{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-05-17_3_StR_136_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-05-17","aktenzeichen":"3 StR 136/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"mir das Nachschlagewerk!\nFir die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: . StPO § 250°\nRechtssatzs Wahrnehmungen eines Sachverständigen kraft\nSachkunde sind nicht solche, welche er durch\n„Anhörung ihrerseits nicht s sachkundiger Aus-\n| kunftspersonen außerhalb der Hauptverhandlung macht, Kommt es für das Gutachten auf\n‚derartige Auskünfte an und bleibt. ihr Inhalt\nnach dem: Verhalten, ‘des Angeklagten in der\n\" Hauptverhandlung. beweisbedürftig, so ist\nZeugenbeweis durch Vernehmung der Auskunfitsperson. in der. Hauptverhandlung geboten (der\nzur. Begutachtung. der Glaubwürdigkeit eines\nERFREEN ‚Mädchens bestellte, ‚Sachverständige verwertet\n0. Ausklnfte der Mutter, die ihm außerhalb der\n\neben worden sin\n\nNetenzeichens 3 SER\n\nUrteil, ‚vom 7 Juni’ 1 58€\n\n\"4 StR 136/56 | | . nu u | on 3\n\nnen mern\n\nIm N aı e n @ e E Vel kes\n\nIn agr\" !Strafhache\n\ngegen Bu\n\nden Friseurmeister Alfons WB aus Rn -\nfa geboren am EEE 1907 in Tip (Kreis\nOS) zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht. mit Kindern\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-\n\nliche Verhandlung ‚vom 17. Mai 1956 in der Sitzung am. 7.\nJuni 1956, an der teilgenommen haben:\n\ngeiataprksidenn elänendan\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof.,Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwa LE. EU\n\nals Verieoler der ‚Bundesanwaltschaft,\n\nJustizange: ’ |\n‚als Urkunasbeanter der - Geschäftostelle,\n\nfür Recht erkanı\n\n0 Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\n“ Urteil des Lande richts in M.-Gladbach vom 3,\nJanuar 1956, soweit es die Fälle Ab unä Ursula\nVom betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nund soweit auf Verlust der bürgerlichen Ehren-\n‚rechte. erkannt worden ist.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\n‚und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei\nFällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Unzucht mit\neinem Kinde, und außerdem wegen Unzucht mit einem Kinde in\ndrei Fällen zu zwei Jahren Gefängnis und drei Jahren Ehren-\n\nrechtsverlust verurteilt worden,\n\nSeine Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung\nin den Fällen As und Ursula We und gegen die Aberkennung der bürgerliche a Ehrenrechte, Sie. Ist begründet.\n\nA. Verfahrensrügen, =\n\nT.. al\n\n1. Der als Sachverständiger herangezogene Gerichtsarzt, der den zur Zeit der Hauptverhandlung 17jährigen weiblichen Lehrling A =1s glaubwürdig beurteilt, hat vor der\nHauptverhandlung die Mutter der Zeugin 1 über ihre Toch-.\nter befragt und diese Auskunft in seinen Gutachten verwertet,\nohne daß Frau Ak in der Hauptverhandlung hierüber als\n\nZeugin gehört. worden ist, Mit Recht sieht die Verteidigung in.\nder.unterbliebenen Vernehmung unter den festgestellten Um-\n\nständen einen Verfahrensverstoß,\n\nDer Sachverständige ist nicht Zeuge, sondern der auf\nseinen Wissensgebiet. sachkundige Gehilfe des erkennenden 'Gerichts. Mit seiner Hilfe stellt das Gericht Tatsachen fest,\ndie nur vermöge besonderer Sachkunde wahrgenommen oder erschöpfend verstanden und beurteilt werden können. Diese Feststellung hat ausnahmslos in der Hauptverhandlung zu geschehen,\nauf der das Urteil allein zu. beruhen hat. Jedoch darf das\nGericht Tatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung die\nbesondere Sachkunde des. Sachverständigen gehört, ohne weitere\n\nN\nI\n\nBeweisaufnahme aus dem mündlich erstatteten Gutachten als\neigene Feststellung Übernehmen, sofern die Aufklärungspf\nnicht ausnahmsweise eine unmittelbare Beweiserhebung darüber\nerfordert. Solche Tatsachen