{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-05-17_3_StR_91_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-05-17","aktenzeichen":"3 StR 91/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des volk 5 19>\n\nIn der Strafsache a2\ngegen\nden Kaufmann Adolf P CE aus FERNE\ndort geboren am EEE» © 90°\n\nwegen Unzucht mit Konkngigen\n\nhat der 3. Strafsenat: des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1956, an der teilgenoumen haben:\n\nSenatepräsident Glanzmamn -\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Koeniger, .\nBundesrichter Prof» Dr. Busch“\nBundesrichter Dr: Jagusch\nBundesrichter, : Dr. Wiefels .\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in ie\nals Vertreter der Bundesannaltschatt, .\nJustizangestellter VeENEEN .\nals. Urkunäsbeamter der Geschäftestelie,\nfür Recht erkannt: . u\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\n‚Main vom. 27» Oktober 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten | des Rechtsmittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nVW\n\ngelegt und die Verletzung von ver\n\nvom 27T. Oktober 1955 ist hac\n\n— nn. || — o[\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen In\nyier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis\nerurteilt worden. Die Polizei- und Untersuchungshaft ist\n\nWeiter hat das Landgericht dem An-\n\nihm angerechnet worden.\nin\n\ngeklagten auf die Dauer von fünf: Jahren untersagt,\n| ‚halten.\n\nseinem Betrieb weibliche Lehrling\n\nklagte Revision einrensrecht und des\n‚sion bleibt ohne Er-\n\nGegen \"dieses Urteil hat ae:\n\nsachlichen Rechts gerügt: ‚Sei e Re\nfolg. ' Besen\n\nI: Die Verfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer nacht unter Berufung auf\n§ 338 Nr 1 StPO ‚geltend, daß die 8; Strafkammer des Landgerichts Frankfurt an Main infolge ‚der Mitwirkung des\n\nLandgerichtsrats Dr. 0 __ Dit des Gerichtsassessors\n\nvnvorschrifienäßie > besetzt ‚gewesen sei. u\n\nDiese Rüge ist unbegründet. B-2) ‚Gerichtsassessor Na war gemäß. dem Beschluß\n\nFrankfurt am, Main. vom\n\ndes Präsidiums des Landgerichts 7\nMitglied der\n\n1, März 1955. seit diesem Tage oräantlichen.\n8. Strafkammer (§ 8 635; 64 GvG) > j\n\nb) Auch die Mitwirkung ‘des Tandgerichtsi\n\nals erkennenden Richters in der Sitzung der- 8. ‚Strafkanner\nh der eingeholten, Äußerung des\n\nÜ am Main nicht zu be-\n\nTandgerichtepräsidenten in Frankfur\n\nanstanden. | |\nVorsitzende der 8. . ornennanner\n\nDa der ordentliche\nGa und sein Vertreter, Land-\n\nLandgerichtsdirektor Dr:\n\nnein\n\nETLE SE 5 PAEBEBIET FEB RER\n\n- 3.\n\ngerichtsrat DEE. erkrankt und daher unfähig waren, bei\nder Sitzung mitzuwirken, mußte nach § 66 Abs 1 CVG das\ndienstälteste Witglieä der 8. Strafkanmer, Landgerichtsrat Dr. Re, den Vorsitz führen. Außer Gerichtsassessor Nies tand kein weiteres ordentliches WItglied der 8. Strafkammer mehr zur Verfügung. Auch die Mitglieder der 3. Strafkammer, die an sich nach dem Geschäftsverteilungsplan zu regelmäßigen Vertretern der Mitglieder\nder 8. Strafkammer bestellt sind, waren dienstlich verhindert, die Vertretung. zu übernehnen. Daraufhin hat der\nLandgerichtspräsident. in: Frankfurt am Main mit Beschluß\nvom 25, Oktober 1955 gemäß § 67 BVG wegen Verhinderung\n\nder ordentlichen Vertreter des erkrankten Landgerichtsrat\nDa für die Sitzungen vom 27. und 29, Oktober 1955 den\nLandgerichtsrat Dr; yo der 8: Strafkammer als Beisitzer zugewiesen. .\n\nDie Besetzung des erkennenden Gericht is entsprach so-\n\nmit dem Gesetz, u\n\n2. Auch soweit die Revision weiter geltend macht,\n§ 265 Abs 1 StPO sei dadurch verletzt, daß die Strafkammer\nden Angeklagten weder auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in vier\nFällen noch auf die Möglichkeit der- Verhängung eines teilweisen Berufsverbots nach § 42 1 SteB hingewiesen habe,\nhat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\na) Die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Verbrechen nach § 114: NMr1StGB setzte keinen Hinweis auf die\n\nVeränderung. des rechtlichen Gesichtspunktes voraus.\n\nDer Eröffnungsbeschluß vom 14. Januar 1954 hatte dem\nAngeklagten allerdings nur ein fortgesetztes Verbrechen\nnach § 174 Nr 1 StGB zur last gelegt. Schon in der ersten\nHauptverhaı dlung vom 12. Juli 1954 war der Angeklagte aber\n\ndarauf hingewiesen worden, daß er auch wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB bestraft werden könne;\ndementsprechend wurde er damals auch verurteilt. Auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof\ndieses Urteil aufgehoben. Er hat u.