{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-06-07_3_StR_127_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-06-07","aktenzeichen":"3 StR 127/56","doktyp":null,"leitsatz":"in eine Gesamtgefängnisstrafe kann eins Cefängnisstrafe gemäß § 79 StGB auch dann einbezogen werden, wenn das Urteil. durch das\nsie ausgesprochen worden ist, {nur) hinsichtlich der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht rechiskräftig\n\n\"ist.\n\nET en Det ae Fern De On Or nm kn dar A mar Beben oe rm Den AR. AOTS BES BET Den Tr mn m mim den TR EEE re en a rn ri","text_plain":"Rür das Nachschlagewerk! 7/7\nNicht für die Amtliche Sammlung! 27\n97,\n\nGesetz; StGB §§ 79, 76, 23 94\n\nRechtssatz; in eine Gesamtgefängnisstrafe kann eins Cefängnisstrafe gemäß § 79 StGB auch dann einbezogen werden, wenn das Urteil. durch das\nsie ausgesprochen worden ist, {nur) hinsichtlich der Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung noch nicht rechiskräftig\n\n\"ist.\n\nET en Det ae Fern De On Or nm kn dar A mar Beben oe rm Den AR. AOTS BES BET Den Tr mn m mim den TR EEE re en a rn ri\n\nAktenzeichen: 3 StR 127/56 nn Fr se\nUrt. des BGH. v. 7. Juni 1956. 16 Düsseldorf.\n\n77\n\non Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden kaufmännischen Angesteliten. jetzt Gast-: und Landwirt\nHeinz M EEE 2. DE Scıt geboren\nem > 1975. Er 5\n\nwegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhi Interziehung U-&o\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juni 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender, '\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter-;. Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels.\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Hei»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil „ges\nLandgerichts in Düsseldorf vom 14. Dezember 1955\nwird verworfen, Der Angeklagte hat die Kosten des\nReehtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nnn man. mer mr ne nn inet\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revi sion hat\nkeinen Erfolg\n\nlo Dagegen, daß das Lanägeric ht dem Angeklagten mil--\ndernde Umstände nicht zugebilligt hat, ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Es handeit sich um eine Ermessensentscheidung, Das Vorbringen der Revision, nicht der Angeklagte, sondern sein Vater habe den Schmuggiern Unterkunft\n\ngewährt, steht im Widerspruch zu den Urteilsfeststellugen.\nDanach besorgte der - inzwischen verstorbene: - Vater. ‚äie\nLandwirtschaft auf einer damals\n‚fassenden Fläche, während der Angeklagte meistens die Arbeit in der Gastwirtschaft versah, Er hat die Schmuggler\njeweils aufgenommen, ihnen die Zimmer zugewiesen und die\n\nMöglichkeit gegeben, den das Schmugglergut enthaltenden\n\n\" Personenkraftwagen in der Scheune abzustellen, Ein Rechtsfehler ist nicht darin zu finden, daß das Lanägericas we-\n\n‚noch fünfzehn Morgen um-\n\ngen der Gewährung des Unterschlupfes mildernde Uns tände\nversagt hat, nn\n\n2. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner dagegen,\ndaß das Landgericht in die jetzige Verurteilung äje Jnm\ndurch Urteil des Dandgerichts in Köln vom 16. August\n1954 in den Akten 15 KMs 1/54 zuerkannte Gefängrisstr afe\nvon neun Monaten einbezogen und auf eine Gesamtstrafe\nerkannt hat, die notwendig neun Monate Gefängnis über-\n\n. steigen mußte, wodureh Strafaussetzung zur Bewährung\nvon Gesetzes’ wegen ausgeschlossen war. Das Urteil des\nLanägerichts in Köln war auf die Revision des Angeklag-\n\nten vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs insoweit\naufgehoben worden, als Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden war, im übrigen ist es durch Verwerfung\n\ner d-\n\nder weitergehenden Revision rechtskräftig geworden,\n\nÜber die Strafaussetzung hatte das Landgericht in Köln\nnoch nicht erneut entschieden, als Jas jetzt angetochte.