{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-05-30_3_StR_109_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-05-30","aktenzeichen":"3 StR 109/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"hai\n\n- -\n\nnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden. kaufmännischen Ange stellten Hars B U) aus\n- Sms, geboren ar > 192\" in SaEnuBm,\n\n, 0.3 2\n\nwegen 1 falscher uneidlicher Aussase\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshota in der\n‚Sitzung vom 30. Mai 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatsprägiden Cienzmann\n‚als. ‚Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Buseh\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\n, Bundesrichter Dr.Wiefels Ze\nals. beisitzende Richter u\n\nOberst saatsanwalt- ED v\n2. als Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n.. Justi gangestellter VE 0\n\nre 75:5 Urkundsbeamter. ‚der. Geschäftsstelle, ;\n\nfür Recht\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil.\n\nY\n\ndes Landgerichts in Kassel vom 12. Januar 1956\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte vrägt Ale Kosten des Rechtsmit-.\ntelse\n\nVon Rechts wegen\n\nJ &\n\nDer Angeklagte ist wegen falscher uneiälicher Aussage\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt wordeilo |\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die\nVerletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts\ngerügto | | |\n\n‚Seine Revision hat keinen Erfolge\n\nal Ten a re er\n\nTe. Die Verfehrensrügs\n\nun Hier macht. der Besöhwerdeführer nur geltend, das Land-\n. geri chi habe dadurch den § 1 140 Abs.2 StPO verletzt, daß\n\nes ihm trotz der Schwierigkeit der Re chislage nicht von\n| Ans wegen. einen Pflichtverbeidiger beigeoränen habe.\n\nkammer zu dieser Frage im Urteil,. die ‚äle . Notwendi ieksit\n‚. einer Verteiät Sgerbestellun 18 verne inen, lassen keinen Ar“\n messensfehler erkennen.\n\n11. Die Sachrüge |\n\nle Die Revis ‚ion rügt hier zunächst, daß die Strafkam-\n\n‚mer nicht ‚geprüft habe, ob der Angeklagte die falsche un-\n\n eidliche Aussage unver den Voraussetzungen des § 157 StGB\n\"gemacht: haboo | |\n\nDas Urte il erörtert ‚diese Frage nicht au \\sdrücklich.\n\nDarin kann bei der gegebenen Sachlage, wie sie sich aus\n\npP\n\nden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ergibt,\n\nH\n\nkein Rechtsfehler gesehen werden\n\nEr ee im.\n\nFür den Regelfall ist davon auszugehen, daß bei ein\nAngeklagten, der hinsichtlich der Falschaussage gestän.\ndig ist, nur dann ein Anlaß zur ausdrücklichen Erörter\nder Bestimmung des § 157 StGB bestehen wird, wenn der An\ngeklagie als Beweggrund für seine Straftat eine vensslage gelvend macht, die zur Anwendung dieser Gesevzeshe..\n‚stimmung führen kann, Die Feststellungen des Urteils\n\na\n\ngeben jedoch nicht, daß der Beschwerdeführer sich daraur\nberufen hat, daß er die falsche. uneidliche Aussage gemacht :\n\nhabe, um der — ohnehin sehr entfernten - Gefahr einsr\n\nStrafverfolgung wegen Ehehbruchs zu begegnen. Er hat viel-\n' mehr, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, in der Haupt.\n verhandlung selbst zugegeben, daß das eigentli.che Motiv\nfür seine unwahre Aussage die Absicht war, der früheren\n\nN tangeklagten SCHE: n ihrem Ehescheidungsprozeß zu\n\nhelfen, damit diese schuldlos geschieden werde. Unter die-\n\nsen Umständen bestand für das Landgericht kein Grund, zu\nzn 237 StGB in den Urteil lsgründe n: ‚Stellung zu ‚nehmen.