{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-06-14_3_StR_129_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-14","aktenzeichen":"3 StR 129/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR 129/56 <19>\n\nImNamen des Yoik es\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ngen Lehrer Adam KB zu Zu, Zeboren am 1\nGEB» 1396 in u.\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen 2.2.\nhat der 30 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmaın\n\n| als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\n\nBundesrichtier Prof, Dr. Busch\n\nBunde srichter Dr. ‚Jagusch .\n\nBundesrichter DrWiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nH\n\nj ee als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt; .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Hanau vom 30, November 1955\n\nwird. verworfen,\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Tazuckt\nmit Kindern in fünf Fällen und wegen Unzucht mit einer\nAbhängigen in einem weiteren Fall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm angerechnet worden-\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen\nRechts gerügt. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger die Sachrüge zurückgenommen. |\n\nDie Revision hat keinen Erfolg,\n\n1. Die Revision macht geltend, der Beschluß, durch\nden das Landgericht .das Ablehnungsgesuch des Angeklagten\ngegen den Sachverständigen Prof.,DreJ@B zurückgewiesen\n‚habe, verletze deshalb das Recht, weil der Tatrichter den\nBegriff der Besorgnis der Befangenheit verkannt habe; außerdem sei dieser Beschluß entgegen der Vorschrift des § 34\nStPO nicht, wenigstens nicht ausreichend, begründet.\n\nDazu ergibt die Verhandlungsniederschrift über die\nVorgänge nach Vernehmung der Zeugin Waltraud SCHERE»\nfolgendess E Bars 1\n\n\"Die Staatsanwaltschaft beantragte, den Sachverständigen Prof.Dr. JM auch insoweit zu hören, als\ner auf Grund seiner Erfahrung als Psychiater zu dem\n\n- Ergebnis der Beweisaufnahme in Beziehung auf die\n‚Vernehmung der Zeugen glaubt, Stellung nehmen zu\n\n. . können,\n\nDer Verteidiger widersprach. Er widersprach auch\nder Vernehmung als Sachverstänäiger für die Zur\nu\n\n195]\nie)\nKa\nfern\n\nnungsfähigkeit des Angeklagten, da er ikn auf (run\neiner Bemerkung in der Hauptverhandlung für beran.:\ngen halten müsse,\n\nBeschl. u- verk.s\n\nZum mann nn rn rn u Be iu\n\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft soll der Sach.\nverständige Prof.Dr. Im als anerkannter Faychi--\nater auch zu dem Ergebnis der Zeugenbekundungen,\ninsoweit es sich um die jugendlichen Zeugen han.\n\ndelt, gehört werden.\n\nDer Ablehnungsamtrag des Verteidigers bezüglich\ndes Sachverständigen Prof.Dr.J@b wegen Bescrg..\nnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.\n\nDer Sachverständige hat im Anschluß an die Verneh-.\nmung der Zeugin Sie» darauf hingewiesen, das\nZeugimnen, bei denen selbst nach deren Angaben\nunsittliche Handlungen vorgenommen worden sein\nsollen, von ihnen untereinander beobachtete Peiiegungen des Angeklagten als ein unsittliches Verhalten deshalb aus jugendpsychologisch versvwändlichen Gründen gedeutet haben, weil die bei ihnen\nvorgenommenen gleichen Bewegungen des Angeklagten\nzu unsittlichen Berührungen bei ihnen geführt haben\nsollen. Er hat weiter darauf hingewiesen, deß mangeis Vornahme von unsittlichen Handlungen bei a&ı\nderen Personen -— das gelte auch für die noch nicht\nvernommenen männlichen Jugendlichen — derartige\nDeutungen nicht Platz greifen müßten und damit derartige Bewegungen als völlig bedeutungslnas Glezer.\nnicht aufgefallen zu sein brauchten, wenn der Verteidiger aus diesem Hinweis des Sachverständigen\näle Besorgnis der Befangenheit erblickt, so vermag das Gericht dem nicht zu folgen.\"\n\n12\n\nsos\n\nDieser Beschluß der Strafkammer läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n' Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben: wer\nder Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage ie\nBefürchtung hegen kann, der Sachverständige werde ihn 8°\ngenüber eine innere Haltung einnehmen,. die seine Unvorei’”\ngenommenheit und Unparteilichkeit bei der Erstattung &®?\nGutachtens störend beeinflussen kann (RGSt 61, 67 ‚69/:\nBGHSt 1, 34 /367).