\n\nne Urteil erging\n\nDie Revision macht geltend, mit der im früheren\nUrteil erkannten Strafe hätte eine Gesamtstrafe erst\ngebildet werden dürfen. nachdem die rechtskräftige En+.-\nscheidung des Landgerichts in Köln über die Aussetzung\nder von ihm verhängten Gefängnisstrafe zwecks Bewährung\nvorlag. Über diese Frage habe dieses Gericht allein zu\nentscheiden, Bewillige es Strafaussetzung zur Bewährung,\nso sei der die Gesamtstrafe bildende Riehter hieran gebunden. Das ergebe sich aus der Rechtskraft,\n\nDas Vorbringen richtet sich gegen die Anwendung\ndes § 79 StGB und nicht, wie die Revision irrig, aber\nohne Nachteil für den Angeklagten ausführt, gegen unrichtige Anwendung des § 460 StPO, die hier nicht in\nFrage steht.\n\nDie Rüge dringt nicht durch.\n\nDas Landgericht hat sich mit dieser von der Verteidigung bereits in der Hauptverhandlung vorgetragenen Ansicht in Jen Gründen des angefochtenen Urteils\nauseinandergesetzt und unter Bezugnahne auf das Urteil\ndes erkennenden Senats BGHSt 7, 180 ausgeführt, durch\ndie Strafaussetzung werde der Charakter der Freiheitsstrafe nicht berührt. Sie müsse deshalb aueh dann nach\n§ 79 StGB in eine Gesamtstrafe einbezogen werden, wenn\nfür Sie Strafaussetzung bereits rechtskräfig gewährt\nsei. Im Falle der Bildung einer Gesamtstirafe sei das\ndie Gesamtstrafe bildende Gericht berufen; über die\n\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden.\n\nWenn bei Bildung der Gesamtstrafe die Voraussetzungen\näes.§§ 23 StGB nicht mehr vorlägen, weil z.B, die Strafe neün Monate überschreite, so dürfe Strafaussetzung\nnicht gewährt werden, gleichviel ob sie für äie Einzelstrafen dem Angeklagten gewährt worden sei oder\nnicht. Es würde zu unpraktischen, ja widersinnigen\nErgebnissen führen, wenn sowohl im vorliegenden wie\n\nim Kölner Strafverfahren gesondert die Frage der Straf-\n'aussetzung geprüft werden müßte, obwohl von vornherein\nfeststehe, daß die auf diese Prüfung hin ergehenden\nEntscheidungen keine Bedeutung hätten, weil die nach\nder Rechtskraft der Entscheidungen zu bildende Gesamtstrafe mehr als neun Monate betragen müsse und daher\n\n§ 23 StGB nicht angewendet werden könne.\n\nDieser Auffassung ist beizupflichten.\n\nWie der erkennende Senat in dem Urteil- BGHSt 7;\n180 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts ausgeführt hat, liegt äem § 79 StGB\nfolgender Gedanke zugrunde: Der Angeklagte soll dadurch,. daß seine Taten statt sämtlich in dem ersten\nVerfahren äurch ein Urteil in mehreren Verfahren durch\nmehrere Urteile abgeurteilt werden. weder schlechter\nnoch besser gestellt werden. Vielmehr soll er stets\nso gestellt werden, als ob alle Taten im ersten Verfahren abgeurteilt worden wären. Deshalb ist der\nRichter, der die Gesamtstraße bildet, nach § 76 StGB\naueh zur Entscheidung über die Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßregeln der Sicherung und Besserung berufen, Aus eben diesem Grunde hat er über Jie Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu entscheiden und\nbei der Entscheidung von der Höhe der gebildeten Gesamtstrafe auszugehen. Die für eine der einpezogenen\n\nEinzelstrafen gewährte Strafaussetzung wird durch die\nBildung der Gesanmtstrafe gegenstanäslos. Der Richter\nder Gesamtstrafe hat erneut unter Berücksichtigung aller mit der Gesamistrafe abgestraften Taten darüber zu\nentscheiden, ob die Vollstreckung der Gesamtstrafe zur\nBewährung auszusetzen ist oder nicht,\n\nIn dem der Entscheidung BEHSt 7. 