{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-05-09_3_StR_468_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-05-09","aktenzeichen":"3 StR 468/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"H\n\n< 795\n\nIn Namen des Volkes 27\n\nIn der Strafsache\n| gegen i\n1. den Textilvertreter An —_ er aus\nTe (EP). geboren am 1922 in Dei\n(Sudetenland),\n\n. 2, den kaufmännischen Angestellten Willy Ss mmm aus\n\nFe (di) , geboren am WERKE 1922 in Tui»\na, , | |\n\n>\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt I ) in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Te nei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter We\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten L\n\nund Willy S@e wird das Urteil des Lendgerichts\nin Frankfurt am Main vom 26. Juli 1955, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel. an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7b\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Tier hat Aurch Vermittlung des\nAngeklagten Willy SB von dessen anderweit verurteilten\nBruder Herbert SB \\iolldecken gekauft. Diese Decken waren\naus dem Lager der Speditionsfirma Di 2estohlen.\nDas Landgericht nat Le vezen gewerbsmäßiger Kehlerei\nund Willy Sg wegen einfacher Hehlerei verurteilt. Beide\nAngeklagten greifen ihre Verurteilung mit der Sachrüge,\nLEE auch mit der Aufklärungsrüge an. Ihre Revisionen führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Tu.\n\n1. Das Landgericht hat entgegen der Annahme der Revision die Höhe des Preises, den der Beschwerdeführer für\ndie Decken an Herbert S@ße gezahlt hat, für die Entscheidung der Frage, ob er damit gerechnet hat,. daß die Decken\n\"aus einem Diebstahl stammten, nicht verwertet. Die Rüge,\nes habe aufgeklärt werden müssen, welchen Wert die Decken\ntatsächlich hatten und zu welchem Preise Decken dieser Art\nsonst verkauft worden seien, verfehlt schon deshalb ihr\nZiel.\n\nr\n\n2. Nicht beigepflichtet werden kann ferner dem Vorbringen, die Ausführungen des Urteils über den Zeitpunkt,\nzu dem Herbert Ss jeweils die Decken anlieferte, seien\nwiderspruchsvoll. Die Ausführungen des Urteils lassen\nkeinen Zweifel darüber zu, aaß ‚Herbert Sams die Decken.\nin.sechs Fahrten anlieferte und zwar zwischen 23.00 Uhr\nund 1.00 Uhr nachts mit. Ausnahme einer \"Fahrt, die er en\neinem Sonntag vormittag ausführte, ferner daß schon die\nerste Anlieferung zur Nachtzeit erfolgte. Dem steht nicht\nentgegen, daß das Landgericht für möglich hält, == ns\n\nhabe zu Beginn des Geschäftes noch nicht mit einem stralbaren Vorerwerb gerechnet und seine Gutgläubigkeit erst\nverloren, als die Ware nachts geliefert wurde. Das Urteil\nläßt klar erkennen, daß mit den Beginn des Geschäftes\n\ndie Verhandlungen über den Ankauf der Decken gemeint sind,\nnicht aber die erste Lieferung.\n\n3: Nicht Aurchzugreifen vermag ferner die Rüge, es\n\nseien entgegen dem Gesetz bei der Frage nach dem Vorsatz\nzu Ungunsten des Beschwerdeführers Unstände, die eigene\n\n. Handlungen des Angeklagten darstellten, und solche, die\n\nzeitlich nach der Tat lägen, verwertet worden. Das ist\n\nEIER nur dann unzulässig, wenn die Kenntnis von diebischen Vor-\n\n erwerb mit Hilfe der Beweisregel des § 259 StGB festge-\n\nstellt wird. Das Landgericht hat die Beweisregel nicht\nangewendet, vielmehr festgestellt, der Beschwerdeführer\nhabe mit der Möglichkeit diebischer Herkunft der Decken\ngerechnet; es hat bedingten Vorsatz angenommen. Hierbei\näurfte es die gesamten Umstände des Falles berücksichtigen.\n‚Insbesondere konnte es diesen Schluß auch aus dem Verhalten\ndes Beschwer ‚deführers während und nach der Tat ziehen,\n\n4, Zum bedingten Vorsatz genügt aber nicht die Voraussicht, daß der strafrechtlich mißbilligte Erfolg eintreten\nkann: Diese. Noraussicht liegt auch bei der bewußten Fahr-.\nlässigkeit vor. Vielmehr muß zu der. Voraussicht des Er.\nfolges noch hinzukommen, daß der Täter den Erfolg innerlich gebilligt, ihn für den Fall, daß er eintreten sollte,\ngewollt hat (BGHSt 7, 363 13697; RGSt 76, 115; 72, 36\n/#3/447; 67, 424 /9267),\n\nDen bisherigen Feststellungen ist nicht mit hin-.