& ausgeführt, daß die\nStraftaten bei den Ausflugsfahrten wohl kaum im Fortsetzungszusammenhang nit dem sonstigen Verhalten des Angeklagten\nstünden. es weiteren ist aber im Revisionsurteil allgemein\ndarauf hingewiesen worden; es sei, wenn sich ein Täter wiederholt eines Sittlichkeitsverbrechens schuldig mache, stets\nbesonders sorgfältig. zu prüfen, ‘ob ‘den Taten ein von Anfang\nan bestehender Gesamtvorsatz zugrunde liege; in der Regel\nlägen selbständige Hardlungen vor» Hierin liegt ein ausreichend klarer Hinweis darauf, daß, abweichend vom Eröffnungsbeschluß, in gedem einzelnen Vorgang eine rechtlich\nselbständige Straftat gesehen werden könne. . Eines erneuten\nHinweises in der Hauptverhandlung vom 27: Oktober 1955 bedurfte es daher nicht mehr. (BCH LM § 265 StPO Nr 3).\n\n») Anders verhält es sich mit dem unterlässenen Hinweis\nauf die Möglichkeit der Anwendung der Vorschrift des. 8 42\nBart StGB- Ein Berufsverbot auf Grund dieser Bestimmung garf,.\nwenn. § 42 1 StGB nicht bereits. in ‘dem Sröffnungsbeschluß\nangeführt. ist, nur nach entsprechenden Hinweis in der Haupt-\n. verhandlung auf Grund des § 265 Abs T StPO erfolgen. Daß\n\"ein solcher Hinweis nicht: gemacht worden ist, ‚ergibt die\nVerhandlungsniederschrift. Auch das Revisionsurteil hat insoweit keinen Hinweis gegeben. Bei der gegebenen Sachlage\nkann. jedoch mit Sicherheit. ausgeschlossen werden, daß das\nUrteil auf dem Verfahrensverstoß beruht; auch der Verteidiger hat auf Befragen, erklärt; daß er im Falle eines Hinweises gegen die Verhängung des Berufsverbots nichts hätte .\nvorbringen können.\n\nII. Die Sachrige\n\n1. Das Vorbringen der Revision zur Würdigung des Verhaltens der Hedwig StB kann zum keinen Teil deshalb\nkeine Berücksichtigung finden, weil es mit den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts in\nWiderspruch steht; zum anderen Teil ist es als unzulässiger\nAngriff gegen die vom Tatrichter ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungs sätzen vorgenommene Beweiswärdigung unbeachtlich. -\n\n2% Unbegründet sind auch die sachlichrechtlichen zinwendungen der ‚Revision, die sich gegen die Annahme von vier\nselbständi gen Straftaten des Angeklagten richten: Die 3egründung, die der Tatrichter hier für gegeben hält, 1äßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Nach der Rechtsprechung steht\n\n‚diese Frage außerhalb der Geltung des Satzes, daß im Zweifel\ndie dem Angeklagten günstigste Gestaltung & der Sachlage an-\n„ ‚@anehmen sei.\n\n36 Daß der Tatrichter einen Verbotsirrtum des Ange-\n\nklagten verneint hat (er könnte nach den Feststellungen\nüberhaupt, nur ‚für den, ‚ersten im Urtei 1 erörterten Fall in\n\nFrage kommen), ist aus ‚Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nDas Landgericht ist der Ansicht, das Vorbringen des Angeklagten, daß. er sein Tun nicht für strafbar angesehen habe,\nweil es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, sei nicht\nernst zu nehmen. Diese. Überzeugung konnte der Tatrichter\nin. Rahmen der ihm in § 261 StPO zugestandenen freien Beweiswürdigung nach. dem Ergebnis der Eauptverhandlung gewinnen. Damit steht für das Revisionsgericht bindend fest.\ndaß der Angeklagte sich nicht in einem Verbotsirrtum befunden hat. Wenn das Landgericht dann weiter darlegt, daß\ndie Einlassung des Angeklagten auch unerheblich sei, so\nhandelt. es sich um eine Hilfserwägung, auf der das Urteil\n\nu%,\n\n-6 -\n\nnicht beruht: Sie ist im übrigen nicht unrichtig, weil die\npflicht zur ehelichen Treue, gegen die der Angeklagte bewußt verstieß, ihrem Wesen nach auch eine Rechtspflicht ist.\nDas Bewußtsein der Strafbarkeit gehört nicht zum Unrechts-\n\nbewußtsein.:\n\n4. Auch in übrigen läßt das Urteil keinen Recktsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die auf Grund des\n§ 42 1 StGB getroffene Maßnahme ist zwar knapp, äber nach\nder Sachlage ausreichend begründet. Z—\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\n. Dr. Mioteie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-17/3-str-91-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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