{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-06-07_3_StR_148_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-07","aktenzeichen":"3 StR 148/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberregierungsrat Willi E EEE zus Vi\n zehoren ar EEE 1903 ir Me :\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwe\n\nwegen Betruges u.a;\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Clanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n‚Bundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBunde sanwalt Ham\n'als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter. W\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Februar 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Urkundenfälschung und die Mitangeklagte Billa wegen\nBeihilfe dazu verurteilt worden sind, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Verlustes der bürgerlichen\nEhrenrechte,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges\nzum Nachteil des Landes Hessen -— Forderung des Ersatzes\nhöherer Auslagen als ihm infolge eines Dienstunfalles\nerwachsen waren — und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von einen Jahr zwei Monaten Gefängnis und\neinem Jahr Ehrverlust verurteilt worden. Er macht Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geitenä-\n\n72: Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision die\nNichtbeachtung mehrerer Vorschriften.\n\n.) So sieht. ‚sie Verstöße gegen N 265 StPO darin,\ndaß der Angeklagte in drei Fällen trotz Abweichung vom\nEröffnungsbeschluß nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist, Diese\nBehauptung trifft nur zum Teil zu.\n\na) Gegen den Angeklagten war das Verfahren wegen eines\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen Betruges\neröffnet worden. Laut Sitzungsniedersehrift ist er nach\nschluß der Beweisaufnahme und nach Stellung ger Anträge\ndarüber belehrt worden, daß sich eine Auflösung der ihm\nvorgeworfenen Straftat in mehrere selbständige Einzelhandlungen ergeben könne. Durch die Wiederaufnahme der\nVerhandlung war ihm Gelegenheit geboten, sich nach dieser\nRichtung zu verteidigen. Insoweit ist das Gericht einwandfrei verfahren. Verfahrensrechtlich war es nicht gehindert, die Urkundenfälschung als eine gegenüber dem Bevrug selbständige Straftat zu behandeln.\n\nb) Weiter war dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß\nein in Mittäterschaft mit der früheren Mitangeklagsten Ta»\nbegangener Betrug vorgeworfen worden. Er ist als Allein-Väter verurteilt, die JEW ist freigesprochen worden.\n\nX\n\nÜber den erforderlichen (RGSt 63, 430; BGÜH NJW 1952, 1355\n\nNr 20) Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichts. |\npunkts enthält das Protokoll nichts. #s ist daher davon aus.\nzugehen, daß die Belehrung unterlassen wurde,\n\nEs ist indes kein Anhalt dafür vorhanden, daß die Ent.\nscheidung auf dem Mangel beruht. Ver Kern der Beschuldigung ging dahin, daß der Angeklagte Belege über Unkosienbeträge vorgelegt hat, die er in dieser Höhe nicht ausgegeben hatte. An der Ausstellung dieser Belege war er in\nentscheidender Weise insofern beteiligt, als er der Jun\ndie Zahlen der von ihn verauslagten Beträge genannt hatte,\nüber die sie Empfangsbescheinigungen ausgestellt hat. Es\nist daher nicht ersichtlich, wie er sich deswegen, weil\ndie EB hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben über\ndie Höhe seiner Auslagen als gutgläubig angesehen wurde, an- |\nders gegen den Vorwurf des Betrugs hätte verteidigen können\nals im Falle ihrer bewußten Mitwirkung an der Täuschungshandlung. . |\n\nce) Der Angeklagte ist noch darauf hingewiesen worden,\nseine Beteiligung an der Urkundenfälschung, die im Eröffnungsbeschluß als Mittäterschaft gewertet worden war, könne als\nAnstiftung der Bm zu dieser Straftat beurteilt werden.