{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-06-14_3_StR_167_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-14","aktenzeichen":"3 StR 167/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angesteilten Herbert K uw aus\n\nVe, zcehoren an u 1920 in De in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlecht.-\nlichen Unzucht\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Jaguseh\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Ku»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\n- x '\nHilfsarbeiter im mittleren Justizädienst\nH =\n0. a Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in M.-Glaäbach vom 2% März\n1956 wird verworfen,\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtmit- |\ntels zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 3. März 1956\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit\nsie drei Monate übersteigt,\n\nVon Rechts wegen\n\n\"N\n\nGründesz\n\nFa ame m mr mn nme nn ar er m nen\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Verbrechens nach § 175 aNr 3 StCB zu einer Gefängsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurtseilt worden. Das Landgericht hat ihm die erlittene Untersuchungshaft angere chnet und die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer, von ärei Jahren aberkannt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechtm,\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg,\n\n1, Der Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens\nnach § 175 a Nr 3 StGB zeigt keinen Rechts fehler zum\nNachteil des Angeklagten.\n\nDas Landgericht hat den Begriff der Verführung i.S.\n‚des § 175 & Nr 3 SiGB nicht verkannt. Nach seinen Festj stellungen hat der Angeklagte den Jugendlichen Tg =::-\n- nächst an verschiedenen Tagen kurz über der Hose an äe\nGeschlechtsteil gegriffen. Darin findet der hatrichter\nersichtlich noch kein vollendetes Verbrechen nach § 15 a\nNr 3 StGB, vielmehr nur eine Kette von Verführungshandlungen, durch die der Angeklagte in dem Jugendlichen\n\"eine gewisse Bereitschaft und Neugierde\" hervorrufen\nwollte und hervorgerufen hat. .Auf die ese ‚Weise erreichte\ner \"sein Ziel\", daß nämlich vom eines Tages bereit war,\nan seinem Körper die im Urteil angegebenen grob vnzüchtigen\n\nHandlungen des Nngeklagten zu Gulden und seinerseits Gleiches an dem Körper des Angeklagten zu tun. Damit ist das\nVerbrechen erstmals vollendet worden, Die Merkmale des\n\n§ 175 a Nr 3 StGB sind dargetane\n\nNach dem Urteil kam es dann \"in den folgenden Wachen\nwiederholt zwischen beiden zur wechselseitigen Onanie\ndie bei WEB einmal zum Samenerguß führte.\" Die Straf...\ntammer hat ohne Rechtisfehler Fortisetzungszusammenhang 1\nangenommen. Dies entband sie nicht von der Notwendigkeit,\n\n... den Umfang der strafbaren Tätigkeit des Angeklagten so\ngenau wie möglich Festzusteilen{RG8t 70, 145 ‚150/). In-\n\ndessen ‚genügt das Urteil insoweit noch den nach der Sachlage . ZU stellenden Anforderungen. Beginn und Ende der straf.\nbaren Betätigung des Angeklagten und die ungefähre Häufigkeit sind daraus ersicht lich, Es ist deshalb nöch. hinrei'chend\nklar erkennbar, ‚, in welchem Umfang das Landgericht den\nAngeklagten für schuldig befunden hat. .\n\n‚Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich erörtert, ob\n\nu äie weiteren Straftaten das Angeklagten noch den Tatbestand\n. des § 175 a Nr 3 StGB oder nur den des § 175 StGB erfüllen.\n\n> Das kann den Bestand des Urteils nach der Lage des Falles\n\n„nicht gefährden. Entgegen der Ansicht der Revision ist\n\n aue ch eine wiederholte Ver führung denkbar, die freilich\n‚näherer Begründung bedarf (RG HRR 1940, Nr 1855 BGH 3 StR\n‚284/54 vom 16. Dezember 1954), und zwar grundsätzlich auch\nann, wenn — wie hier — alles dafür spricht, daß es auch\nweiteren Unzuchtshandlungen bei dem bisher unverdor--\nen Jugendlic hen noch einer Verführung. durch den Ange-\n‚klagten bedurfte, ı rgendwelche au \\sdrücklichen Feststel-\n» lungen in die ser Hinsicht‘ fehlen im angefochtenen Urteile\n. Die weiteren Handlungen. des An ngeklagten würden aber auch\ndann, wenn es sich nur um Vergeh ıen nach § 175 StGB handeln\nsollte, mit dem Verbrechen nech § 175aNr 3 StGB im Fortsetzungszu \"oammenhang, Stehen und somit in ihm aufgehen\n(vgl Rest 7, 183 X 1897 ; EGH 5 SER 299/54 vom 16. Dezember\n19545 5 StR 452,55 vom 6. Dezember 1955). Der Schuldspruch\na\n\n>C\n\n2. Auch der Strafausspruch kann durch die unterlassene Klarstellung der rechtlichen Wert sung der weiteren\nunselbständigen Straftaten des Angeklagten nichz zu dessan\nNachteil beeinflußt sein. Der Strafrahmen bliee auch damn\nderselbe, wenn alle oder einige der weiteren rechtlich\nunseibständigen Handlungen des Beschwerdeführers nur den\nTatbestand des § 175 StGB erfüllen sollten, da die Strafe\ndem § 175 a Nr 3 SYGB zu entnehmen ist. Der Senat ist wei.-\nter der Überzeugung, daß der -Patrichter das Sühnebedürfnis\n\nBe RE PRR\n\nink\n\nnicht dann als geringer angesehen haben würde, wenn der Angeklagte den Jugendlichen durch sein Treiben derart verdor--\nben haben sollte, daß er dem unsittlichen Ansinnen des Angeklagten schließlich keine Hemmungen mehr entgegensetzte.\n\nDie Strafzumessungserwägungen zeigen: im übrigen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n5. Die knappe Begründung für die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist bei der gegebenen Sachlage und\nder Ari der Straftat des Angeklagten als ausreichend anu=\nsehen. Es versteht sich von selbst, daß der Tatrichter auch\nbei dieser Frage die im Urteil sonst enthaltenen Strafzumessungserwägungen erneut angestellt hat, auch wenn nicht\nausdrücklich auf sie verwiesen worden ist:\n\nGlanzmann Koerigerr _ Büsch\n\n© Jagusch Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-14/3-str-167-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-14/3-str-167-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.066436+00:00"}}