{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-05-30_3_StR_120_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-05-30","aktenzeichen":"3 StR 120/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 120/56\n\nIm Namea des Volkes 085\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter August Ts sus Bee CE ,\nKreis Ti» zeboren am EEE 1923 in VER. .\n\nKreis Ottweiler/Saar, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n8\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof:Dr. Busch |\nBundesrichter Dr. Jagusch .\n- Bundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt He in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dei bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter voii\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n*\n\n.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Gießen vom 7. Dezember\n1955 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat die Staatskasse, die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts Wegen\n\nDer Angeklagte hat seine Verlobte in hoher Erregung\nüber eine ihm zugefügte Kränkung getötet und ihre Mutter,\ndie ihr zu Hilfe kam, mit einem Hesser \\ verletzt. Das\nSchwurgericht hat ihn wegen Totschlags und gefährlicher\nKörperverletzung zu insgesamt 6 Jahren 5 Monaten \"Gefängnis\nund zum Ehrenrechtsverlust auf 5 Jahre verurteilt:\n\nEr hat. kein Rechtsmittel eingelegt. Die Revisionen. der\n\n' Klägerin, die gemeinsam \\ behandelt werden können, sind\nunbegründet. . |\n\nI; Nord. Nach dem festgestellten Hergang ist nur das\nMordmerkmal der grausamen Tötung zu erörterns Das Schwurgericht hat es zutreffend für nicht vorliegend erachtet.\n\"Grausam Töten\" ist ein Merkmal des Mordes, das nicht\nallein nach dem äußeren Tatbild und dem Eindruck zu beurteilen ist, den ein sachlicher Beobachter und mit ihr\ndas Gericht von der äußeren Tat erlangt. Es wird wesentlich mithestimmt durch gefühllose, unbarmherzige, £frendes\nLeiden mißachtende Tätergesinnung bei der Tat (BEHSt 35\n180; 3, 264; BGH 3 StR 460/54 vom 21» April 1955; ıM § 211\nSteB Ir 17, 18). Das Schwurgericht stellt ohne ersicht-\n\n- lichen Rechtsirrtum fest, daß sich der Angeklagte nach\n\nseinem bisherigen verfehlten Leben, nachdem er die Frau\nJam kennengelernt, hatte und beide die Eingehung der.\nEhe miteinander verabredet hatten, um einen neuen Anfang\nernstlich bemühte. Seine Verlobte wandte sich jedoch\nwieder von ihm ab, ohne ihm, wie er es forderte und von\nihr erwarten durfte, darüber angemessen Aufschluß zu\ngeben. Seinen festgestellten aufrichtigen Bemühungen\num Aussöhnung oder wenigstens um Gewißheit über ihre\n\nN NEN enden\n\n5\nEr\n=\nE7}\n=\n\neen. Tee an Re\n\nHaltung begegnete sie ausweichend und höhnisck und schlieR.\nlich unmittelbar vor der Tat trotz des beiderseitigen\nHeiratsentschlusses und ihrer vom Angeklagten herrührenden Schwangerschaft durch eine schwere Kundgebung der Nicht.\nachtung, indem sie in unbestimmter Weise vorgab, sich inzwischen mit einem farkigen Besatzungssoldaten einge-\n\nlassen zu haben, Dies versetzte den leicht erregbaren und\ndurch ihr vorangegangenes Benehmen schon stark erregten\nAngeklagten in heftigen Zorn und riß ihn zur Tat hin.\n\nUnter diesen bindend festgestellten Umständen ist kein\nRechtsfehler darin zu sehen, daß das Schwurgericht trotz\n\ndes äußerlich entsetzlichen Tatbildes keine grausame\n\nTötung annimmt, und zwar auch deswegen nicht, weil bereits\nder erste Stich unmittelbär tödlich und Frau JB keinen\nstärkeren Schmerzen oder Qualen ausgesetzt war.