\nAm folgenden Verhandlungstag ist die Mitangeklagte Bi _)\ndahin aufgeklärt worden, sie könne anstatt wegen Hittäterschaft wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung bestraft werden. Der Beschwerdeführer ist nicht darüber belehrt worden;\ndaß er als Alleintäter verurteilt werden könne, wie das\n\nhernach geschehen ist. |\n\nDaß er aus dem Hinweis an die Bes selber die rechtliche Folgerung hätte ziehen können, er werde im Falle einer\nVerurteilung der BB wegen Beihilfe als Alleintäter\nbestraft werden, genügt nach dem klaren Wortlaut der Vor-\n\nu}\n\nRi\nVA\n- A-\n\nschrift des § 265 Abs 1 StPO nicht. Diese Regelung dient\ndem Zweck. den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen.\nEr wird nur erreicht, wenn der Hinweis zusdrücklich und\nso gegeben wird, daß bei dem Angeklagten kein Zweifel besteht (vgl BGHSt 2, 371 /3737). Daran ändert der Umstand\nrichts, daß der Angeklagte einen rechtskundigen Verteidiger an seiner Seite hatte.\n\nOb die Nichtbeachtung der Pflicht zur Belehrung über\ndie veränderte Rechtslage auf die Entscheidung eingewirkt hat, bedarf keiner. Erörterung, weil der Schuldspruch\nwegen Urkundenfälschung aus einem anderen Grund nich;\naufrechterhalten werden kann,\n\n2.) Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das\nLandgericht den Antrag des Angeklagten, die die Urkundenfälschung betreffende Strafsache abzutrennen und insoweit\ndie Hauptverhandlung auszusetzen, nicht beschieden hat\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger\ndie “ussetzung erbeten mit der Begründung, es müsse die\nMasseuse Therese ZB ir CE CE. Italien,\nermittelt und zur Einlassung des Angeklagten über die Urkundenfälschung gehört werden ,: Über diesen Antrag ist\nnicht entschieden worden. | |\n\nDer Verteidiger hat aber später durch einen Beweisamtrag die Vernehmung der ZUM über dieselbe Tatsachenbehauptung beantragt. Damit konnte das Landgericht den #ussetzungsamtrag als überholt betrachten und von dessen Bescheidung absehen. Über den Beweisamtrag hat es eine Entscheidung getroffen, die von der Revision nicht angegriffen\nworden ist.\n\n3.) Die Revision hält es außerdem für unzulässig, daß\ndas Lanägericht den Staatsanwalt Hochstrate nach Schluß\nder Beweisaufnahme und nach Stellung seiner Strafanträge\nals Zeugen vernommen hat. Ihrer Ansicht nach ist die Roile\n\n-5-\n\ndes Anklägers : mit der des Zeugen nicht vereinbar, und\nzwar ohne Unterschied, ob der Staatsanwalt vor oder nach\nseinem Schiußvortrag vernommen wird,\n\nWach dem Protokoll trifft das tatsächliche Vorbringen\nder Revision zu. Ihren daraus gezogenen rechtlichen Foigerungen kann jedoeh nicht beigetreten werden.\n\nDer den “Yitzungsdienst in einen Strafverfahren wahrnehmende Staatsanwalt ist in dieser Sache im Gegensatz\nzum Richter - § 22 Nr 5 StPO - als Zeuge nicht ausgeschlossen. Jedoch ist es nach herrschender Meinung in Rechtslehre\nund Rechtsprechung (insbesondere RGSt 29, 25375 RG JW 1933,\n523 Nr 17) mit der Stellung des Staatsanwalts unvereinvar, daß er nach seiner Vernehmung in derselben Sache\nwieder die Aufgaben des Anklagevertreters übernimmt. Diese Auffassung wird mit dem Erfordernis einer unvoreingenommenen Prüfung und Erörterung des Beweisergebnisses dureh\nden Staatsanwalt bei seinen Schlußausführungen begründet.