{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-06-07_3_StR_62_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-07","aktenzeichen":"3 StR 62/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a %\n3_8tR_ 62/56 27\n\nImNamen des Volkes\n\nTn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna-Maria S eb, HB ei; vo.\nr — em GR 1916 in I\n\nPu .\nweger Meineids\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juni 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof,Dr.Busch\nBundesrichter Dr,Jagusch\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Deww in der Verhandlung,\nBundesanwalt Ho tei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter W\nals Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden’ vom 12. Dezember\n1955 wird verworfen,\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nmn Bu ip Dusr Ire Bar Em ru m nn\n\nDie Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängniestrafe von neun Monaten verurteilt worden. Das Landger'chv\nhat ihr ferner die bürgerlichen Ehrenrechie auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt und ihr die Fähigkeit, als Zetv-\n. gin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, für\nimmer abgesprochen,\n\nGegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des »achlichen Rechtes gerügt.\n\nIhre Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge\n\nDie Revision macht hier geltend, die Strafkammer habe\nden wiederholten Einwand der Angeklagten unbeachtet gelassen, .auch ihre Mutter, die Witwe Katharina HE habe Feb\nmit Frau IQ an der \"Schönen Aussicht\" gesehen. Damit\nwill die Revision offenbar eine Verletzung der Aufklärungs-\n-pflicht rügen. Die Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn\nder Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt\noder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihm bekannte Sach-\n\"verhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder äiese zum mindesten nahelegte (BGH IM h 244 Abs 2 StPO Nr 1)\n\nAusweislich der Vörhandlungsniederschrift haber. ‚weder\nder Angeklagte noch sein Verteidiger in dieser Hinsient,\neinen Beweisamtrag gestellt. Nach den Urteilsgründen muß\ndavon ausgegangen werden, daß die Angeklagte ihre Mutter nur\nin Zu sammenhang mit ihrer Behauptung erwähnt hal,sie abe REM,\nzusemme.. mit Frau Ta a ger Autchusnalvesselle Koshimm-\n\nnen gesehen, Insoweiv hat das Landgericht die Einlassung der\n\nnm. mm ce\n\nZERE BET gn - ERCTTE I. don\n\nIB ar_der_ \"Schönen Aussisht\" gesehen hat. Auch die\n\nAngeklagten als richtig angesehen.Aus den eingehol‘sen dieng:!\nlichen Äußerungen der Richter und des Staatsanwalts, die\nbei. der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte mitgewirkt\nhaben, ergids sich nicht, daß die Angeklagte ihre Mutter\nals Zeugin dafür benannt hat, daß diese RB mit Frau\n\nAkten enthalten keinen Hinweis darauf, daß die Mutta=r der\nAngeklagten zu den wesentlichen Fragen etwas bekunden köm.-\nte. Unter diesen Umständen kann durch den Vortrag des Yerteidigers nicht der Nachweis ala. erbracht angesehen werden,\ndaß dem Landgericht bekannt war, die Mutter der Beschwerdeführerin könne über die hier entscheidenden Vorkommni.sse\neiwas aussagen. Damit fehlt der Rüge der Verletzung äsr\nAufklärungspflicht die tatsächliche Grundlage.\n\nIn diesem Zusammenhang erscheint bei der gegebenen\n\n‚Sachlage der Hinweis angezeigt, daß die Aufklärungsrügs\n\nnicht dazu benutzt werden kann, in der Hauptverhandlung\nunverlassene Beweisamträge nachzuholen, und daß in der\nRegel sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung durch\nVernehmung eines 'Zeugen, auf dessen Zeugnis sich weder der\nAngeklagte noch sein Verteidiger berufen hat, nicht auf-\n\ndrängen wird.\n\nDie Verfahrensrüge ist daher nicht begründet,\n\nII. Die Sachrüge\n\n1.) Der Schuldspruch 15ßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Das Vorbringen der Revision\nstellt sich nur als ein unzulässiger Angriff gegen die vcl\nTatrichter ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein\ngültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung de:\ndie für das Revisionsgerichy bindend ist.\n\nNeues tatsächliches Vorbringen kann das Revisicusgericht nicht berücksichtigen. Das gilt auch für die Benennung des Fritz DEE als Zeugen für die fraglichen\nVorkommnisse, von dem die Revision selbst vorträgt, daß\nsie ihn \"jetzt\" benennen könne. Derartige neue Tatsachen\nkönnen vielmehr nur in einem Wiederaufnahmeverfahren geltend gemacht werden, wehn dessen Voraussetzungen m übrigen\ngegeben sind.\n\n| 2.). Der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei.\n\n35)\" Auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die\nDarlegungen des Landgerichts lassen erkennen, daß. es nicht\nschlechthin bei Meineidstaten eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt, was rechtsfehlerhaft wäre (vgl BGHSt 6,\n298), daß es vielmehr im vorliegenden Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung aus beachtlicheu\nGründen für gegeben angesehen hat. Daß es bei Meireiden einen\nstrengen Maßstab anlegt, ist nicht unberechtigt.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nJaguseh Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-07/3-str-62-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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