{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-05-17_3_StR_104_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-05-17","aktenzeichen":"3 StR 104/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"09;\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Walter Adam N m aus O EEE,\ngeboren am Er 1904 in Ve\n\nwegen Betrugs U.ds\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1956, an der teilgenommen haben; |\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt KR in Ser Verhanälung,\nBundesanwalt He vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WEEE>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: :\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n30. November 1955 dahin geändert, daß er wegen\nUntreue nach § 81 a GmbHGes in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung und mit Untreue nach 8 266.35tGB verurteilt\nrd ..\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen:\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNf\n\"f\n\n&ründe:\n\nI. Die Betrugsfäll.e:\n\nDer. Angeklagte hat bei den Verhandlungen, die die\n\nFirma RB, Seseilschaft für rationelle Arbeitstechnik,\n\nJH. RW & Co., K6, mit dem Bankhaus DEE; von der\nBD : Co: wesen Erhöhung des eingeräumten Bankk: wediues\nvon 20.000,-—- DM auf 50.000,-- DM führte, im Februar 15\nseine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 25» 000,\nDM erklärt und das ‚Bankhaus durch Täuschung über den Wert\ndieser Sicherheit zu der erbetenen Erhöhung des Kredites\nbestimmt. In der ‚gleichen Weise bestimmte er im März/April\n1952 durch Täuschung über, den Wert der von ihm gegebenen\nselbstschuldnerischen Bürgschaft die Bank für Gemeinwirtschaft, der Firma FEB einen Kredit in Höhe von 10.000,--\nDM einzuräumen. Bei neuen Verhandlungen der Firma wegen 5\neiner weiteren Erhöhung des Kredits täuschte er dem Bank- A\nhaus DOHEEEEEE, durch Mitteilung vom 17. Mai 1952 vor, der\nFirma Rp seien infolee seines Eintritts als Kommanditist\n\nbereits 10.000, -- IM als Teilzahlung auf seine Einlage zuseflossen und würden als Restzahlung weitere 10,000,-—- TM bis\nsum 15, Juni 1952 zufließen, und veranlaßte das Bankhaus\ndadurch, den Kredit auf '70.000,-- IM zu erhöhen.\n\nDie Firma FR nahm die Kredite voli in. inspruch.\nKurze Zeit darauf wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Die Bank für Gemeinwirtschaft fiel im Konkurs mit ihrer Forderung im vollen Umfange, das Bankhaus\nDB nit 47.000, -- IM aus. Erfolglos blieb der Versuch,\nden Angeklagten aus den Bürgschaften in’ Anspruch zu nehmen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten eines Beiruges\nzum Nachteile der Bank für Gemeinwirtschaft und eines fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Bankhauses u\n\n-3.\n\nfür schuldig erachtet, Seine Revision ist insoweit im Erget-\n\nDie Täuschungshandlungen, der dadurch verursachte Irr\nvum des Getäuschten, dessen Vermögensverfügung, die Vermögen,\nbeschädigung und der ursächliche Zusammenhang sind in dem Ür.\nteil ausreichend nachgewiesen, Insbesondere bestehen keine\nrechtlichen Bedenken gegen die Annahme eines Vermögensschadens der beiden Banken, |\n\nDas Landgericht ist ersichtlich der Meinung, der für\nden Betrug wesentliche Schaden sei erst mit der erfolglosen\nInanspruchnahme des Angeklagten als Bürgen eingetreten, Den\nkann nicht beigepflichtet werden, Für die Feststellung, ob\nas Gesamtvermögen nach und infolge der Verfügung, zu der\nder Getäuschte durch die Täuschung veranlaßt worden ist,\neinen geringeren Wert hat als vorher, kommt es lediglich\nauf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung an. Beim Eingehungsbetrug ist deshalb zu prüfen, welche Ansprüche der Gesäuschte durch den Vertrag erworben hat und ob diese Ansprüshe schon im Augenblicke der Vermögensverfügung minderwertig oder mindestens erheblich gefährdet und infolgedessen\nin ihrem Werte stark herabgesetzt gewesen sind, Eine solche Gefährdung kann eine Vermögensbeschädigung darstelien.