und Umstände sind in der Rezel:\nnaturwissenschaftliche Wahrnehmungen des Sachverständigen\nam Körper und am Verhalten einer Person, am Tatort und in\nBezug auf andere äußere Umstände; der rein fachliche Inhalt 5\n‘von Krankengeschichten und von ärztlichen Gutachten; Schlüsse\nauf das Verhalten einer Person aus ihrer körperlich- seelischen Beschaffenheit (Blutalkoholgehalt-Fahrweise); Über\näie Verwertbarkeit derartiger Tatsachen ohne weitere Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung über sie.besteht in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einverständnis. (BGH 4\nStR 268/54 vom 12,8.54;5 2 StR 446/55 vom 27.1.565 4 StR 534/5:\nvom 30,4.53; 4. StR 435/53 vom 10.12.53; 1 StR 149/51 vom\n8.5.51, NIW 1951, 7715 3 StR 208/51 vom 31.5.5135 5 StR 506/5!\n\nEine andere Beurteilung der. Beweisbedürftigkeit ist\ngeboten, soweit der Sachverständige - als tatsächliche Grundlage des Gutachtens oder zur Unterstützung seiner Ansicht _\naußerhalb der Hauptverhandlung Äußerungen von Personen heranieht, die ihrerseits nicht sachkundig oder im jeweiligen\nFalle jedenfalls nicht zum Sachv rerständigen bestellt worden\nsind. Insoweit nimmt der Sachverständige nicht selbst unmittelbar Tatsachen oder wissenschaftliche Berichte über\nTatsachen wahr, er benutzt vielmehr das vom Gericht noch ungeprüfte Wissen oder vermeintliche Wissen beliebiger Aus-\n\na\n\n=}.\n\nkunftspersonen für Sein Gutachten. Derartige Tatsachen in de\nHauptverhandlung vom Sachverständigen ohne eigene Beweisaufnahme und Verhandlung über ihre Richtigkeit zu übernehmen\nund festzustellen, ist unzulässig, Selbst Gerichtsmitgliedern\nist es verwehrt, privates oder amtlich außerhalb der Haupt-\n\nverhandlung erlangtes Wissen, gerichtskundigeoder allgemein-\n\nkundige Tatsachen ausgenommen, als Urteilsgrundlage ZU\nben nutzen. Dasselbe hat für derartige Äußerungen. dritter\nPersonen zu gelten, die der Sachverständige als Gehilfe des\n‚Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung 'heranzieht und in\nder Hauptverhandlung für sein Gutachten verwertet, Derartige Tatsachen müssen vielmehr in der Hauptverhandlung unter\nden Verfahrensgarantien des Hauptverfahrens erst Testgestellt werden, bevor der Sachverständige sein Gutachten\n\nauf sie stützt, §§ 250, § 0 StPO. Während ‚Beobachtungen und\nFeststellungen naturwissenschaftlicher Art in der Hauptvernhandlung regelmäßig nicht vorgenommen oder überprüft\nwerden können und dem Sachverständigen im allgemeinen ohne\nws itere Beweisaufnahnme unbedenklich überlassen bleiben \"können, trifft dies für das Wissen von Auskunftspersonen re-\n\nselmäßig nicht ZU. Hier kann und soll der Sachverständige\n\nden vollen Beweis, dessen Erhebung dem Gericht in der Haupio\n\nverhanälung obliegt, nicht ersetzen, und es besteht dafür :\nauch. kein Bedürfnis. Der Beweiswert solcher Äußerungen steht\nerst fest, wenn äie Verfahrensbeteiligten. Gelegenheit\n\n. zur Fragestellung (§ 240 StPO) und Äußerung (§ 257 StPO) |\ngehabt haben. Auch besteht die Gefahr, daß derartige AUS-\nkunftspersonen außerhalb ‚der Kontrolle der Hauptverhandlung Mitteilungen machen, die sie in der Hauptverhandlung\nnicht aufrecht erhalten könnten, Umgekehrt können glaubwürdige Bekundungen in der Hauptverhandlung auch für den\nSachverständigen stärker wiegen als vorherige Mitteilungen.