\n\nHier liegt der Fall umgekehrt. Es erhebt sich daher\ndie Frage, ob für ihn dieselben Erwägungen Platz zu greifen\nhaben, die bei vorausgehender Vernehmung des Staatsanwalts\ngelten. Sie ist zu verneinen. |\n\nDas Gericht hat die Wahrheit zu erforschen und zu die-\n‚gem Zweck den Sachverhalt soweit als möglich aufzuklären.\nDiese Verpflichtung hat es auch nach Schluß der Beweisaufnahme und nach Stellung der Anträge, sofern es bei der\nBeratung auf vorher nicht erkannte Bedenken stößt. Wenn es\nglaubt, sie durch die Vernehmung des diensttuenden Staatsanwalts zerstreuen zu können, so steht einem solchen Verfahren\nnichts im Wege. Die Prozeßordnung läßt das zu. Sie kennt\nkeine von fechts wegen untauglichen Zeugen. Hier hatte\nHochstrate sämtliche Erhebungen selbst gepflogen und dabei\nauch den Angeklagten als Beschuldigten verhört. Deshalb\n\n-6 -\n\nhat ihn die Strafkammer - ähnlich wie sonst die polizeilichen Ermittlungsbeamten - als Zeugen vernommen\n\nDie Möglichkeit, dadurch zur Feststellung des wahren\nSachverhalts zu gelangen oder dazu beizutragen, war dem\nTatrichter durch die vorherige Antragstellung des Staatsanwalts nicht entzogen. Die Sachlage unterscheidet sich\nvon dem Fail, in dem der Staatsanwalt vor seinem Schlußvortrag als Zeuge vernommen worden ist.\n\nDort, bei dem der Vernehmung folgenden Schiußvortrag.\nhandelt der Staatsanwalt als Organ der Strafrechtspflege.\nIn Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe hat er das Firgebnis der Beweisaufnahme zu würdigen. Dabei würde er\nnicht selten gezwungen sein, sein eigenes Zeugnis heranzuziehen und - unter Umständen im Vergleich mit abweichenden Angaben anderer Zeugen - zu bewerten. Das verträgt\nsich nicht mit seiner Stellung im Strafverfahren. Deshalb\nhat der als Zeuge gehörte Staatsanwalt als Sitzungsvertreter auszuscheiden, u\n\nHier, bei Vernehmung des Staatsanwalts nach Stellung\nseiner Strafanträge, hat er nur seiner Zeugenpflicht zu\ngenügen. Diese geht dahin, vor Gericht zu erscheinen und\ndie zur Beweisfrage gehörenden, ihm bekannten Tatsachen\nwahrheitsgemäß zu bekunden. Durch seine Stellung und seine u\nvorherige Tätigkeit im selben Strafverfahren darf er sich nicht\nbeeinflussen lassen. Für ihn gilt nichts anderes als für\nsonstige Zeugen. Infolgedessen kann der von der Revision\nvorgebrachte Gesichtspunkt, Staatsanwalt Hochstrate könne\nwegen seines gegen den Angeklagten gerichteten Schlußvortrags in seiner Unbefangenheit und Zuverlässigkeit als\nZeuge beeinträchtigt gewesen sein, nicht als durchschlagend\nenerkann+ werden. Es war Sache des Gerichts, seine Aussage\nzu würdigen, § 261 StPO. Die Anklage hat Staatsanwalt\nHochstrate nach seiner Vernehmung als Zeuge nicht mehr vertreten,\n\n4.) Fehl geht auch der Zinwand der Revision, die\nStrafkammer habe den Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten\" bei der Beweiswürdigung verletzt. Den\nUrteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu\nentnehmen, daß der Tatrichter von der Schuld des Ange-\n\nklagten überzeugt war.\n\n5.) Ebensowenig greifen die zu verschiedenen Punkten\nerhobenen Aufklärungsrügen durch.\n\na) Die Revision vertritt die Meinung, das Landgericht\nhätte über die Möhe der wegen der Heißluftbehanälung des\nAngeklagten entstandenen Stromkosten einen Sachverständigen\naus dem Gebiet des Elektrizitätswesens beiziehen müssen.