\n\nka\n\nDu\n\n| Bei der Gewährung eines Darlehens ist der Wert der\ndurch die Darlehenshingabe begründeten Forderung auf Rückgewähr mit dem Gegenstande des Darlehens zu vergleichen,\nDer wirtschaftliche Wert des Rückgewähranspruches hängt\nwesentlich von der Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehners\nin dem für die Rückgewähr vorgesehenen Zeitpunkte ab, Die\nZahlungsfähigkeit beurteilt sich vor allem nach seiner Yernögenslage und auch der Entwicklung seiner wirtschaftlichen\nVerhältnisse, Über die wirtschaftliche Lage der Firma rs»\nenchält das Urteil zwar keine ins Einzeins gehenden Anga-\n\nben. Es ist nur gesagt, daß die Verhandlungen mit der Bank\n\nh\n\nfür Gemeinwirtschaft infolge der schlechten Bilanz der FB\nzu scheitern drohten und daß kurz nach der zweiten Erhöhun\ndes Kredites bei dem Bankhaus Di die KM \"in Koskurs\nging, der keine Quote erbrachte\". Der genaue Zeitpunkt der\nKonkurseröffnung ist nicht mitgeteilt. Dagegen wird die\n\n. Minderwertigkeit der durch die selbstschuldnerische Bürgschaft erbrachten Sicherheit für den Rückgewähranspruch\n. ‚erörtert und festgestellt. Die Prüfung der Sicherheit wär\n\naber entbehrlich gewesen, wenn die ‚Ansprüche der Banken\naus den Darlehensverträgen auch ohne die gewährte Sicherheit, mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der RB\nsicher gewesen wären. Es kann deshalb dem Zusammenhang der\n\nUrteilsgründe entnommen werden, daß der Rückgewähranspruch\n\ngegen die RM für sich wirtschaftlich nicht sicher und mıthin minderwertig war. Minderwertige Gegenforderungen werden dem Gegenstand des Darlehens regelmäßig nur durch solche Sicherheiten gleichwertig, die es dem Darlehensgeber\nermöglichen, bei Fälligkeit seiner Ansprüche ohne besondere Schwierigkeiten und kufwendungen alsbald zu seinem\nGelde zu kommen (RGSt 74, 129, 130). Daß die selbstschuldnerische Bürgschaft des Angeklagten nicht so beschaffen\nwar, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Er\nhatte schon am 12, September 1950 ‚den, „off enbarungseid geleistet, nachdem die Pfändung wegen. eines Betra ages von.\n119,44 DM erfolglos geblieben war, und das beschworene\n\n‚ Vermögensverzeichnis am 29, Januar 1952 eidlich ergänzv;\nDie Eröffnung des Konkursverfahrens über sein \"Vermögen\n‚war mangels Masse abgelehnt worden. Dem Finanzamt schul-\n\"dete er seit 1949 an Steuern 24.000,-- IM und an Steuer-\n\nstrafen 20.000,-- IM. Unter diesen Umständen bestand entgegen der Ansicht der Revision keine Veranlassung für der\nTatrichter, das beschworene Vermögensverzeichnis noch\n\neiner besonderen Prüfung in der Richtung zu unterziehen,\n\nob der Angeklagte überschuldet sei, und zu ermitteln, wei\n\nches Gehalt er als Geschäftsführer der DoW mbH damais hen\nz0g, Soweit die Revision in diesem Punkte eine Veriet dsı\n\n5\n\nAufklärungspflicht rügt, läßt sie überdies die nach s a4\nAbs 2 StPO erforderliche ‚Angabe der Beweismittel vermissen.