{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-05-17_3_StR_44_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-05-17","aktenzeichen":"3 StR 44/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_StR, 44/56 | 979,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Bezirksschornsteinfegermeister Josef\n\naus ICE, <eboren ar 1917 ; in\n2,) den kaufm. Angestellten Erwin Deren — aus\nTEE, zeboren ar EEE 1925 in A „\n3.) den kaufm. Angestellten Kurt V zn LE :\ngeboren am ae! 1914 in ty\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n.\nil,\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Kin Ger Verhandlung,\nBundesanwalt HB rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTus tizangestellter Wii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nFür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Fulda vom 28. September 1955 werden\nverworfen.\nJeder Angeklagte hat die Ko ste n seines Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\nGER\n\nAnläßlich einer Übung der freiwilligen Feuerwehr I\nGENE 2 17: Juli 1955 wollte der Angeklagte Te “ic\nBergung verletzter Personen aus einem brennenden .Gebäude\nvorführen. Mittels einer vom Roten Kreuz Ip zur\nVerfügung Bestellten Abseiltrage sollte der l8jährige\nRudolf DEE; der sich dazu freiwillig zur Verfügung\ngestellt hatte, aus dem obersten Stockwerk des Stadtkassengebäudes auf die Straße abgeseilt werden. Kurz nachdem\ndie Trage vom obersten Fenster ins Freie herausgelassen\nworden war, viß daran ein Gurt, und DEEP stürzte mit der\nTrage aus einer Höhe von etwa 11 m ab. Er erlitt so schwere\nVerletzungen, daß er am Abend desselben Tages verstarb-\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts sind die drei Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, Haie zu\ndrei Monaten Gefängnis, die beiden anderen Mitangeklagten\nzu je 150 DM Geldstrafe an Stelle einer an sich verwirkten ‚Strafe von je einem Monat Gefängnis. Ihre Revisionen\nführen nicht zum Erfolg. .\n\nEn: _\n\n1.) Die Revision ist der Meinung, das Landgericht habe\nnicht genügend aufgeklärt, seit wann es Unfallverhütungsvorschriften für die freiwillige Feuerwehr gebe und ob der\nAngeklagte darüber unverrichtet worden sei. Diese seit 1951\nerlassenen Vorschriften hätte das Landgericht nicht zur\nFeststellung einer Schuld des Angeklagten verwenden dürfen,\nda sie nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien:\nDadurch sei § 261 StPO verletzt worden.\n\nDamit kann der Seschwerdeführer nicht durchäring\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift sind die Unfal\nhütungsrichtlinien in der Hauptverhandlung nicht verlesen\nworden. Da sie keine Gesetzes- oder allgemein verhinälich\nRechtsnormen sind (RGSt 52, 42; BGH 3 StR 852/52 vom 28 .\nnuar 1954), mußte ihr Inhalt in der Hauptverhandlung fest;\nwerden. Das konnte aber durch Vorhalt an den Angeklagten,\nan die Sachverständigen oder die Zeugen geschehen. Solche\nVorhalte bedurften nicht der Aufnahme in das Protokoll.\nDaß der Inhalt äer Unfallverhütungsrichtlinien Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung war, kann dem Urteil mit genüge\nDeutlichkeit entnommen werden.