{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-06-14_3_StR_37_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-14","aktenzeichen":"3 StR 37/56","doktyp":null,"leitsatz":"Der Richter kann dem Verurteilten zum AwocK\nmn der Wiedereingliederung für die Dauer der\n Bewährungszeit aufgeben,einen bestimmten Beruf nicht auszuüben, sofern dadurch nicht in\nunzumutbarer Weise in dessen Lebensführung\n\n‚eingegriffen wird.","text_plain":"Für die Amtliche Sammlung!\n\noo [Tonnen IT II I IT I IT I\n\nGesetz; ...BtGB 8 24 2795\n— un | | 09\nRechtssatz: Der Richter kann dem Verurteilten zum AwocK\nmn der Wiedereingliederung für die Dauer der\n Bewährungszeit aufgeben,einen bestimmten Beruf nicht auszuüben, sofern dadurch nicht in\nunzumutbarer Weise in dessen Lebensführung\n\n‚eingegriffen wird.\n\nAktenzeichen: 3 StR 37/56\n\nUrt. des BGH vom 14.6.1956 16 Duisburg\n\n‚im Namen des volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Angestellten Wolf To H EEE =.\n\nnn urn nn en\n\nDB, zehoren zu En :927 ir\n\nwegen. Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\n. Senatspräsident Glanzmann\n\nj als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch,\nBundesrichter Dr. Jagusch,\nBundesric.:ıter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende ‚Richter,\nOberstaatsanwalt K\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\n‚Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst H\n\nFa als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nu Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nu Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in\nDuisburg vom 11. Okt ober 1955 ° werden verworfen.\n\nDer Angeklagte. hat die Kosten seines Rechtsu mittels, die Staatskasse die Kosten des Rechts-.\n\nmittels der Staatsanwaltschaft zu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\n5\n\nGründesz\n\nmen vum mir nn bern. den an re sn he\n\nDie von der Revision des Angeklagten angebrachte\n Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344\nAbs 2 StPO.\n\nDie sowohl von der Staatsanwaltschaft wiä vom Angeklagten erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg.\n\nDie Annahme, daß der Angeklagte sich der Urkundenfälschung und in Tateinheit damit des Betruges schuldig\ngemacht hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Was der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor.\ndem Senat vorgetragen hat, um darzutun, daß die tatrichterlichen Feststellungen den Schluß, der Angeklagte habe\nbei Anfertigung der photographischen Aufnahmen die Unechtheit der Schriftstücke erkannt, nicht trügen, richtet sich\nl1ediglichi,gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die\nder Nachprüfung seitens des Revisionsgerichtes durch das\n @ösetz entzogen ist. Eine Prüfung äes Sachverhalts unter dem\nGesichtspunkt der §§ 186, 1§ 7 StGB erübrigt sich, weil\n'Strafanträge nicht vorliegen. Der Strafanzeige des Bundestagsabgeordneten He ist ein Strafantrag nicht zu entnehmen, da sie ausdrücklich auf das von Amts wegen zu\nverfolgende Vergehen der Urkundenfälschung beschränkt\nist.\n\nAuch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ohne\nErfolg dagegen, daß die dem Angeklagten zuerkannte Gefängnisstrafe von acht Monaten zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist. Die in § 23 STGB geregelte Strafaussetzung zur\nBewährung s oli die Nachteile vermeiden, die die Vollstrekkung kurzer Freiheitsstrafen für den Verurteiiten erfahrungs-\n\ngemäß mit sich bringt, und andererseits erreichen, daß de\nVerurteilte unter dem Eindruck des Strafausspruchs und\nim Hinblick auf die sonst drohende Strafvollstreckung\nein gesetzmäßiges Leben führt, insbesondere nicht mehr\nstraffällig wird. Sachliche Voraussetzung für die Strafaussetzung zur Bewährung ist deshalb nach § 23 Abs 2\nStGB die Erwartung, daß der Verurteilte unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges\n\nund geordnetes Leben führen wird, Und zwar muß nach\n\ndem Gesetz äiese Erwartung sich auf die Persönlichkeit\ndes Verurteilten und sein Vorleben in Verbindung mit\nseinem Verhalten nach: der Tat oder einer günstigen Veränderung seiner Lebensumstände gründen.