\n\nDer Inhalt des angeführten Beschlusses ergibi keinen\nAnhaltspunkt dafür, daß das Landgericht diesen Begriff\nder Bofangenheit verkannt hat. Nur dies kann aber das Revisionsgericht bei Ablehnung eines Sachverständigen nec:\nprüfen; es liegt ihm im Gegensatz zu dem Fall der lehnt\neines Richters nicht die tatsächliche, sondern nur le rertiliche Würdigung der vorgebrachten Ablehnungsgründe ob (vgl\nBEHSt 8, 226 /232/ und die dort angeführten Entscheidungen).\n\n\" Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses ist zwar\nknapp, bei der gegebenen Sachlage jedoch noch ausreichend.\nDer Revision ist zwar zuzugeben, daß in der Regel nur eine\nsolche Begründung der Vorschrift des § 34 StPO entspricht,\ndie erkennen läßt, ob die Entscheidung auf rechtlichen\noder tatsächlichen Erwägungen beruht und auf welchen, Hier\nist jedoch ohne weiteres erkennbar, daß das Ablehnungsgssuch aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen wurde.\n\nDie Besorgnis der Befangenheit kann zwar - wie die\nRevision mit Recht vorträgt -— für den Angeklagten u.a.\ndann gegeben sein, wenn ein Sachverständiger, der lediglich zur Begutachtung der Frage der Verantwortlichkeit des\ningeklagten geladen ist, für den Angeklagt en ungünstige\nAngaben auf einem Gebiet macht, für das ein anderer Sachverständiger vom Gericht zugezogen worden ist. Erst recht\nwürde das gelten, wenn das weitere Vorbringen der Revision\nzutreffend wäre, der Sachverständige Dr. ii) habe sich\nvon vernherein hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Aussagen von Kindern festgelegt, die ünerhaup‘\nnoch nicht vernommen waren. Dieser Vortrag der Kevision\nist jedoch unzutreffend, da Prof.Dr.I@MB, dessen Sachkunde\nauch von der Revision nicht bestritten wird, dem Gericht\nnur einen allgemeinen psychologischen Erfahrungssatz mit-Seteilt hat, Entscheidend ist hierbei, daß sich die Anwen-\n\n1\n\ndung dieses Erfahrungssatzes bei der Beurteilung Ges Eeie:,\nweries aller Zeugenaussagen zum mindesten in gleicher Yeiza\nzu Gunsten wie zum Nachteil des Angeklagten auswirken mwR.\nte,\n\nBei dieser Sachlage muß die Begründung, die üle Sirarkammer für die Zurückweisung des Ablehnungsamtrags gegeben\nhat, als genügend angesehen werden.\n\nIn diesem Zusammenhang weist: die Revision noch weiter\ndarauf hin, die Besorgnis der Befangenheit des Sachvers stEndigen Prof.Dr.I@Mb habe für den Beschwerdeführer euch\ndeshalb bestanden, weil dieser in seinem vor der Hauptver-.\nhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten davon ausgesangen sei, daß die in der ersten Hauptverhandlung vor du\nLandgericht in Darmstadt gemachten Aussagen der Zeugen weur\ngewesen seien. Dieser Umstand kann hier schon deshalb nicht\nberücksichtigt werden, weil er - wie die Verhanälungsnieäder-\n\nschrift und der eigene Vortrag der Revision selbst ergib; -\nin der Hauptverhandlung nicht zur Begründung des Ablehnnngsgesuches geltend gemacht worden ist. Im übrigen würde dieser Umstand aber auch in keiner Weise für eine Befangenhe‘t\ndes Sachverständigen sprechen, da er sich in seinem schrı!®-\nlichen Gutachten keineswegs festgelegt, sondern ausdärückiich\ndargelegt hat, daß er von diesen Voraussetzungen aus sein\nGutachten erstatte; nur so konnte er überhaupt die Aufgeb:\nerfüllen, die das Gericht ihm gestellt hatts,\n\nNach allem 1äßt weder der Inhalt des Ablehnungsbeschlur\nses einen Rechtsfehler erkennen noch ist seine Begründung\nbei der gegebenen Sachlage zu beanstanden.\n\n[227\n\n2. Damit erledigt sich zugleich die von der Rerisia\nerhobene Aufklärungsrüge. Die Revision sah nämlich zur de:-\n\n[2]\n\n„al R _ f f .- 2. r\nhalb die Aufklärungspflicht als verleizt an, weil die Stra:-\n\nkammer an Stelle des nach ihrer Ansicht zu Recht abgeiehr-\n\nven Prof,Dr. Jg nicht einen anderen Sachverständigen\n\nüber die Frage der strafrechtlichen Verantwortlishikeit äsc\n\nAngeklagt ‚en vernommen habe. Da das gegen Prof Dr: ::\n\nrichtete Ablehnungsgesuch in rechtlich unangreifbarer \\e\nzurückgewiesen worden ist, bestand gegen die Verwertung\nseines Gutachtens kein Bedenken, Die Einholung eines wei-\n\n4\n\nv\n\n2\n\neren- Gutachtens brauchte sich dann dem Landgericht ulcht\n\nauszudrängen.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nJagusch Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-14/3-str-129-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-14/3-str-129-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:29.045949+00:00"}}