\n\nAuch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht\nersichtlich. Sie kann nicht darauf gestützt werden, der\nTatrichter hätte darüber, daß und weshalb die Unfallverhütungsvorschriften bei den Feuerwehrleuten nicht bekannt\nwaren, die Angeklagten befragen können. Soweit auf Feuerwehrleute als Zeugen hingewiesen ist, fehlt es an einer\nAngabe, welche Personen hätten vernomuen werden sollen.\nInsoweit ist die Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben (BGH 2,\nÜbrigens xommt den Zeitpunkt, seit dem diese Vorschriften\ngelten, entgegen der Ansicht der Revision keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Landgericht mit Recht äavon\nausgegangen ist, daß der Angeklagte bei der besonderen Gefährlichkeit des Abseilens einer lebenden Person ein Höchsmaß von Vorsicht hätte en den Tag legen und sich deshalb\nnach dem Bestehen von Unfallverhütungsvorschriften hätte\nerkundigen müssen.\n\n2.) Auch die Sachbeschwerde is unbegründet.\n\nDaß das Verhalten des Angeklagten für den Tod des\nDB ursächtich war, hat das Lendgericht knapn; aber\n\nausreichend dargetan. Nach seiner Überzeugung ist der\nUnfall auf die unsachgemäße, insbesondere ungesicherte\nBenützung einer noch dazu untaug :lichen Abseiltrage zU-\nrückzuführen. Dagegen wendet die Revision nichts ein.\n\nSie bekämpft jedoch den Standpunkt des Tatrichters, der\nAngeklagte habe infolge seiner Gedank enlosteten\" den tödlichen Erfolg nicht vorausgesehen und ihn aus Fahrlässigkeit äurch die Unterlassung einer Reihe von gebotenen Vorsichtsmaßnahmen herbeigeführt, obwohl er ihn bei Amvendung.\npflichtgemäßer Sorgfalt hätte vorhersehen und dessen Ein-\n\ntritt verhindern können,\n\n&) Die Strafkanner hat dem Ange: Hagten els Verschulden\nangerechnet, daß er von seinen Plan, anstatt einer Puppe\neine lebende. Person abzuseilen, seinen Vorgesetzten nichts\nmitgeteilt habe, obwohl ihm sein Gruppenführer KW das\nAbseilen eines Menschen ausdrücklich untersagt habe. Das\nkann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden,\n\nWas die Revision hierzu vorbringt, richtet sich fast\nausschließlich gegen die Feststellungen des Tatrichters,\nan die das Revisionsgericht gebunden ist. Sie kenn daher\nnicht gehört werden mit den Behauptungen, der Angeklagte\nhabe den ihn treffenden Programateil selbständig ausgestalten dürfen, Re und AM nätten die vom Angeklagten beabsichtigte Änderung des Programms grundsätzlich\ngebilligt; das Urteil enthält das Gegenteil, nämlich daß\nes zum Abseilen des Ds nicht gekommen wäre, hätten Roi»\nund AM vom Vorhaben des Angeilagten Kenntnis erlangt. Deasselbe gilt Tür die Ausführungen der Revision, Kö sei\nnicht befugt gewesen, dem Angeklagten eine dienstliche\nWeisung zu erteilen, habe also nur einen rechtlich bedeu-.\ntungslosen Rat geben können; überdies hätte auch sin bloßer\nRat den Angeklagten zu erhöhter Vorsicht mahnen mürsen.\n\nET nn. on\n\nb) Ebenso fehl geht der weitere Angriff, das Landgericht\nhabe den Angeklagten zu Unrecht die Unkenntnis der Unfe]]\nverhütungsvorschriften zur Last gelegt, hätte ihm auch\nkeine Erkundigungspflicht hierüber aufbürden dürfen.\n\nDie Revision vermißt Feststellungen darüber, daß\nin I ie ein Unterricht über die Aichtlinien\nzur Vermeidung von Unfällen Stattgefunden hat und auch\nsonst nichts zu dem Zwecke einer Aufklärung der Feuerwehrleute über ihre Pflichten geschehen ist. Dareuf kommt\nes indes nicht entscheidend an. Im Urteil ist dargetan,\ndaß der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen\nund Fähigkeiten, namentlich auf Grund seiner über 20jährigen Tätigkeit im Feuerwehrdienst, sich darüber klar war,\nda3 der Zinsatz einer lebenden Person für den geplanten\nÜbungszweck die Anwendung des Höchstmaßes von Umsicht er-.