\n\nDas Urteil bezeichnet den Angeklagten als eine\nzwielichtige Persönlichkeit. Das Landgericht hat demnach nicht übersehen, daß seine bisherige Wachrichtentätigkeit, bei der er das ihm von der einen Seite entgegengebrachte Vertrauen mißbrauchte ‚ um der anderen\nSeite Nachrichten zu liefern, einen Mangel en charakterlicher Festigkeit beweist, daß also Persönlichkeit und\nVorleben auf sine gewisse Anfälligkeit des Angeklasten\nfür strafbare:.'' Handlungen der hier vorliegenden Art\nhinweisen. Es ist jedoch der Überzeugung, daß die Tatsache der Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe ihn auf den rechten Weg zurückführen wird und daß\ndie Auflage, sich von politischer Nachrichtentätigkeit\nwährend der Bewährungsfrist fernzuhalten, ebenfalls in\ndieser Richtung wirken wird. lb aid bei\n\nHiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Auflage ist rechtlich zulässig: Das Gesetz 146%\ndem Richterbei der Anordnung der Auflagen ireia Hand. E77\n\nist nicht auf die im § 24 Abs ! StGB aufgezählten be-\n\nWr\n\nschränkt. Sein Ermessen wird begrenzt durch den Zweck\nder Rückführung zum gesetzmäßigen Leben und durch die\nVorschrift des § 305 a StPO. Danach dürfen die Aufxagen nicht gesetzwidrig sein und Keinen einschneidenden,\n\nunzumutbaren Eingriff in die Lebensführung darstellen.\n\nWeder das eine noch das andere trifft für das vVerh hot,\npolitische Nachrichten zu sammeln und zu vertreiben,\nzu. In § 24 StGB werden als Auflagen ausdrücklich \"Weisungen, die sich auf die Arbeit beziehen\" erwähnt.\nSieht man dabei, wie es notwendig ist, auf den Zweck\nder Auflagen, so müssen soiche Weisungen sowohl die\nFrage: selbständige oder unselbständige Arbeit? wie\nauch - insbesondere bei selbständiger Tätigkeit -\n\ndie Art der Arbeit, auch die Berufsart, betreffen.\n\nIn der Rechtsprechung ist die Ansicht vertreten worden, die Auflage, einen bestimmten Beruf nicht auszuüben, sei unzulässig, weil das Berufsverbot in § 42 i\nStGB geregelt sei und nur unter den dort angegebenen\nVoraussetzungen ver:ingt werden dürfe (OLG Hamm WW\n1955,34 Nr 27). Diese Ansicht findet im Gesetz keine\nGrundlage. Wenn der Verurteilte sich anfällig gegen-\n\nüber den Versuchungen krimineller Natur, die sein Be-\n\nruf mit sich bringt, zeigt, so kann es im Hinblick auf\ndie angestrebte Wiedereingliederung sinnvoli sein, ihm\ndurch einefuflage eine weitere Tätigkeit in diesem Berufe für eine bestimmte Zeit zu untersagen. Nur wenn\ndarin ein unzumutbarer Eingriff in seine Lebensführung\nliegt, darf ein solches Verbot nicht Bungesprochen werden. Für die Frage der Zumutbarkeit ist unter ander\n\nArt und Umfang seiner verbrechsrischen Tätigkeit von.\nBedeutung. Von einem Berufsverbct im eigentlichen Sinne\nkann bei der vom Angeklagten entfalteten Nachricht\ntätigkeit im übrigen nicht gesprochen werden. Er befand\nsich in der Ausbildung zum Rechtspfleger. Von Beruf\n\n0)\n29\n\n„= o®\n\nwar er Rechtspflegeranwärter. Die Nachrichtenbeschaffung war eine Nebentätigkeit, die er ersichtlich zu\n\ndem Zwecke ausübte, zu seinem Descheidenen beruflichen\nEinkommen etwas hinzuzuverdienen. Nach den Urteilsfeststellungen ist er jetzt in einer Mieterorganisation\ntätig. Die Auflage beschränkt ihn älso nicht in seiner\n\"Berufstätigkeit, bewirkt aber eine - vom Tatrichter\nbezweckte - günstige Veränderung seiner Lebensumstände.