\n\nZu dieser Frage ist als Gutachter der staatlich geprüfte\nMesseur Wilhelm Ks gehört worden. Von der - nicht einmal beantragten - Vernehmung eines weiteren Sachverständigen konnte das Gericht bei der Einfachheit der Sachlage\nabsehen, Der Gedanke an eine Ausdehnung der Beweisaufnahne\nlag völlig fern.\n\n») Ob mit dem Hinweis der Revision auf die Zeugen |\nAlbert Ngmw, Anneliese Mo und Kurt Jah ungenügende &\nAufklärung bemängelt werden soll, ist nicht klar zum Ausäruck gebracht. Jedenfalls könnte mit einer solchen Rüge\n\nnichts ausgerichtet werden. Die Zeugen sollten darüber gehört werden, wie hoch die sätze, für Massage und Heißluftbehandlung seien. Die Kenntnis | ätze war indes hier\nohne Belang, weil es sich nur um die Höhe\nklagten hierfür ausgegebenen Beträge:handelte, die mit den\n\n\"der vom Ange-\n\nbezeichneten Sätzen nicht übereinstimmen mußten. Die Ausdehnung der Beweiserhebung auf die genannten Zeugen war\ndaher für die Entscheidung ohne Bedeutung, 8 244 Abs 2 StPO:\n\nc) Ohne £rfolg bleibt auch der Angriff, das Landgericht\nhätte die Ministerialräte K@Pund Dr. Mag über den in-\n\na nr .\n\n-8-\n\nhalt der vom Ängeklagten anläßlich seiner ersten Unterredung mit ihnen abgegebenen Erklärung vernehmen müssen.\n\nPas}\n\neM ist als Zeuge gehört worden. Ihn hätten der Angerlagte und sein Verteidiger selber darüber fragen können,\nvas der Angeklagte mit seinen damaligen Worten über den\nUmfang seiner Schuld gemeint hat. Auf die unterlassene Befragung durch das Gericht kann die Aufklärungsrüge nicht\ngestützt werden (BEHSt 4, 125 /T267). Was den Landgericht\ndie Vernehmung des weiteren Teilnehmers der Besprechung\n\n- Dr. Meg - hätte nahelegen sollen, ist nicht ersichtlich.\n\ndä) Dasselbe gilt für das Vorbringen der Revision, die\nStrafkammer hätte noch ermitteln müssen, ob der Angeklagte\ndavon gewußt hat, daß seine Frau die zu seiner Behandlung\nbenötigten Handtücher unä Bettwäschestücke selbst gewaschen\nhat. Davon ist das Landgericht ausgegangen. Das konnte es\ntun im Hinblick auf das Zusammenleben des Angeklagten mit\nseiner Ehefrau. Hätte er sich auf Unkenntnis dieser Tatsache\nberufen wollen, so wäre es seine Sache gewesen, das geltend\nzu machen. |\n\n6.) Die Revision bringt noch weitere Einwendungen ver-\n\nfahrensrechtlicher Art gegen das Urteil, mit denen sie\n\nunzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung angeht. Sie\n\nsind unbeachtlich. Soweit sie sich daneben zulässigerweise\ngegen die Feststellung der durch Betrug herbeigeführten\nSchadenshöhe und im Zusammenhang damit gegen die Art der\nVerwertung der Erklärungen des Angeklagten richten, werden sie im Rahmen der sachlichrechtlichen Prüfung behsndel®.\n\nII. Beim Betrug kommen zwei Gruppen von Beträgen in\nBetracht, die dem Angeklagten auf Grund seiner Erstattungsamträge ersetzt worden sind, nämlich die von ihm errechneten\nUnkosten für Heißluftbehandlung und seine Auslagen für\nMassagen.\n\n1.) Die Pegründung zum äußeren Tatbestand des Betrugs\nweist keinen Rechtsirrtum auf:\n\na.) \"ür Heißluftbehandlung hat der Angeklagte täglich\n\nHr\n\n-80 DM angesetzt und insgesamt 1491,34 DU vergütet erhalten. :\nDie Strafkammer ist der Überzeugung, daß ihm hierwegen nur\ngeringe Unkosten entstanden sind, die sie mit höchstens\n\n50 Pfennigen für den einzelnen Behandlungsfall bewertet.