\nfordere. Dazu konnte das Landgericht auch die Pflicht Ges\nAngeklagten recknen, sich Aufschluß über das Bestehen\netwaiger Unfallverhütungsvorschriften zu erholen, Dabei\nhat es die Tatsache, daß die Rettungsübung entgegen diesen\nVorschriften aus einer Höhe von mehr als 11m vorgenommen\nwurde, nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet, da\nein Absturz auch aus einer Höhe von nur 8m unter den vorliegenden Unständen tödlich verlaufen wäre,\n\nDer. Angeklagte kann sich nicht darauf berufen. daß di:\nDienstaufsichtsorgane der Feuerwehr die Verantwortung für\ndas Bekanntwerden der Unfallverhütungsvorschriften vrügen\nund daß er sie mangels Belehrung nicht habe xXennen müssen.\nDas Abseilen einer Person aus einer Köhe von über 10 m,\nwie er es angeoränet hatte, bringt für den Abzuseilenden\nstets eine erhebliche Gefahr mit Sich, sofern richt al}\n\nJ\n\n0}\n\nmn\nD\njan\n\nq\n\nEinzelheiten des Abseilvorgangs einschließlich der Abseilvorrichtung durchdacht und geprüft sind. Aus Gieser vo e\n\nu\n\n=}\n\nN\nAngsklagton äurch seine Anoränung geschaffenen und zür ihn\n\n-6 -\n\nun\n\nerkennbaren Gefahrenlage folgte seine Verpflichtung. alle\nzu tun. was möglich war, um einen Unfall auszuschließen.\n\nce) Dazu gehörte, wie das Landgericht zutreffend annimmt.\ndaß sich der Angeklagte über den Gebrauch der Trage, namentlich\nbeim Abseilen, unterrichtete und sie durch eine Probebelastung\n\nauf ihre Tauglichkeit untersuchte.\n\nVergebens macht die lievision geltend, nicht der\nAngeklagte, sondern der Ortsbrandmeister Regie sei\nverantwortlich für die Prüfung der Geräte, also auch\neines Leihgerätes; denn Rei habe den Angexlasten zu\nDEEEEEEB um die Trage geschickt. Dieser Einwand verfehlt :\ndeshalb sein Ziel, weil Ri. nach dem vom Landgericht |\nals erwiesen erachteten Sachverhalt nichts davon wußte,\ndaß mit der Trage ein lebender Mensch abgeseilt werden\nsollte:\n\nEbensowenig kann von einer Überspannung der vom\nLandgericht an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten gestellten Anforderungen die llede sein. Es ist ohne Belang, |\nob er sonst mit der Prüfung der Geräte befaßt war. Hier !\ntraf ihn die Verpflichtung, die Trage vor ihrer Verwendung\nzum Abseilen eines Menschen zu erproben; diese Pflicht\nergab sich aus der Gefährlichkeit der von ihm angeordneten Übung von selbst (vgl BGH 4,20 /22/)..Er kann sich\nnicht damit entlasten,. er habe darauf vertrauen dürfen,\ndaß die im Gerätebuch des Roten Kreuzes verzeichneten und\nals einsatzbereit vorhandenen Geräte tatsächlich einsatzfähig seien. Abgeschen davon, daß das Rote kreuz die Trage\n\nzu verhältnismäßig ungefährlichen Transvorten anderer Art\nbenutzte, ‘mußte der Angeklagte, weil er die besondere Gefahrenlage herbeigeführt hatte, auck für jede nur denkbare\nSicherung sorgen. Daß ihm das nach seinen Kenntnissen und\nFähigkeiten zuzumuten war, ist im Urteil ohne Rechtsirrtun\n\ndargelegt:\n\n4) Das Landgericht hat ferner ein Verschulden des\nIngeklagten darin gefunden, daß er den Abzuseilenden\nentgegen der Vorschrift des § 22 Abs 3 der IUnfallricht_\nlinien keine Sicherungsleine umlegte:. Diese Vorschriftsman_\nnahme hält es für das mindeste, was der Angerlaste tun\nmußte, wenn er mit einem ihm völlig unbekannten Gerät\n\narbeitete.