\nDer Schädigungsvorsatz ist ebenfalls hinr reichend\ndargetan. Der Angeklagte hatte geltend gemacht, er habe\nmit einer Inanspruchnahme als Bürge nicht gerechnet und\ninfolge der scheinbar guten Entwicklung der 2) auch ni\nzu rechnen brauchen. Das Urteil erklärt dieses Vorbringen.\nfür unerheblich und führt zur Begründung an; eine Bürgschaft werde in der Regel gerade geleistet, um den verbürgten Kredit für den Fall nicht erwarteter oder nicht einmal\nvoraussehbarer Rückzahlungsschwierigkeiten des Kreditnehmers\nzu sichern. Diese Ausführungen lassen, für sich allein genonmen, nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob der\nTatrichter die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet. Dem Zusammenhang des Urteils ist: jedoch die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, daß der Be\nden Schaden, der den beiden Banikhäusern mit der Kreditg\nwährung entstand, erkannt und dessen Eintritt billigen in\nKauf genommen hat. Er war bei den Kreditverhandlungen, die\ndie Firma Ri mit den Banken führte, jeweils zugegen. Br\nwußte also, daß. die Banken der Firma RE wegen ihrer in\näer Bilanz ausgewiesenen schlechten Vermögenslage Kredit\nnur gegen eine sichere Bürgschaft geben wollten. Daraus\nist die Überzeugung des Landgerichts Zu entnehmen, deß er\ndie schlechte wirtschaftliche Lage der RM kannte und deshalb wußte, daß die Banken für die Kreditgewährung nur\neinen unsicheren Anspruch gegen die RB eintauschten und\ndurch seine Bürgschaft keinerlei wirtschaftlichen Yert.\nsum Ausgleich für jenenwertlosen fnspruch erhielten. Wenn\nEr eine günstige Entwicklung der: Firma gehoffi kat,\nSas doch sehr wohl damit vereinbar, daß er die zu-\n\nHy\n\nu\n\n(6)\n\nHm\n\ncr\n\n>20)\n\nQ\nX\n\n6\nnächst eintretende, einem Schaden gl ichkommende Vermögensgefährdung der Banken erkannt und auch gebilligt hat.\n\nNach allen begegnet die Verurteilung wegen Betruges\nin zwei Fällen keinen äurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na a un ann\n\nBei ar yentsting wegen Untreue in drei Fällen\nist in den Fällen der falschen Buchung erhöhter Reisespesen\n\nund der - in Wahrhei: t erfolgten - Einzahlung der auf\nden Geschäftsamteil fl 3 7 geschuldeten Einlage von 5.000, --\nDM nicht das richtige Strafgesetz angewendet worden. Der\nAngeklagte hat nac Feststellungen hier der Do GmbH\nin seiner Eigenschaft. 'als deren Geschäftsführer Nachteil\nzugefügt. Er hat damit den Tatbestand des § 81 a GmbHGes\nverwirklicht und nicht, wie im Urteil angenommen, den Tatbestand des s 266 Kon 1 StGB. \\\n\nDie weitere Verurteilung wegen Untreue nach 8 266\nAbs 1: StGB in Tateinheit mit Unterschlagung im Falie des\nVerkaufes der Garne vom Lager Krefeld begegnet im Ergebnis\nkeinen aurchgreifenden rechtlichen. Bedenken.\n\nDie Garne waren | Eigentum des. Bankhauses 5@ & H@w:\n\nEs hatte die DOM EnbH beauftragt; ‚die Garne in Krefeld\nfür seine Rechnung zu verwerten. Die Do GmbH hatte ihrerseits. den Angeklagten, ‚der ‚damals ihr Geschäftsführer war,\ndamit betraut, den Verkauf durchzuführen und zu überwachen.\nEr ließ durch Verdampfen von Wasser das Gewicht der Garne\nerhöhen und sodann diejenige Menge, die 98 % des buchmäßigen Gewichtes überschritt, gesondert verkaufen und den Erös in eine \"schwarze Kasse\" zu seiner eigennützigen Verfügung legen. Ehe er das Geld für sich verwenden konnte,\nunterrichtete der Angestellte Meg den Gesellschafter\n\nHB üner die \"schwarze Kasse\".