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit dem Bemerken, das Landgericht habe die #i igenkosten des Angeklagten nicht ermittelt,\nEs sei ohne die nötigen Feststellungen und Unterlagen zu diesem Betrag gelangt. |\n\nEs ist zuzugeben, daß die Strafkammer nicht über alle\nPunkte \"rhebungen gepflogen hat, die ins einzelne gehen,\nber das ist in Fällen dieser Art nicht nötig, meist auch\nnicht möglich. Übrigens hat das Landgericht zur Höhe der\nstromkosten den Sachverständigen Kr gehört und den Mehrverbrauch an Waschmitteln und für erhöhte Abnützung der\nWäsche rechtsbedenkenfrei begründet. \"ine Ungenauigkeit besteht insofern, als der Angeklagte nach den Feststellungen\nbis &nde 1953 für einen gemieteten Lichtbogenapparat in der\nWoche 3.50 DM, demnach täglich 50 Pfennige, gezahlt hat:\n\nEs kann sein, daß die Stromkosten von 9 Pfennigen je Stunde\nund der Mehrverbrauch an Waschmitteln und Wäsche noch dazu\nkommen. Indes spricht der gesamte Sachverhalt dafür, daß\nas Gericht diese Mehrkosten mit dem Beiwort \"höchstens\"\nsowie Gadurch als mitausgeglichen erachtete, dass es auch\nfür die folgenden zwei Jahre den Satz von 50 Pfennigen je\nBehandlung ansetzte.\n\nAuf Grund des anerkannten Unkostenbetrages von 50 Pfennigen für den einzelnen Behandlungsfall ergibt sich im\nganzen ein Betrag von rund 400 DM, um den sich die Gessmtsumme von 1491,34 DM vermindert. Die Revision behauptet,\ndie Strafkammer habe diese Ermäßigung nicht berücksichtigt:\nDem steht die Zubilligung von 50 Pfennigen je Behandlung\naurch das Landgericht entgegen, Die Würdigung der für die\nBerechnung der Eigenkosten des Angeklagten in Betracht kon-\n\n“\n\n- 10 —\n\nmenden Tatsachen hätte keinen Sinn gehabt, wenn es diese\nihm entstandenen Kosten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt hätte.\n\nb.) An Massagekosten sind dem Angeklagten 9696,60 -\n1491.34 = 8 205, 26 DM erstattet worden. Die Kosten der\n“\"inzelbehandlung sind. ‚vom Angeklagten in den vorgelegten\nhechnungen mit je 9.90 DM beziffert worden. Das landgericht\nist davon überzeugt, daß seine Aufwendungen wesentlich geringer waren als die von ihm verlangten Beträge, sei es, daß er\nvenTes? oft behandelt wurde oder daß er für die Einzelbehandlung ein niedrigeres - “ntgelt gezahlt hat als berechnet.\nZur Segründung der Höhe des vom Angeklagten verursachten\nSchadens stützt sich das Urteil im wesentlichen auf seine\nfrüheren Angaben bei der ersten Unterredung mit den Ministerialräten Ke#f, Dr. Meg und MB sowie auf seine Sntgegnung\nnach einem Vorhalt äurch Staatsanwalt Ho. Das erstemal hatte der Angeklagte geäußert, er glaube, daß seine tatsächlichen Kosten über 50 % des von ihm erhaltenen Gesamtbetrages nicht hinausgingen. “egenüber‘ En, hat er\nerklärt, wenn gegenüber den erlangten Beträgen noch ein\ndurch die tatsächlichen Auslagen nicht ausgewiesener Betrag\n\nvon etwa. 1/3 der Gesamtsumme ‚bleibe, so habe er den zu Un-\n\nrecht erhalten.\n\nDie Revision wendet sich in eingehenden Darlegungen dagegen, daß die Strafkammer diese Erklärungen des Angeklagten\nals Geständnis gewertet habe. Damit kann sie jedoch nicht\ndurchäringen. Auf Grund des Beweisergebnisses ist das Landgericht ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, daß\nder Angeklagte durch sein Vorgehen das Land Hessen geschädigt\nhat und daß er sich seiner Schuld bewusst war. Es kenn sich nur\ndarum handeln, ob die Feststellungen zur Schadenshöhe und\ndamit zum Umfang der Schuld des Angeklagten ausreichen, Aber\nsuch nach dieser Richtung bestehen keine durchgreifenden\nBedenken.