\n\n2. Die von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\nerhobene Revisionsrüge der Verletzung des § 20 a StGB durch\nNichtanwendung, die auch der Oberbundesanwalt vertreten\nhat, ist ebenfalls unbegründet.\n\nDer Angeklagte ist seit seinem 21. Lebensjahr dreimal\nbestraft worden, und zwar im Jahre 1949 u.a. wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen, später wegen schweren Raubes,\nfortgesetzten Rückfalldiebstahls und Zechbetruges. Die\nformellen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB sind erfüllt.. Bei der dritten dieser Verurteilungen zur Gesanistrafe von einem Jahre und sechs Monaten Zuchthaus wegen\nfortgesetzten Rückfalldiebstahls u.a. hat das damals erkennende Gericht keinen Anlaß zur Prüfung der Anwendbarkeit des § 20 a gesehen. Es kann dahinstehen, ob diese\nfrüheren Taten, für sich allein betrachtet, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnrheitsverbrecher gekennzeichnet hätten. Im gegenwärtigen Verfahren kann die Strafe nach\n\nDWpepg” ZW TR VPE\n\nlee A ai ee\n\n8 20 a nur geschärft werden, wenn die jetzt abgeurteilten\nmaten oder eine von ihnen gemeinsam mit früheren die 38-\nurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher rechtfertigen. Dies ist nicht der Fall- Der\nTotschlag und auch die gefährliche Körperverletzung\nweisen so, wie das Schwurgericht sie nach ihrem Zustandekommen und Hergang feststellt und ohne ersichtlichen\nRechtsverstoß beurteilt, nicht auf einen verbrecherischen\nHang des Angeklagten im Sinne des § 20 a hin und sind\nkeine Anzeichen für einen derartigen Hang. Allerdings\nmuß ein verbrecherischer Hang nicht unbedingt in gleichartigen oder wesensverwandten Straftaten hervortreten.\nEr kann sich auch aus verschiedenartigen Taten ergeben\nund etwa darin zeigen, daß jemand überhaupt und allgemein\ngewohnheitsmäßig dazu neigt; schwierigeren Lebensverhältnissen und Umständen hemmungslos durch Straftaten\n\nzu begegnen. Dann ist jedoch eine besonders sorgfältige\nPrüfung der Beweisbedeutung solcher Taten für die Gesamtpersönlichkeit und den etwaigen Hang geboten, S6CESt 3%\n'169, 170. Auch Gelegenheits- und Affekttaten können bei\nentsprechender Beschaffenheit der Täterpersönlichkeit\nausnahmsweise beweiskräftig für einen Hang zum Verbrechen sein, während sie sonst im allgemeinen dafür\naudscheiden: Die Feststellungen des Schwurgerichts zu\n\nder Bluttat, ihrem Hergang und ihrem inneren Grund in\nder Persönlichkeit des Angeklagten boten dem Gericht jedoch auch bei Beachtung dieser Grundsätze keinen ausreichenden Anlaß, die Strafen nach § 20 a zu bemessen.\nDiese Feststellungen finden sich an mehreren. Urteilsstellen und stimmen dem äußeren Anschein nach nicht völlig\n\nüberein. Das erklärt sich jedoch durch den jeweils erörterten Gesichtspunkt. Das Schwurgericht ist insgesamt\nersichtlich davon überzeugt, daß der erst 27 Jahre alte\n\n/\n\nt\n\nun. En prosmggise\n\nwo\n1\n\nAngeklagte nit seiner verwerflichen Vergangenheit gebrochen\nhat, als er Frau Te kennenlernte. und daß er glaubte.