\nDaher kann insoweit von der Erhebung des Zeugenbeweises\n\nin der Hauptverhandlung nur bei glaubhaften Geständnis\n\ndes Angeklagten, wo ein solches in Betracht kommt, abgesehen werden, Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweis-'\naufnahme, auf dem das Hauptverfahren maßgeblich ruht, darf\nnicht dahin durchlöchert werden, daß es Gegenvorstellungen\noder förmlichen Beweisamträgen des Angeklagten oder der\nAnklagebehörde, oder daß es der Handhabung der gericht-\n\nlichen Aufklärungspflicht überlassen bleibt, ob es zur Zeugenvernehmung nach § 250 StPO kommt oder nicht, Gerade der\nge egenwärtige Fall lehrt, daß die berechtigten Belange der\nVerfahrensbeteiligten bei Nichtbeachtung der Regel des § 25\nStPO beeinträchtigt werden.. Der Angeklagte konnte über die\nBeobachtungen der Frau A zum Verhalten ihrer f.ochter\nebensowenig etwas wissen wie darüber, ob der Sachverständige sie ausreichend und erschöpfend befragt ünd insgesamt\nrichtig verstanden hatte. Die lage konnte sich, wie keiner\nDarlegung bedarf, hei der Vernehmung der Frau A als\nZeugin in der Hauptverhandlung wesentlich anders gestalten.\nIm übrigen verloren die Verfahrensbeteiligten bei dem von\nder Strafkammer geübten Verfahren auch ihr: Fragerecht gemäß\n8 240 SuP0. Auch darin zeigt sich der Verfahrensverstoß.\n\nIn diesen Sinne hat der Bundesgerichtshot ehenfalls\nschon mehrfach entschieden (BEHSt 2, 25, 27; BGH 5 StR 506/\n55 vom. 29.5.1956; 2 StR 269/52 vom 8.7.1958; 1 StR 149/51\nvon 18.5 .1951; Na 1951 ” m\n\nAlles dies schließt eine . vorbereitende Befragung\ndurch den Sachverständigen nicht aus. In Betracht kommen\ninsoweit etwa Witteilungen von Angehörigen, von Lehrern,\naueh von Behörden. al ii:\n\nDieses unmittelbare Beweiserfordernis für derartige\nTatsachen stützt sich auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (BGH 2 StR 269/52 vom 8.7.1952 und.\n\n1 StR 149/51 vom 18.5.1951 = NIW 1951, 771, vel auch das\nUrteil BEHSt 1, 376), ee hier zugleich mit dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit berührt. Die Entscheidung\nBGHSt 6, 209 über die Zulässigkeit der Vernehmung mitteibarer Zeugen statt erreichbarer unmittelbarer Zeugen, ZU\nder hier nicht Stellung zu nehmen ist, könnte wegen der\nVergleichbarkeit der Verfahrenslage Zweifel hieran erweckens\n\nSolche Zweifel sind jedoch unbegründet. Die Entscheidung\nBGHSt 6, 209 betrifft ausschließlich den Zeugenbeweis. Auch\nder mittelbare Zeuge hat im Sinne des § 250 StPO Tatsachen\nunmittelbar wahrgenommen, die je nach. ihrer Verwertbarkeit\ngerichtliche Schlüsse mehr öder weniger sicher zulassen.\nInsoweit ist er gemäß 5 250. stets ein unmittelbarer Zeuge,\nDer gerichtlich bestellte Sachverständige dagegen ist nicht\nZeuge, sondern ein Wahrnehmungsorgan des Gerichts selbst,\ndas den möglichen Zeugenbeweis so wenig ersetzen kann wie\nprivate oder amtliche. Kenntnis einzelner Gerichtsmitglieder dies kann. Auf dem Gebiet des Sachverständigenbeweises\nhat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den hier.\nausgesprochenen Gründsätgen daher festgehalten. Der Senat\nsieht keinen Anlaß, davon „abmugehen: .\n\nIn dem Urteil 2 StR 370/55 vom 8. Mai. 1956 hat der\n‚2a Strafsenat. ein’ ähnliches Verfahren des Gerichts unter,\nden besonderen Umständen jenes Falles allerdings unbeanstandet 'gelassen und. sich dabei auf das Urteil BGH NJW 1951,\n\n771 berufen. Die Entscheidungsgründe des 2. Strafsenats\n\nund eine eingeholte ‚Äußerung lassen jedoch nur den Schluß\nZU; daß die in je enem Verfahren vom Sachverständigen unter\nAusschluß des Gerichts ermittelte Tatsache Nauch nicht mittelbar über den Sachverständigen in das Verfahren eingeführt worden\", daß sie also in jeder Beziehung unberücksichtigt geblieben ist, so daß die Rechtsfrage für jenes\nUrteil nach Sachlage ohne entscheidende Bedeutung war.