\nreichender Sicherheit zu entnehmen, daß Ti» dic\nDecken auch für den Fall, daß sie gestohlen wären, ankaufen\nwollte. Im Urteil ist nur ausgeführt, er habe einen Dieb-\n\nstahl als Vortat in Kauf genommen, er habe spätestens bei\nder ersten nächtlichen Anlieferung der Ware mit der WOglichkeit gerechnet, daß sie gestohlen sei, sich aber\ngleichwohl nicht davon abhalten lasseb, die besonders\nbillige Ware anzukaufen. Durch die späteren nächtlichen\nLieferungen sei sein Verdacht noch erheblich verstärkt\nworden, Es fragt sich, ob das Merkmal der innerlichen\nBilligung des Erfolges, das allein die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung von der bewußt fahrlässigen unterscheidet, mit der Feststellung, er habe einen Diebstahl\nals Vortat \"in Kauf genommen\", zweifelsfrei dargetan ist.\nIn der Rechtsprechung und im Schrifttum wird der Begriff\ndes \"Inkaufnehmens\" verschieden verstanden. Die einen\nfassen ihn dahin auf, wer einen Umstand oder Erfolg in\nKauf nehme, sei damit einverstanden, daß der Umstand vor-.\nliege oder der Erfolg eintrete, billige dies also (RGSt 77;\n228; 59, 2). Es wird aber auch die Meinung vertreten, \"Inkaufnehmen\" schließe nicht aus, daß der Täter mit einem\nals möglich vorgestellten Umstand oder Erfolg nicht einverstanden sei, ihn innerlich ablehne; deshalb sei die\n\nzum Begriff des bedingten Vorsatzes gehörige Billigung des\nals möglich vorgestellten Umstandes oder Erfolges durch die\nFeststellung, der Angeklagte habe ihn in Kauf genomien, |\nnicht ausreichend festgestellt; es müsse vielmehr dargetan\nwerden, daß der Täter den Erfolg \"pilligend\" in Kauf genommen habe (RGSt 76, 115; 72, 36 135/447). In der Regel\nwird, dem überwiegenden Sprachgebrauch folgend; das llerk-.\nmal der inneren Billigung des Erfolges mit der Feststellung,\nder Angeklagte habe ihn in Kauf genommen, dargetan sein»\nBesondere Umstände können es jedoch im einzelnen Falle\nzweifelhaft erscheinen lassen, ob der Tatrichter den 3egriff des Inkaufnehmens im Sinne des kinverständnisses mit\ndem Erfolg, im Sinne seiner Billigung durch den Angeklagten;\ngebraucht hat. Solche Umstände liegen hier vor. Der Angeklagte\n\nist seit 1950 als selbständiger Textilvertreter tätig und\nbisher nicht vorbestraft. Willy S@MB der das Geschäft\nvermittelte, war sein Hausgenosse und seinerseits langjähriger Reisender für eine Teigwarenfirma in Yanau\n\nBeide Angeklagte lebten, soviel ersichtlich, in geordneten\nVerhältnissen. Der Beschwerdeführer hatte mit ziemlicher\nSicherheit damit zu rechnen, daß er im Fall einer Verurteilung wegen Hehlerei seine jetzige wirtschaftliche\nStellung verlieren werde, Er hat die Decken an seine\nKunden, Kaufhäuser in Frankfurt am Main, verkauft, wo\n\nsie offen auslagen, Angesichts dieser Umstände genügte\ndie formelhafte Wendung, der Angeklagte habe einen Diebstahl als Vortat in Kauf genommen, nicht. Vielmehr bedurfte es einer ausdrücklichen und eindeutigen Feststellung, daß er die Decken auch für den Fall, daß sie\n8estohlen waren, ankaufen wollte. Da das Urteil eine\nSolche Feststellung vermissen läßt, ist der bedingte\nBehlervorsatz nicht ausreichend dargetan. Die Verurteilung des Angeklagten TOMB. Kan. deshalb nicht\nbestehen bleiben.\n\nII. Die Revision, des _Anzeklagten Willy sm.\n\nnn\n\n1, Die Revision dieses Beschwerdeführers macht geltend, die Ausführungen des Urteils zur Beweiswürdigung\nund die mitgeteilten Feststellungen enthielten logische\nWidersprüche und Unklarheiten. In einzelnen Punkten entbehrten die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse der zu--\nreichenden Begründung. Bei der Feststellung des Sachverhaltes habe das Landgericht die seinem Ermessen ge\nzognen Grenzen überschritten, indem es sich darauf beschränkt habe, die belastenden Umstände zu berücksichtigen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Was die\nRevision zur Begründung dieser Rügen vorträgt, richtet\n\nsich lediglich gegen die der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogenen Feststellungen des Tatrichters.