\n\nDie Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB sind\ndemnach gegeben.\n\nNun kann aber, auch wenn die Persönlichkeit des\n\nVerurteilten unter Berücksichtigung der in § 23 Abs 2\ntGB angeführten Umstände keine neuen Straftaten besorgen läßt, gleichwohl das öffentliche Interesse die\nVollstreckung der Strafe erfordern. Ist das der Fall,\n\n50 darf Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeordnet\nwerden. Das Landgericht verneint das öffehtliche Interesse. Es ist zwar der Überzeugung, daß die Tat von einen\nhohen Maß von Verschulden zeuge und eine beträchtliche\nWirkui.g in der uffentlichkeit gehabt habe, verkennt\n\nalso ersichtlich nicht, daß so geartete Umstände geeignet sein können, aus dem Gesichtspunkt der Bewährung der\nRechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Strafe\n. notwendig zu machen. Es gehi ferner zutreffend davon\naus, daß der Gesichtspunkt Ger Abschreckung anderer\nmöglicher künftiger Rechtsprecher (\"Generalprävention\")\nes erfordern kann, die verhängte Strafe zu völlstrecken\n(vgl BGHSt 6, 125). Zur Begründung des Wangels eines\nöffentlichen Interesses wird im Urteil nun allerdings\nnur ausgeführt, Straftaten dieser Art seien jedoch so\n\nselten. da die tatsächliche Vollstreckung der Strafe\nauch aus Gründen der allgemeinen Abschrecküng\nnicht erforderlich erscheine. Wie sich aus dem Wort\ntguch!' ergibt, beruht die Verneinung des öffentlichen\nInteresses an der Vollstreckung der Strafe nicht lediglich auf dieser Erwägung. Vielmehr ist die Über-\n‚zeugung ds Landgericht daß aus dem Gesichtsdunk .\nder allgemeinen Abschreckung die Strafe nicht vollstreckt\nzu werden brauche, nur einer von mehreren Gründen für die\nVerneinung. Ersichtlich wird durch die Beifügung des Wortes \"auch\" auf die aus den ‚sonstigen Urteilsfeststellungen sich ergebenden, die Person des Angeklagten betreffenden Umstände Bezug genommen. Der Angeklagte war zur\nZeit der Tat noch verhältnismäßig jung und - da er unter den verworrenen Verhältnissen der Kriegs- und Nachkriegszeit aufgewachsen war - charakterlich noch. nicht\ngefestigt. Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse und\nein gewisses Geltungsbedürfnis haben bestimmend auf ihn\nsingewirkt. Er ist abzesehen von einer geringen Geidstrafe wegen Beleidigung nicht vorbestraft, zeigt mithin keine Neigung zu Straftaten. Das Bedürfnis nach rechtlichem Ausgleich, das unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Bewährung der Rechtsordnung gebieten kann, die\nStrafe zu vollstrecken (BGHS+ 6, 125),hat infolge des\nzeitlichen Abstandes an Stärke verloren. Das Landgericht\nist demnach der äeinung, daß die persönlichen Merkmale,\ndie für Strafaussetzung sprechen, so schwer wiegen, daß\nim Hinblick auf den kriminalpolitischen Zweck der Strafaussetzung zur Bewährung das öffentliche Interesse an\nder Vollstreckung der Strafe zurückzutreten habe, Hiergegen sind recktliche Bedenken nicht zu erheben.\n\nNach allem sind beide Revisionen unbegründet.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte beantragt, auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufzuheben,\nsoweit dem Angeklagten Strafaussetzung gewähr+ worden\nist, und in diesem Umfange die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. |\n\nGlanzmann u Koeniger Busch\nJagusch . Dr,Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-14/3-str-37-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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