\n\n‚Gegen diese Auffassung wendet sich die Äevision\nmit der Begründung, die bezeichnete Vorschrift betreffe\nnicht Rettungsübungen mit einer Tragbahre, sondern mit\neiner Fangleine. Für das vom Angeklagten vorgenommene\n£bzeilen seien keine Bestimmungen vorgesehen. Dem kann\nnicht gefolgt werden.\n\nDer wesentliche Inhalt des § 22 Abs 3 der Unfallverhütungsrichtlinien ist dessen Satz 2. Danach ist dem\nabzuseilenden oder sich abseilenden Feuerwehrmann eine\nSicherungsleine anzulegen. Der Umstand, deß in Satz 1\nvon Rettungsübungen mit der Fangleine die Rede ist, besagt\nnicht, daß beim Abseilen mit einen enderen Hilfsmittel\nals der bei der Feuerwehr gebräuchlichen Fangleine die\nSicherung mittels einer Leine unterlassen werden dar“:\nWegen der durch das Abseilen aus nicht ganz geringer\nHöhe in jedem Falle bestehenden Lebensgefahr ist die\nSicherung durch ein besonderes Sicherungsseil notwendig.\nObenärein wer hier die Gefahr durch die Verwendung einer\ndel Angeklagten in ihrer Brauchbarkeit unbekannten Trage bed\ntend erhöht, |\n\nWas die Revision zur Methode des Abseilens und zur\nFrage des \"Sicherheitskoeffizienten\" der Abseiltrage ausführt, kann nicht beachtet werden, weil es mit den festgestellten Sachverhalt nicht jm Einklang steht,\n\ne) Der Hinweis auf die Höglichkeit einer Anuendung\ndes § 27 b StGB ist irrig. Nur wenn die Gefängnisstrare\nunter drei Monaten geblieben wäre, hätte an Geren Stelle\n\neuf eine Geldstrafe erkannt werden können.\n\nkuch im übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen\nkeinen Kechtsfehler erkennen.\n\n— ung. Loge:\n\nDiese beiden Angeklagten sind verurteilt worden, weil\nsie die ihnen auf Grund ihrer Stellung im Roten Kreuz obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben.\n\nDEE hatte nach Ansicht des Erstrichters als\nGruppenführer und Ausbilder der Sanitätsabteilung des\nnoten Kreuzes in LEER icn seiner Ausbildung unterstehenden DB zu beaufsichtigen und zu betreuen. Deshalb\nhätte DEM, so führt das Urteil aus, sich darum künmern\n\nüssen, ob Hs nit der Handhabung der Abseiltrege ver-\n\ntraut und darin ausgebildet sei. Da DE anläßlich\näes Anschnallens des Dee das Gegenteil hätte erkennen\nkönnen, hätte er das Abseilen mit einem Gerät des Roten\nKreuzes, das der Rettungstrupp nicht zu gebrauchen verstanden habe, verhindern müssen.\n\nMe wäre nach dem Urteil ale örtlicher Bereitschaftsleiter des Koten Kreuzes verpflichtet gewesen,\nsich Gewißheit über die Handhabung der Trage zu verschaffen,\nweil er selbst ihren richtigen Gebrauch nicht gekannt,\nüberdies festgestellt habe, daß die Feuerwehr damit nicht\numgehen könne. Bei der erforderlichen Rückfrage hätise er\n\n%\n\nerfahren, daß die Abseiltrage nicht oränungsmäßig vorgeführt und genehmigt gewesen Sei. Nghabe außerdem unterlassen, den Abseilschauplatz von oben zu besichtigen\nund sich mit Rob sowie AWP ins Benehmen zu setzen,\n\nDie Revision tritt dem mit der für beide Angeklagte\nerhobenen Sachbeschwerde entgegen. Mit den Einwendungen\nkann sie jedoch die Gründe des Urteils nicht entkräften.