\n\nOhne Rechtsirrium konnte das Landgericht in dem\ngesonderten Verkauf eine rechtswidrige Zueignung der\n95 % des buchmäßigen Gewichtes überschreitenden Henge\nGarnes finden. Durch den Umstand, daß der Angeklagte durch\nunlautere Machenschaften das Gewicht des Garnes erhöhte,\nwurde an den Eigentumsverhältnissen nichts geändert. Zwar\nist dem Zusammenhalt der Urteilsgründe zu entnehmen, daß\nder vom Angeklagten beauftragte Angestellte Meg den gesonderten Verkauf nicht im Namen des Angeklagten durchführte, Aber durch die Anweisung, den Erlös nicht zur Geschäftskasse zu bringen und nicht zu verbuchen, brachte der Angeklagte erkennbar zum Ausdruck, daß er mit dem gesonderven\nVerkauf diese Garne dem wirtschaftlichen Wert nach seinem\nVermögen einverleiben wollte. Mit dem Verkauf war die Unterschlagung demnach vollendet. Der Angeklagte handelte,\nwie das Landgericht zutreffend annimmt, hierbei als mitte\nbarer Täter.\n\n-\nH\nGL\n\nDie Verurteilung wegen Untreue nach § 266 Abs 1\nStGB wird im Urteil damit begründet, der Angeklagte habe\ndie ihm durch den Auftrag der DO GmbH eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, verletzt, indem\ner einen Teil des Garnes gesondert habe verkaufen und den\nErlös in Höhe von 200,-- bis 300,-- DM in einer sogenannten schwarzen Kasse für sich habe aufheben lassen. Durch\ndieses Verhalten habe er der DoWP GmbH als Treuhänderin\nund dem Bankhaus BE & HB als Bigenttiner in Nachteil zvgefügt.\n\nGegen die Annahme einer Untreue zum Nachteil des\nBankhauses BEP & He ergceben sich keine Bedenken aus\ndem Umstande, daß die Befugnis des Angeklagten zur Verwertung der Garne nicht auf einem Vertrag zwischen ihm\n\n>\n\ndd\n\nund der Firma BB & Hp beruht. Es kann dabei vunerörter\".\nhieiben, ob für den sogenannten Mißbrauchstatbestand, wie\nıhn das Landgericht für gegeben erachtet, ein Vollmachis-H\n\n-erhäitnis zwischen dem Täter und dem Benachteiligten a\n\nGrundlage für die Vertretungsmacht erforderlich ist ivel\nRG GA 48, 131). Denn auf jeden Fall liegt der Treubruchs-\n+athestand vor. Die Pflicht, fremde Vermögensinteressen\nwahrzunehmen, kann sich aus einem Treueverhältnis ergeben:\nEin solches ist im Verhältnis zwischen dem Ingeklagten und\ndem Bankhaus BB & HT bezüglich der Verwertung der dem\nBankhaus gehörenden Garne unbedenklich zu bejahen. Der Angeklagte war Geschäftsführer der Dow GmbH. Zwar war das\nVerwertungsabkommen nicht mit ihm, sondern mit der GabH\ngeschlossen worden. Eine GmbH kann aber nur durch ihre Or\ngane ihre Rechtspflichten, erfüllen. Hat sie von einem anderen einen die Betreuung von Vermögensinteressen beinhalsenden Auftrag angenommen, so erwäc hst dem zu der Ausfüh-.\nrung dieses Auftrages berufenen Organ der GmbH aus der Tatsache dieser seiner Berufung auch gegenüber dem Auftraggesr der GmbH die Pflicht, dessen Vermögensinteressen wehrzunehmen, Er hat: diese Pflicht nicht nur gegenüber der\nSnbH kraft seiner gesetzlichen Stellung. als deren Geschäftsführer. B\n\nEbensowenig steht der Annahme einer Untreue zum\nNachteile der DOW GmbH der Umstand entgegen, daß die Garne\nmit deren Verkauf für, Rechnung des Bankhauses 3 & Hg >:ie\nden Angeklagten beauftragt hatte, n nicht zu ihren ‚eigenen\nVermögen gehörten. Es genügt, daß die Garne ihrer Obhut mit\nder Befugnis zur rechtlichen Verfügung darüber anvertraut\nwaren und daß sie daher für deren Verwertung im Interesse\nvon BE & HE verantwortlich war (vgl RGSt 21, 106 /T107)«\n\nzweifelhaft könnte nur sein, ob den beiden Firmen\nein Nachteil entstanden ist. Doch ist auch das im Ergebnis\nzu bejahen. Dabei hat der Umstand außer Betracht zu blei-\n\nben, daß infolge der Mitteilung MegBbs an den Geseilschst.