\n\nSoweit die Verteidigung vorbringt, die Angeklagten\nhätten bei der nachträglichen Anfertigung des Provisions\nvertrages von den strafbaren Erwerb der Decken noch nichts\ngewußt und F lerbert SEE habe die erste Partie Decken an\neinem Sonntag nachmittag, die zweite Partie an einem Samstag\nvormittag und erst dte” dritte Partie abends gegen 22.30 Uhr\nangeliefert, setzt sie sich in ‚iderspruch zu dem im Urteil\nfestgestellten Sachverhalt. Damit kann sie im Einblick auf\ndie Vorschrift des § 337 StPO in der Revisionsinstanz ebensowenig gehört werden wie mit der Behauptung, in der Hauptverhandlung sei festgestellt worden, daß Willy See die\nvon Tegguun erbetene Probesendung von seinem Bruder\nHerbert Sg auf einer offenen Postkarte angefordert habe\nund daß es ihm bekannt gewesen sei, daß Tem die\nDecken in erster Linie an seine Hauptabnehmer, große Kaufhäuser, habe verkaufen wollen.\n\n2. Indessen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge\nveranlaßte Prüfung von Amts wegen, daß die Feststellungen\nzur inneren Tatseite die Verurteilung wegen Hehlerei nicht\ntragen. u\n\n5 Zum Tatbestand der Hehlerei gehört es, daß die Sache\ndie der Täter an sich bringt oder bei deren Absatz er mitwirkt, vom Vormann durch einen Eingriff in fremde Vermögensrechte erlangt worden ist. Es genügt also nicht, daß\nder Vormann sie durch Begehung. einer anderen Straftat,\ndie keine Schädigung fremder Vermnögensrechte enthält,\nerlangt: Zum Hehlervorsatz gehört es, daß der Täter weiß,\ndaß sein Vormann die Sache durch einen strafbaren Eingriff\nin fremdes Vermögen erlangt hat, oder daß er dies für möglich hält und mit innerer Billigung in Kauf nimmt,\n\n-]\n\nDie Feststellungen des Urteils ergeben nicht nit\nhinreichender Sicherheit, daß der Beschwerdeführer es\nfür möglich gehalten hat, daß die Decken den Berechtigten\ndurch strafbaren Eingriff in dessen Vermögen entzogen\nseien. Herbert S@@M hat danach dem Beschwerdeführer auf\ndessen Befragen, ob es sich auch um eine reine Sache\nhandele, dies bejaht und erzählt, die Decken stammten\naus der russischen Zone, der Geschäftsführer Var\nder Firma Li Habe sie als zusätzliche Vergütung\nerhalten und wolle sie ohne Rechnung absetzen, Das Urteil\n. führt aus, die Frage zeige, daß der Beschwerdeführer Zweifel\nhinsichtlich der Herkunft der Ware gehegt habe. Diese\nZweifel hätten durch die Auskunft seines Bruders nicht\nbeseitigt worden sein können, weil aus ihr sich keine\n\"reelle Eerkunft! der Decken ergeben habe. Dazu konme\ndie Anlieferung der Decken zur Nachtzeit, die keine hinreichende Begründung in der Erklärung seines Bruders gefunden habe, daß er erst nach Schluß seines eigenen |\nDienstes als Kraftfehrer einer amerikanischen Firma die\nDecken holen könne, Anschließend wird gesagt, der Beschwerdeführer habe dadurch, daß er trotz dieser verdächtigen Umstände und trotz seiner eigenen Zweifel an\nder reellen Herkunft der Decken gleichwohl deren Verkauf\nan IC vermittel habe, zu erkennen gegeben, daß\ner sich an dem Verkauf auch für den Fall beteiligen wollte,\n\"daß sie mittels einer nicht bloß ordänungswidrigen, sondern\nauch strafbaren Handlung erlangt seien\". Die dargelegten\nUmstände lassen aber die Möglichkeit offen, daß der Beschwerdeführer angenommen hat, die Decken seien unter.\nstrafbarem Verstoß gegen Einfuhrverbote oder -beschränkungen aus der sowjetisch besetzten Zone in die Bundesrepublik\ngebracht worden oder der Verkäufer wolle Steuerpflichten\numgehen. Es hätte deshalb der Feststellung bedurft. daß\n\nwilly S@® einen Vorerwerb durch strafbaren Eingriff in\nfremdes Vermögen für möglich hielt und gegebenenfalls\npilligend in Kauf nahm. Darin, daß es an einer solchen\nFeststellung fehlt, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel,\nder dazu zwingt, das Urteil auch hinsichtlich dieses Ängeklagten mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache\nan die Vorinstanz zurückzuweisen. \"\n\nGlanzmann . Koeniger Busch\nJagusch Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-09/3-str-468-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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