\n\n- 11 -\n\nDie Straftat des “ngeklagten hat sich über einen läöngeren 4eitraum - von Mitte 1952 bis Oktober 1955 - erstreckt\nSchon dieser Umstand in Verbindung mit dem Mangel zuverlässiger Belege erschwerte genauere Feststellungen über die\nGesamthöhe der vom Angeklagten für Massage verauslagten\nBeträge. Dazu kommt, daß der Zeuge Si auf die Frage,\nwas er für seine Tätigkeit vom Angeklagten erhalten hat,\ndie Auskunft verweigert hat. Dieses Verhalten des Zeugen\nmußte das Landgericht nicht zugunsten des Angeklagten würdigen, wie die Revision meint. Der Tatrichter ist in sei-\n\nner Beweiswürdigung frei. Wenn er auf Grund der ihm dafür\nallein zu Gebote stehenden Angaben der Mitangeklagten Tun\nund des Zeugen Sg sich nicht in der Lage sah, ein\nabschließendes Urteil über die Höhe des vom Angeklagten\ndurch seine Täuschungshandlung verursachten Schadens zu\ngewinnen, so blieb es ihm unbenommen, auch auf frühere Erklärungen des Angeklagten zurückzugreifen und sie zur Schadensermittlung heranzuziehen. Aus Rechtsgründen kann es\nauch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht auf\nGrund seines Rechts und seiner Pflicht zur Würdigung der\nBeweise die Äußerung des Ängeklagten gegenüber Ho iin\nals Geständnis aufgefaßt hat. Das Tandgericht hat seine\nAuffassung mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen begründet.\nver im Urteil als endgültiger Schaden angenommene Betrag\nvon mehreren 1000 DM, der nach Annahme des Landgerichts\nsich aus zu hohen Beträgen für die einzelne Leistung oder\naus einer zu hohen Zahl der angegebenen Sinzelleistungen\nerrechnet, kann demnach jedenfalls bis zu einem Drittel\n\nder ausgezahlten Gesamts summe nicht als ungenügend nachgewiesen angesehen werden; von einem höheren Schadensbetrag\nals einem Drittel der insgesamt geleisteten Zahlungen ist\n\"das Landgericht aber ersichtlich nicht ausgegangen.\n\n- 12 -\n\n2.) Vie Stellungnahme des Landgerichts zum inneren -at--\nbestand ist für die beiden Gruppen von Beträgen verschie-\n\nden.\n\na) Direkten Vorsatz hat es angenommen, soweit der Ängeklagte durch Vorlage inhaltlich unrichtiger Rechnungen über\nseine “ufwendungen für Heißluftbehandlung mehr verlangt und\nerhalten hat, als er verbraucht hatte. Ss hat sein Bewußtsein von*der Rechtswidrigkeit seiner über die eigenen Äuslagen hinausgehenden Forderung daraus geschlossen, daß er\n“ seiner Behörde den wirklichen Sachverhalt nicht offen dargelegt, sondern sich von der SB die ihr nicht bezahlten\nBeträge wahrheitswidrig hat in Rechnung stellen lassen,\num sie der Prüfung auf ihre Berechtigung zu entziehen,\nDagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\nb) Bezüglich des Massagekostenersatzes hat das Lanäge-\n| richt mindestens bedingten Vorsatz für gegeben erachtet:\nDaneben ist im .Urteil auch von der Möglichkeit die Rede,\ndaß der Angeklagte die Übererhebung von mehreren 1000 DM\nvon vornherein angestrebt oder als \"irkung seiner summarischen Belegüng sehr bald bestimmt erkannt hat. Darauf ist\nindes die Entscheidung nicht gestützt. Ihre Grundlage bildet die Erwägung, dem Angeklagten seien die \"Übererhebungen\ndoch als so höchstwahrscheinlich schon damals vor Augen\ngetreten\", daß für eine andere Annahme als die der vorherigen 3illigung dieser Möglichkeit kein Raum mehr bleibe.