\n\nDas angefochtene Urteil spricht sich nieht darüber\n‚aus, ob das Gericht und der Sachverständige in der Hauptverhandlung den Angaben der Frau Ad ühsr ihre Tochter\nGewicht beigelegt haben. Die Prüfung dieser Frage hat jedoch\nvon dem in den Akten niedergelegten vorläufigen Gutachten\n\ndes Sachverständigen auszugehen, welches über die Äußerungen,\n\na\n\nwie angenommen werden muß, nicht berichtet hätte, wenn der\nSachverständige die Befragung nicht für wesentlich gehalten\nund wenn er sie für sein Gutachten nicht verwertet hätte,\nMangels gegenteiliger Anhaltspunkte folgert der Senat daraus,\ndaß sich hieran in der Hauptverhandlung nichts geändert hat,\nDas Gericht ist nach § 267 StPO nicht zur Angabe aller in\nder Hauptverhandlung erörterten Beweistatsachen im Urteil\nverpflichtet. Daher kann aus dem Schweigen der Urteilsgründe über einen sölchen Punkt nicht entnommen werden, daß er\nfür die Beweiswürdigung bedeutungslos wäre Andernfalls bliebe\nes mehr oder weniger dem Zufall überlassen, ob die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in einen Falle\nwie dem vorliegenden wirk sam gerügt werden ‚kann.\n\nDie Rüge ist hisrnach begründet. Die Verurteilung im\nFalle Aretz war aufzuheben, da nicht auszuschließen. ist,\ndaß der Schuldspruch Kr dem gerügten Verstoß beruht,\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen im Falle Aa , . gemäß\n§ 81 ce StPO habe die Jugendliche gar nicht vom Sachverständigen untersucht werden dürfen; die Beauftragung des Gerichtsarztes: statt eines Fachpsychologen sei ermessenswid-\n‚rig (vgl jedoch BGHSt 7, 82, 85); der Sachverständige sei\nbefangen gewesen und die Ermittlungsakten hätten ihm nicht\nohne ausdrücklichen Gerichtsbeschluß ausgehändigt werden\n\naürfen, sind säntlich offensichtlich unbegründet.\n\nII. Fell Ursula m. |\n\nrm um...\n\nDie Revision ist begründet, soweit sie sich darauf\nstützt, daß der ärztliche Sachverständige die in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin ‚gehörte Ehefrau des Angeklagten\nüber dessen Verhalten eingehend befragt und die von ihr\nmitgeteilten Angaben für sein Gutachten verwertet hat. Auch\ninsoweit ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweis-\n\naufnahme unbeachtet geblieben. Daher war auch diese Ver-\n\nurteilung aufzuheben.\n\nWas die Revision in übrigen in diesem Falle gegen\ndas Urteil vorbringt, stellt sich nur als eigene Beweiswürdigung dar. Gemäß § 261 StPO ist die Beweiswürdigung gedneh\nSache des Tatrichters, RE\n\nB. Sachlichrechtlich wäre das angefochtene Urteil\nim Schuldspruch nicht zu beanstanden gewesen. Es kam nicht\ndarauf an, ob der Angeklägte eine wollüstige Absicht bei seinen Handlungen ausdrücklich zugestanden hatte: Die Strafkammer durfte diese Absicht aus der Art der festgestellten\nunzüchtigen Handlungen entnehmen. Die wiederholten unzüchtigen Handlungen an dem Lehrling A Aurften als vollendete Unzucht mit einer Abhängigen beurteilt werden.\n\nDie Aufhebung und Zurückverweisung hatte sich auch\nauf die Gesamtstrafe‘ zu erstrecken, ferner auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 8° 76 StB).\n\n. Im Falle er‘ hat die Str ‚afkammer gemäß 8. 174 Nr 1\nStGB auf Gefängnisstrafe erkannt. Die Voraussetzungen der\nVorschrift des § 32 StGB ‚liegen hier nicht vor, § 174 droht\nZuchthaus oder Gefängnis an, mildernde Umstände im Sinne\ndes Gesetzes sieht die Vorschrift nicht vor: Wäre der Angeklagte nur nach 8 174 verurteilt wörden, so hätten ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt werden dürfen,\nBGHSt 4, 230, 233, während dies bei Anwendbarkeit des § 176\nStEB zulässig ist, Die Strafkammer wird gemäß dem Ergebnis\nder neuen Hauptverhandlung prüfen müssen, ob die nach § 176\nStGB abgeurteilten Taten die Aberkennung neben der Gesamt-\n\nstrafe rechtfertigen.\n\n@. Die künftige Hauptverhandlung gibt. der Strafkammer Gelegenheit zur Erörterung, ob der von der Revision\nbehauptete Widerspruch in der Auffassung der beiden vernom.\nmenen Ärzte hinsichtlich der früheren Nervenerkrankung\ndes Angeklagten besteht, soweit es auf seine Verantwort-\n\nfx\n\nlichkeit ankommt.\n\nGlanzmann . Koenigerr Busch\n\n| Jagusch Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-17/3-str-136-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-17/3-str-136-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.554189+00:00"}}