\n\n1.) Die Revision hält die Verurteilung der beiden Angeklag\nten schon deshalb als ausgeschlossen, weil die Trage völlig\nunbrauchbar gewesen sei. Denn dadurch entfalle die Mitursächlichkeit einer falschen Handhabung des Abseilens und\ndamit der Unterlassung der Angeklagten, Bei einer vollkommen unbrauchbaren Trage hätte der Unfall auch bei sachgemäßer Handhabung eintreten müssen.\n\nDieser Hinweis vermag dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, Das Lendgericht hat für erwiesen erachtet, daß die unsachgemäße Verwendung einer noch dazu\nuntauglichen Abseiltrage ursächlich war für den Absturz\nund den Tod des DER E53 führt also den Unfall auf mehrer:\nzusammenwirkende Bedingungen zurück,. darunter auch auf solche, die die Beschwerdeführer gesetzt haben. Das kann nicht\nbeanstandet werden, Für die Beurteilung der Schuläfrage spie\nes keine Rolle, welche Bedeutung innerhalb des Kausalverlaufs dem von den beiden Ängeklasten an den Tag gelegten\nVerhalten zukommt. Insbesondere ist es nicht erforderlich.\ndaß die von ihnen gesetzten Bedingungen für den Eintritt\ndes Erfolges überwiegenä waren. Daß sie die Entwicklung\nirgendwie beeinflußt haben, hat das Landgericht ohne\nKechtsirrtum angenommen. Mit seiner Auffassung. die beiden Angeklagten hätten fahrlässig gehandelt, weil sie\nsich nicht von der Fähigkeit des üitangeklagten Hartung\n\n- 10 -\n\nmit dem Gerät richtig umzugehen, überzeugt hätten, bringt\n\nes zugleich zum Ausdruck, daß eine geübte Abseilmannschaft infolge Erkenntnis der hier mit deu Abseilen verbundenen\n\ngroßen Gefahr die für diesen Zweck unbrauchbare 'Trage des\n\nRoten Kreuzes nicht verwendet hätte.\n\n2.) Ebenso fehl geht der Hinweis, die Beschwerdeführer\nhätten in ihrer Eigenschaft als Angehörige des Roten Kreuzes\nmit dem Äbseilen nichts zu tun gehabt; das sei Sache der\nFeuerwehr gewesen und trotz des freiwilligen Ancerbietens\ndes DEE geblieben.Die Angeklagten seien für die Hand-\n'habung der Trage nicht verantwortlich gewesen.\n\nDie beiden Angeklagten haben sich zwar an der Abseilübung selbst nicht unmittelbar beteiligt. Nach den\nFeststellungen sollte aber die Kinsatzschauübung der\nFeuerwehr im Zusammenwirken mit der Sanitätskolonne des\nRoten Kreuzes veranstaltet werden- Beide Organisationen\nhaben auch zusammengevwirkt:. BEMMEE hat die Abseiltrage\nsem Ham zur Verfügung gestellt. Mom ist von dem Plan,\ndaR Dim apgeseilt werden sollte, unterrichtet worden und\n\nwar damit einverstanden»\n\na) Schon durch die Überlassung der Abseiltrage hat\nDEE zu: Herbeiführung der späteren Gefährdung des\nDEE beigetragen, wenngleich zunächst das Gerät zum\nAbseilen einer Puppe Verwendung finden sollte und fand.\nDEE Hat von der Absicht des ip den Dem ab-\n‚zuseilen, rechtzeitig. erfahren. kus seinen vorherigen Tun\nerwuchs für EB daher die Pflicht, sich um die Beseitigung der durch das Abseilen dem De drohenden Gefahr zu bemühen, wenn er sie erkannte oder hätte erkennen\n\nkönnen. Daß das der Fall war, hat das landgericht fesigestel!t.\n\nDEE nat Gas Anschnallen des Dem für falsch gehalten\n\n”\n\n- il -\n\nund geändert. Spätestens von diesem Zeitpunkt an hätte Sich\ndem Pig die Erkenntnis aufdrängen müssen, daß un :-\ndem Abseilgerät nicht umzugehen verstand, Dechalb var er\nrechtlich verpflichtet, das in seinen Kräften Stehende zu\ntun, um die Benützung der Trage durch ungeübte Fersonen\n‚hintanzuhalten,\n\nin Verbindung mit dieser aus voraus ‚gegangenem Tun\nentstandenen Handlungspflicht des Angeklagten konnte das\nLandgericht auch den Gedanken verwerten, daß von Pin\nauf Grund seines Überordnungsverhältnisses zu Ds\nein Eingreifen erwartet werden durfte: Ob die Beziehungen\nder beiden zueinander auf Grund der gemeinschaftlichen\nZugehörigkeit zum Roten Kreuz für sich all ein schon die\nPflicht zur Hilfe und Gefahrabwendung begründet hätten\n(vgl BGHSt 2, 150 / 71537 N; bedarf keiner Entscheidung.