\n\n2a Der Schuläspruch zeigt auch im übrigen I keinen\n\n\"Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführern.\n\n| 3, Hinsichtlich der Strafzumeosung beanstandet die\nRevision folgendes;\n\n&ä) Es sei fehlerhatt, daß. das Lendgericht” dem Ange»\nklagten straferschwerend angerechnet habe, daß er als\n\nVerst er im Vernehmungstermin vom 13, Dezember 1954 wahr-\n\nheitswidrig die Fortdauer ‚der ehewiärigen Beziehungen zu\nder Mitangeklagten SCHB in Abrede gestellt habe, daß\n\n.n\n\nüleser Unstand auf die Willen ısbildung una Haltung der i\n\nMitenge klagten SEE ich: ohne Einfluß genlieben sei,\nund daß darım den Angeklagten ein erhebliches Maß an Schul\naıı em Meineid der Mitangeklagten SCHE ::ef2e. Diese AU\n\nführungen des Urteils sind dahin zu verstehen, daß ohne\n\ndas wahrheitswidrige Ableugnen der unerlaubten Beziehvungen durch den Beschwerdeführer die Mitangeklagte Frau\nSCI, es nicht hätte wagen können, ihrerseits falsch aus--\nzusagen und diese Aussage mit ihrem Eid zu bekräftigen. Der\nTatrichter hat also die Überzeugung gewonnen, daß die falsche Aussage des Angeklagten für den späteren \"Meineiü der\nFrau SB 1: turs sächlich war; er durfte diesen Umstand,\n\nder für, den Beschwerdeführer erkennbar war, bei der Strafaumeasung- zu dessen Lasten berücksichtigen.\n\n» Weiter hit die Revision es für‘ unzulässig, daß\n‚die Strafkammer zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt\nhat, daß er sich der Gefahr, falsch auszusagen, durch Abbruch seiner Beziehungen zu Frau Ser hätte entziehen.\n\nkönnen, was er aber aus grob. selbstsüchtigen Gründen unter\n Hintansetzung der Interessen seiner Familie, insbesondere\n\"seiner vier kleinen Kinder nicht getan habe, Die Revision\nist hier der Ansicht, daß die Heranziehung dieser Umstände |\nzur Strafschärfung deshalb unzulässig sei, weil die Strafe\nnur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Wehrheitseatient > zugemessen werden dürfe. “\n\nne Auch diese Rüge greift ı nicht äurche Den Strafrichter\nist es nicht, verwehrt, Tatsachen, die der Straftat vorengegangen sin 1d, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen,\n\n\" wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der Straftat\n\n\"stehen, insbesondere für den Grad der persönlichen Schuld\ndes Täters bedeutsam sind (BGH 4 StR 893/53 vom 24, Juni\n1954). Denn das Maß der persönlichen Schuld des Angeklagten i ist neben der Bedeutung der Tat für die verletzte\nRechtsordnung für die Strafzumessung entscheidenä (BGHSt\n3, 179)o Mit seinen Darlegungen über das der uneidlichen\nFalschaussage vorausgegangene Verhalten des Angeklagten\nwill der Tatrichter nur zum Ausdruck bringen, daß der Ange-\n\nEr}\n\nklagte sich durch sein früheres Verhalten leichtfertig\nselbst in die Gefahr gebracht hat, als Zeuge im Eheschei.\ndungsprozeß SCEREum> aussagen und dort eniweder die ihn\nbloßstellende Wahrheit bekennen oder falsche Angaben Machen\nzu müssen. Das ist nicht zu beanstanden,\n\nec) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen endlich\nauch keine Bedenken dagegen, daß das Landgericht die Hart.\nnäckigkeit, mit der er als Partei in seinem Ehescheidungs..\nprozeß die Fortdauer ehewidriger Beziehungen zu Frau Se\nWpabgestritten hat, zum Nachteil des. Angeklagten berück.\nsichtigs, Beide Ehescheidungsverfahren Stehen bei der ge-\n‚gebenen Sachlage in engem sachlichen Zusammenhang, Aus dem\nGesamtverhalten des Beschwerdeführers in beiden Verfahren\n‚äurfte das Gericht daher einen Schluß auf sein besonders\n‚Fechtsfeindliches Verhalten ziehen, .