\nDas \"schon damals\" ist zwar nicht näher umschrieben. Aber\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe kann die Überzeugung\n\ndes Tatrichters entnommen werden, daß der Beschwerdeführer, _\n\nwenn nicht schon von Anfang an, so doch nicht lange nach\ndem Beginn der Vorlage seiner Rechnungen, mit der Nöglich-\n\nkeit ungerechtfertigter Ersatzforderungen für seine Masssge--\n\nkosten gerechnet und sie gebilligt hat. Zum Nachweis hat\n\n- 13 -\n\nes auf seine eigenen Angaben über die Höhe der Überhehungen verwiesen, die er nach den Ausführungen des Urteils\naus seiner Erinnerung geschöpft haben muß.\n\nVer Schuldspruch wegen Betrugs weist daher keinen\n“en Bestand der intscheidung gefährdenden Rechtsfehler\n\nauf:\n\n3. ) Auch die gegen die Strafzumessung erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg.\n\nDas Landgericht hat strafschärfend herangezogen, daß\nvon dem Angeklagten, der bei seiner Behörde besonderes\nAnsehen und Vertrauen genoß, eine besondere Ehrlichkeit\nund Korrektheit erwartet werden mußte. Mit diesen Worten\nwird der Vertrauensmißbrauch gewürdigt, der bei einem\nBeamten ebenso zu seinem Nachteil ins Gewicht fallen\nkann wie bei einer Privatperson. Ebensowenig kann rechtlich die Ansicht bemängelt werden, daß der Angeklagte mit\nder unrechtmäßigen Erlangung einiger 1000 DM einen beträchtlichen Schaden angerichtet hat. \\\n\nIII. Sachlichrechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung.\n\nDas Landgericht hat nicht genügend geprüft, ob nicht\nin der als wahr unterstellten Behauptung des Angeklagten,\ndie Zanaldi habe ihm eine Blankorechnung gegeben, wenigstens nach seiner Vorstellung eine Vollmacht lag, wonach\ner die Rechnung selbst mit dem Namen der Zanaldi unterzeichnen durfte. Das. Landgericht ist davon ausgegangen,\nvenn die Zanaldi eine derartige Vollmacht erteilt hätte,\nso wäre sie längst erloschen gewesen; denn sie habe später\nauf erneute Veranlassung des Angeklagten ihm die gewünschte\nRechnung geschickt. Tatsächliche Unterlagen für die Annahme\nsind jedoch nicht angeführt. Mindestens ist nicht klargestellt, ob der Angeklagte einen etwaigen Widerruf der\nVollmacht erkannt hat.\n\nva es an einer ausreichenden Feststellung nach der\nbezeichneten Richtung mangelt, kann das Urteil insoweit\nnicht aufrechterhalten werden. Die Aufhebung erstreckt sich\nauch auf die Mitverurteilte Irmgard Be, die der Beihilfe zur Urkundenfäischung schuldig erkannt worden ist\nund kein Kechtsmittel eingelegt hat, § 357 StPO.\n\nIV. Der von der Revision erzielte Teilerfolg beeinflußs nicht die Verurteilung wegen Betruges. Daß der Angeklagte sich mit der Rechnung Zn einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollte, hat das Landgericht\nnicht angenonmen, Eine etwaige Urkundenfälschung könnte\ndaher nach der Sachlage nur dann mit dem festgestellten\nBetrug rechtlich zusammentreffen, wenn der Angeklagte die\nRechnung ZB mit anderen, bewußt überhöhten Rechnungen\nzusammen eingereicht haben sollte. Für eine derartige Annahme ist dem festgestellten Sachverhalt kein Anhalt zu\nentnehmen:\n\n-:15 -\n\nJedoch wirkt der Wegfall der wegen Urkundenfälschung\nverhängten Einzelstrafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe und über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.,\nAuch insoweit konnte das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. ”\n\nGlanzmann Dr « Koeniger u Busch\n\nBundesrichter Dr. Jagusch = |\nhat seinen Urlaub angetre=- * 8 nn\nten und kann deshalb nicht Dr. Wiefels\nunterschreiben .\n\nGlanzmann |.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-07/3-str-148-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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