\n\nb) Für Mami}: dasselbe.\n\nEr hat als örtlicher Bereitschaftsl ei iter das Abseilen eines jungen unerfahrenen Mitglieds Seiner Bereitschaft\naus gefährlicher Höhe gehilligt: Daraus ents stand für ihn\nebenso wie für Ds die Verpflichtung, für die Abwendung\nder Gefahr zu sorgen. N trug die Verentwortung dafür,\ndaß das Abseilen mit einem Gerät des. Roten Kreuzes erst\ndann vor sich ging, als ausreichende Maßnahmen zur einwandfreien und gesicherten Durchführung der Ret tungsübung\ngetroffen waren. Bei der Gefährlichkeit des Abseilens aus\neiner Eöhe von über 10 m hat das Landgericht mit Recht von\ndem Angeklagten gm verlangt, daß er sich zuvor die Örtlichkeit ansehe und sich ein Bild von dem Ernst einer derartigen Schauübung mache. Auch die Forderung, daß: er sich\nvon der Brauchbarkeii der Trage zum Abseilen um über die\n\n- 12 -\n\nFähigkeit der mit dem Abseilen befaßten Personen hätte unterrichten, ferner mit den Brandmeistern Rap und AP\ndie Angelegenheit des Abseilens eines Menschen hätte beraten müssen, liegt innerhalb des Rahmens des Zumutbaren.\n\nc) Dem Angeklagten > hat das Landgericht nicht\nzur Last gelegt, daß er die Untauglichkeit der-Trage zu\ndem besbsichtigten Zweck erkannt hat oder bei gehöriger\nAufmerksamkeit hätte erkennen können. Das schließt indes\n\n- im Gegensatz zur Meinung der Revision - sein Verschulden\nnicht aus. Maßgebend ist für ihn wie für Ve, ob sie\n\ndas Bestehen einer Gefahrenlage erkannt haben oder hätten\nerkennen können und ob sie Gas zu deren Abwendung Erforderliche getan oder veranlaßt haben: Diese Voraussetzungen\nfür den Schuldspruch hat das Landgericht geprüft und mit\nrechtsirrtumsfreier Begründung bejaht. -\n\n3.) Die Revision beruft sich noch darauf, die beiden\nAngeklagten hätten davon ausgehen dürfen, daß derartige\nGeräte auch unter den widrigsten Umständen mit voller\nSicherheit verwendbar seien. Zudem seien sie nicht untätig geblieben, soweit ihre persönlichen Kenntnisse und\nFähigkeiten. gereicht hätten. Sie hätten das Bestmögliche\n. getan. Mehr könne ihnen nicht zugemutet werden.\n\n‚Inwieweit im allgemeinen das Vertrauen auf die Zuverlässigkeis von Rettungsgeräten gerechtfertigt ist, ist\nnicht zu erörtern. Jedenfalls hat hier das Landgericht\nrechtsbedenkenfrei Umstände festgestellt, die einem\nsolchen Vertrauen erkennbar entgegenstanden und die\nAngeklagten zu einem weiteren Tun verpflichteten als zu\nden von ihnen vorgenommenen Handlungen. In Anbetracht der\nGefährlichkeit des Abseilens eines Menschen aus beträchtlicher Höhe anläßlich einer Schauübung, bei der alles in\n\n- 12\n\nRuhe und mit Überiegung gemacht werden konnte, ist der\nTatrichter an die Sorgfaltspflicht der Beschwerdeführ\nlegte Maßstab sxeineswegs zu streng.\n\nvon\ner ang\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nJagusch ‚Dr, Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-17/3-str-44-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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