180 zugrunde liegenden Falle war im Zeitpunkt der Bildung der Gesamtstrafe das Urteil, das die nunmehr einbezogene Strafe\nverhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hatte, im vollen Umfange rechtskräftig geworden.\nHier ist äie im Urteil des Landgerichts in Köln verhängte Gefängnisstrafe von neun Monaten rechtskräftig,\nnicht aber der die Strafaussetzung versagende Teil des\nUrteilsspruchs. Es fragt sich daher, ob der Umstand,\ndaß das frühere Urteil im Zeitpunkt der Bildung der.\nGesamtstrafe nicht im vollen Umfange rechtskräftig war,\nder Einbeziehung der rechtskräftig verhängten Strafe\nentgegensteht.\n\n. In dem Wortlaut des § 79 StGB ist die Rechtskraft\ndes früheren Urteils nicht als Voraussetzung für äie\nEinbeziehung einer Strafe in eine Gesamtstrafe aufgeführt. In der Rechtsprechung und im Schrifttum geht\ndie herrschende Meinung jedoch dahin, daß nur rechtskräftig verhängte Strafen gemäß § 79 StGB in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen (so auch BGH Urt\nv 15. Januar 1952 = IM Nr 2 zu § 79 StGB). Diese Voraussetzung ist hier ersichtlich erfüllt. Die Aussetzung\näer Vollstreckung der Freiheitsstrafe ändert nichts\ndaran, daß eine rechtskräftige Strafe festgesetzt woräen ist, Danach stünde der kKangel der Rechtskraft der\nEntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung\n\nAer Einbeziehung der rechtskräftigen Strafe in die Ge-\n\nsamtstrafle nicht entgegen.\n\nzu diesem Ergebnis kommt man auch, wenn man auf die\nGedanken zurückgeht, die zu der Ansicht geführt haben,\ndaß nur rechtskräftig verhängte Strafen in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können. In dem Urteil. RGRspr 3,\n592 ist zwar ausgeführt, § 79 StGB setze stillschweigend\nvoraus, daß das frühere Urteil rechtskräftig geworden sei;\nwe}l mur unter äieser Voraussetzung von der Möglichkeit\nder Verbüßung, der Verjährung oder des Erlasses gesprochen werden könne. Diese Beweisführung übersieht\njedoch, daß damit der Zeitpunkt angegeben werden soll;\nvon dem ab die Einbeziehung nicht mehr möglich ist. Für\ndie Frage, ob eine Strafe schon vor der Rechtskraft ihres\nAusspruches in eine Gesamtstrafe einbezogen weräen kann.\nist diesen Worten des Gesetzes nichts Entscheidendes zu\nentnehmen. in allen übrigen Entscheidungen werden aber\ntrozessuale Zweckmäßigkeitserwögungen dafür ins Feld\ngeführt, daß erst nach der Rechtskraft der früheren Verurteilung die Gesamtstrafe zu bilden ist (RGRspr 3, 468 =\nRGSt 5, 1; 4, 102; 5, 522 „5267; 9, 1775 RGSt 32, 277%\nGründe prozessualer Zweckmäßigkeit werden übrigens auch\n:in dem Urteil RGRspr 3, 592 herangezogen. In sämtlichen\nEntscheidungen wurde dargelegt, es sei rechtlich zulässig, von der Bildung einer Gesamtstrafe abzusehen, wenn\ndie frühere Verurteilung noch nicht rechtskräftig geworäen sei. Die Revision hatte in jedem Falle einen Rechtsfehler darin gefunden, daß die noch nicht rechtskräftige Strafe in die Gesamtstrafe nicht einbezogen woräen\n. ware\n\nIst die prozessuale Zweckmäßigkeit der entschei.dende Gesichtspunkt, so muß unter den Voraussetzungen des\n\nBi\n1\nB:\nN:\nw\n£ u\nPi\n#\n\n§ 79 StGB die Gesamtstrafe gebildet werden, wenn Grürde\n\nder prozessualen Zweckmäßigkeit es fordern. So liegt\nder Fail hier. Da die einzubeziehenie Strafe rechtskräfiig feststeht, kann der zu bildenden Gesamtsirare\ndie Grundlage nicht mehr entzogen werden, Dagegen würde\neine rechtskräftige Entscheidung über die Strafaussetzung in beiden Sachen mit der Bildung der Gesamtstrafe nach § 76 StGB gegenstandslos werden, Der die\nGesamtstrafe bildende Richter müßte hierüber neu entscheiden. Dazu kommt, daß schon jetzt feststeht, daß\ndie Gesamtstrafe neun Monate übersteigen wird und deshalb Strafaussetzung gesetzlich ausgeschlossen ist, Die\nBildung der Gesamtstrafe davon abhängig zu machen, daß\ndas Landgericht in Köln in der dort anhängigen Sache\nnoch über die Strafaussetzung entscheidet und daß\n\ndiese Entscheidung rechtskräftig wird, bedeutet nur\neine Verzögerung der enägültigen Entscheidung und\nLeerlauf, Das Landgericht war daher nach § 79 StGB\n\n. verpflichtet, die Kölner Strafe in die Verurteilung\n\neinzubeziehen.