\n\ndo Weiter wendet sich die Revision gegen die Nichtanwendung. des § 23 StGB, Sie hält die Begründung, mit der\ndas Landgericht. das öffentliche Interesse an der Strafvollsireckung bejaht hat, für vechtsfehlerhaft. Im einzelhen macht sie folgendes geltend:\n\na) Die starke, Zunahme der Bidesdelikte und der fal-\n!schen uneidlichen Zeugcnaussagen vor Zivil- und Strafgerichten könne die Annahme des öffentlichen Interesses an der\nStrafvollstreckung . nicht rechtfertigen, weil nicht allge.-\n\n‚meine rechtspolitische Gesichtspunkte: bei dieser Entschei-\n\n| ‚dung berücksichtigt werden dürften, ‚sondern nur die nicht\n„in der Natur der Straftat, liegenden besonderen Umstände\ndes‘ Einzelfalles,\n\nRechtlich fehlerhaft wäre es allerdings, wenn das Landgericht für Verletzung der Wahrheitspflicht vor Gericht aus\n\nGründen der allgemeinen Abschreckung das öffentliche Inter-.\nesse an der Strafvollstreckung schlechthin bejaht hätte,\nweil demit für eine bestimmte Art von Straftaten allge-.\nmein die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung\nausgeschlossen würde (BGHSt 6, 298). Den Darlegungen des\nLandgerichts ist jedoch zu entnehmen, daß es hier wegen.\nder besonderen Umstände des Falles die Vollstreckung der\n\nStrafe ais im öffentlichen Interesse geboien ansieht, weil\n\nes der Auffassung ist, daß hier die abschreckende Wirkung\nder Strafe. auf die Allgemeinheit durch eine Sirafsussetzung\n\nbeeinträchtigt werden könnte, Das ergeben eindeutig seine\nAusführungen, die noch bei den weiteren Rügen der Revisioä\n\nunter A.b) und ©) zu erörtern sein werden, Dann durfte üns\nLandgericht aber ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe annehmen (BEHSt 6 ‚4125 Fee\n\nb) Unbegründet ist der Grace Binnen der Revision,\ndas Landgericht habe zu Unrecht das Verschulden des Angeklagten als besonders schwerwiegend angesehen, weil er\nmit großer Hartnäc kigkeit die Unwahrheit gesagt habe und.\ndie Mitverantwortung an dem Meineid der Mitangeklagien\n\n- sam trageo Hierbei hat die Strafkammer zutreffend uf 0.\ndie. Hartnäckigkeit des Angeklagten in der Verfolgung seines\n\nZieles abgestellt, Auch die Mitverantwortung für den Mein-\n\nei a der Mi tangeklagten Sum durfte der Tatrichter, wie.\n\noben schon ausgeführt, annehmen und auch bei der Bntschei-\n\ndung naeh § 23 StGB zu Tasten des Beschwerdeführers berück-\n\n sichtigen.\n\ne) Wenn das Landgericht aber, wie dargelegt. die Mit-\n\n verantwortung des Angeklagten für den Meineid der Mitange-\n\nklagten Si ohne Rechtsfehler als gegeben ansehen durf.-\nve, so ist es auch nicht bedenklich, daß es weiter beı der\n\n—I\n\nFrüfung des Öffentlichen Interesses es darauf mitabstellt\ndaß die Öffentlichkeit kein Verständnis dafür haben wür-.\nde, wenn Frau SEE die gegen sie verhängte Zuchthausstrafe verbüßen müßte und dem. ‚Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt werden würde, Auch diese Erwägung\n1aBt keinen Rechtsfehler erkennen, insbesondere übersisht\ndas Landgericht nicht, daß Frau Sp wegen Meineids\nverurteilt worden ist; also zu einer nach Art und ‚Höhe\n schwereren Strafe, |\n\nKoeniger ”\n\n9 d Tagusch\n\nor","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-30/3-str-109-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-30/3-str-109-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:28.129420+00:00"}}