\nnun \"einen festen Standort für seine Zukunft gefunden zu\nhaben\", Im gegebenen Zusammenhang kann sich darin nur dia\nÜberzeugung des Schwurgerichts ausdrücken, daß danit das\nernsthafte Bemühen um einwandfreie Lebensführung gemeini\nist, wie der Angeklagte sie seit der letzten Strafent-\n\n..lassung bis zur jetzt abgeurtsilten Tat auch bewies, wena\n“auch nicht eine Änderung seines zur Erregbarkeit und dann\n\nauch zu Gewalttätigkeit: neigenden Wesens, In diesen Erwartungen wurde der Angeklagte durch das Verhalten seiner\n\n' Verlobten, vielleicht nicht allein durch deren Schula,\ngrob. enttäuscht. Die nichtachtende Behandlung und fest-\n| gestellte schwere Kränkung riß ihn zu dem Totschlag hin,\n\naus dem sich unmittelbar die Körperverletzung der Mutter\n\n„der Verlobten entwickelte. Durch eine Neigung zum. Kesser-\n. stechen ist der Angeklagte dem Urteil zufolge bisher nicht\nhervorgetreten, Das erregbare Wesen, das mit zur Tat ge-\n\nführt hat, mag sich aus seiner Abstammung erklären, Unter\n\ndiesen Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das\nSchwurgericht die Tat, ohne dies näher auszuführen, ersichtlich aus der Nichtbewältigung einer für den Angeklagten zu schwierigen Lebenslage und nicht aus einen\neingewurzelten Hang erklärt (vel BGHSt 1, 94, 101). Dies\n\n„seht. ‚aus ‚der Urteilsbegründung zur Anwendung des § 213 StGB\nhinlänglich hervor,\n\nDem steht es nicht entgegen, daß das Sohwurgericht\nanderwärts im ‚Urteil Wendungen gebraucht, die für sich\n\nallein. auf ein Hangverbrechen hindeuten können. Es hat\n\ndem Angeklagten übereinstimmend mit dem ärztlichen Sachverständigen trotz einer kurzen Erinrzerungslücke keine\nerheblich verminderte Tatverantwortlichkeit (§ 51 Abs 2\nStGB) zuerkannt, weil er zwar in erheblichem Affekt, aber\n\nnicht in \"reinem\" Affekt, also nicht in völliger Kopfl1osigkeit und Wahrnehmangsunfähigkeit, gehandelt habe.\n\nMur zur Begründung dieses rechtlichen Gesichtspunktes\n_ erwähnt das Schwurgericht seine \"kriminellen Meigungen\".\ndie in den früheren Taten hervortreten und nach welchen\n\"nei der gegebenen Situation die eingetretene Reaktion\n\nzu erwarten\" gewesen sei, Diese Neigung beherrsehe ihn\njedoch nicht durchgehend, was aber wiederum \"nicht auf\neine innere Wandlung - (seiner Wesensart) - schließen\"\nlasse. Diesen Erwägungen zur Begründung der Nichtanwendbarkeit. des 8 51 Abs 2 kann nach dem Zusammenhang,\nin welchem sie sich im Urteil finden, kein Hinweis auf\ndie Anwendbarkeit der Strafschärfung gegen gefährliche\nGewohnheitsverbrecher entnommen werden. Gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch, insbesondere gegen die\nFeststellung des Tötungsvorsatzes, ist daher im Ergebnis\nrechtlich nichts Durchgreifendes einzuwenden.\n\n30 Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch\nNichtbesichtigung des Tatortes ist nicht ersichtlich.\nIn der Hauptverhandlung ist hierzu kein Beweisamtrag.\ngestellt worden. Die Revision der Nebenklägeri gründet\nihre Ansicht, daß Frau Jg den Angeklagten vor ‘der Tat\nnicht beleidigt haben könne, nur auf Vermutungen und\n\nauf eine eigene, von dem Urteil abweichende Beweiswürdigung. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, daß der\nWortwechsel vor der Tat, entweder so leise stattgefunden\nhat, daß er im Nebenraum trotz der geöffneten Türen\nnicht gehört werden mußte, oder daß die dort anwesenden\nPersonen nicht hinhörten. Die Notwendigkeit einer Ortisbesichtigung brauchte sich ihm daher nicht aufzudrängen.\n\nBeide Rechtsmittel sind hiernach unbegründet.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nJagusch Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-30/3-str-120-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-30/3-str-120-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.151521+00:00"}}