\n\nDurch die angefochtene Entsche} ‚dung ist das vor\ndem Lanägericht in Köln noch anhängige Verfahren mit\nAusnahme der noch zu treffenden Entscheidung über die\n\nKosten der Revision gegenstanislos geworden,\n\n3. Die Nachprüfung der Strafzumessung von Amts\n\nwegen ergibt, daß das Landgericht bei der Festsetzung\n\nder Geldstrafe unter Verletzung der Vorschrift des\n\n§ 27 c Abs 1 StGB nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Zeitpunkt der Verurteilung, sondern die zur Zeit der Tat zugrunde gelegt hat. Indessen ist dem Urteil zu entnehmen, daß in diesen Verhältnissen seit der Tat kein wesentlicher Wechsel ein-\n\ngetreten ist. Beachtet man weiter, daß die Gelästrafs\nmit 100 DM verhältnismäßig gering ist, so ist auszu-\n\nschließen, daß der Rechtsfehler die Bemessung der Geid-\n\nstrafe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hat.\n\nAuch die Festsetzung der Wertersatzstrafe 1äßt\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\n4. Nach der Verkün ‚dung des angefochtenen Urteils\nist die Vorschrift des §§ 396 RAO geändert worden (Art\nI Nr 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des\ndritten Teiles der Reichsabgabenorädnung vom 11, Mai\n1956,. BGBl I, 418). Bisher war in 396 für Steuerhinterziehung Gefängnis und Geldstrafe angedrohts\nNur im Falle mildernder Umstände konnte der Richter\nausschließlich auf Gelästrafe erkennen. Jetzt lautet\ndie Strafdrohung wahlweise auf Geldstrafe oder auf\nGefängnis und Geldstrafe. Für mildernde Umstände ist\nkein besonderer Strafrahmen zur Verfügung gestellt.\nDie neue Fassung enthält das mildere Gesetz im Sinne\ndes § 2 Abs 2 StGB. Denn nunmehr ist die Geldstrafe\nschlechthin ohne Einschränkung in erster Linie ange.\näroht. Nach § 2 Abs 2 SteB muß bei Verschiedenheit\n‚der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis\nzu deren Aburteilung das milädeste Gesetz angewendet\nwerden. Ob diese Bindung nur für den Tatrichter oder\naueh für das Revisionsgericht besteht, kann hier unerörtert bleiben. Daß das Revisionsgericht gemäß\n§ 354 a StPO jedenfalls befugt ist, eine nach Erlaß\n.äes angefochtenen Urteils eingetretene Strafmilderung\nzu berücksichtigen, ist in der Rechtsprechung aller\nSenate des Bundesgerichtshofs anerkannt. Von dieser\nBefugnis hat der Senat in vorliegenden Falle Gebrauch\ngemacht. Einer Zurückverweisung zu neuer Straffest-\n\nsetzung bedarf es jedoch nicht. Die Ausführungen des an-.\ngefochtenen Urteils ergeben, daß das Landgericht auch\ndann die erkannte Gefängnisstrafe ausgesprochen und die\nSaneben verhängte Gelästrafe nicht niedriger bemessen hät-.\nte, wenn die jetzige Strafdrohung schon damals gegolten\nhätte. Denn im Urteil ist ausgeführt, in Anbetracht der\nSchwere der Tat habe von äer Verhängung einer Gefängnisstrafe nicht abgesehen werden können. Ferner ist das\nLanägericht der Überzeugung, daß der Zweck der Strafe\ndurch eine Geldstrafe nicht erreicht werden kann, unä\nhat deshalb den § 27 b StGB nicht angewendet.\n\n5. Nach allem ist die Revision unbegründet.\n\nGlanzmain Dr. Koeniger . Busch\n| Jagusch . Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-07/3-str-127-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-06-07/3-str-127-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.560893+00:00"}}