\nter der GmbH Hu der Erlös dem Angeklagten nicht ra.\ngültig zugeflossen ist, Wenn die DM CmoH als Kommissionä:\nund die Firma BB & H@MB als Kommittent einen Anspruch su?\nden Erlös hatten, so war dessen Verwirklichung dadurch ge-\n\nfährdet, daß der Erlös in die sogenannte schwarze Kasss gelegt und nicht verbucht wurde. In einer solchen GefFhrdung\nist nach den zum Begriff des Vermögensschadens beim Betrug\n\nentwickelten Grundsätzen bereits ein Nachteil für den Be-\n| rechtigten zu finden. Durch die Mitteilung Mes wurde äer\n\neingetretene Schaden zwar nachträglich wiedergutgemacht,\neine durch jene Schadenszufügung begangene: Untreue jedoch\nnicht aus der Welt geschafft, Indessen hätte der Betrag,\nder für die durch Verdampfung von Wasser künstlich herbe:-\n\ngeführten Übergewichte erlöst worden ist, durch der ordnung:\ngemäßen Verkauf der Garne nicht erzielt werden können. Es\nhat also den Anschein, als ob insofern keiner. der beiden\nFirmen ein Nachteil entstanden sei, sondern den Schaden\nnur die Käufer der Garne gehabt. hätten. Ihnen gegenüber\nhat der Angeklagte in der Tat Betrug begangen, indem er\nihnen ein zu hohes Gewicht des Garns vortäuschte und sie\ndadurch zur Zahlung eines zu hohen Kaufpreises veranlaßte.\nSie konnten Jedoch Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche geltend machen gegen die DM GmbH. Die Gefahr,\ndarauf in Anspruch genommen zu werden, die durch ‚das Verhalten des Angeklagten herbeigeführt worden war, bedeutet\neinen ‚Vermögensnachteil im Sinne des Untreuetatbesta andes.\nDie Firma 7 ) § 5 hatte ihrerseits als Eigentümer Anspruch auf den gesamten beim Verkauf der Garne erzielten\nErlös und hat deshalb einen Nachteil dadurch erlitten,\ndaß. der Erlös ihr vorenthalten wurde, soweit er für die\n98 % des buchmäßigen Bestandes überschreitende Menge gezahlt wurde,\n\nDas Landgericht hat nur ein Vergehen der Untrewe\n„ach § 266 Abs 1 StGB angenommen. Da der Angeklagte durch\n»\n\ndieselbe Handlung beiden Firmen Nachteil zugefügt hat, !\\°-\nen zwei tateinheitlich zusammentreffende Vergehen der TLireue vor, und zwar nach § 266 Abs 1 StGB, soweit die Firne BE & HB; und nach § 81 a GmbHG, soweit die GmbH ge-\n\nschädigt ist.\n\n&\n_\n-r\n[FR\n\nDer Schuldspruch in den drei Fällen der Untreue kann\nvon hier aus berichtigt werden. Eines vorherigen Hinweises\nnach § 265 StPO bedarf es nicht. § 81 a GmbHG enthält alle\nMerkmale des Untreuetatbestandes des § 266 StGB und unterscheidet sich von § 266 StGB nur dadurch, daß Täter der\nGeschäftsführer oder ein anderes Organ einer GmbH ist, Es\nkann deshalb die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß\nder Angeklagte sich im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Anwendung. des Ss 81a GmbHG an Stelle des § 266 StGB anders verteidigt hätte. Da die Vorschriften der §§ 266 StGB\nund 81 a GmbHG gleiche Strafrahmen haben, ist ferner auszuschließen, daß die Inwendung der nicht zutreffenden Vorschrift in zwei Fällen die Höhe der Strafe zu Ungunsten\ndes Angeklagten beeinflußt haben könnte. Es hat deshalb\nbei den erkannten Strafen Zu bewenden. “\n\n7\n\n-11-\n\nNach allem ist die Revision des Angeklagten im\n\nvesentlichen unbegründet. Deshalb hat er nach 8 473 Abs\nSatz 1 Stpo die Kosten des Rechtsmittels zu Tragen.\n\nPr\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nJagusch Dr, Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-17/3-str-104-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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