{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-05-09_3_StR_114_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-05-09","aktenzeichen":"3 StR 114/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"— .\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schleifer Karl August Ernst E\n\nu 2.5\nS VB, geboren am auEmmER> 1925 in Sn\n2.4t. in Untersuchungshaft, .\n\nwegen Straßenraubes u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt K\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Weikkuee.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 13. September 1955 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Zasten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie seit dem 14. September 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt.\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ün de B\n\nDer Angeklagte ist als rückfälliger Räuber wegen Straßenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren\nverurteilt worden. Zwei Monate der Untersuchungshaft\nsind ihm angerechnet worden. Ferner ist auf fünf Jahre\nEhrverlust erkannt und Polizeiaufsicht für zulässig\nerklärt worden.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des\nsachlichen Rechts gerügt.\n\nSeine Revision kann keinen Erfolg haben.\nl._Die. Verfahrensrüge.\n\nDie Revision rügt, das Landgericht habe seine\nAufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es Personen,\nJie während eines Teiles der Auseinandersetzung zwischen\ndem Beschwerdeführer und dem Beraubten zugegen gewesen\nseien, nicht von Amts wegen als Zeugen geladen und vernommen habe. Diese Rüge ist nicht begründet. Weder aus\ndem Urteil noch aus: dem Inhalt der Akten ergibt sich\nein Hinweis darauf, daß Zeugen der Tat vorhanden sind\nAuch in der Hauptverhandlung ist weder vom Angeklagten\nnoch von seinem Verteidiger ein entsprechender Beweisamtrag gestellt worden, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Unter diesen umständen brauchte sich\ndem Tatrichter eine weitere Aufklärung des Sachverhalts\nim Sinne der Revisionsrüge nicht aufzudrängen.\n\n31. Die Sachrüge.\n\nDas Revisionsgericht ist nach dem Gesetz an die\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden und hat nur zu prüfen, ob das Strafgesetz auf den\nfestgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden\nist. Dabei ergibt sich zunächst, daß die Verurteilung\ndes Angeklagten als rückfälliger Räuber wegen Straßenraubs keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufweist.\n\nAuch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung finde; in den zwar Knappen.\naber ausreichenden Feststellungen des Urteils eine hinreichende Stütze. Das Landgericht sieht eine Körperverletzung \"mittels eines hinterlistigen Überfalls\" als gegeben an. Das Handeln des Angeklagten war ein \"Überfali\",\nda der Verletzte unversehens, ohne sich darauf vorbereiten zu können, angegriffen worden ist. Hinterlistig st\nein Überfall dann, wenn der Täter planmäßig in einer\nauf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise\n- eben mit \"List\" - zu Werke geht, um gerade hierdurch\ndem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (RGSt 65, 65;\n\nBGH 3 StR 335/52 vom 3.7.1952; 5 StR 803/52 vom 27.11,\n1952). Eine solche Hinterlist kann auch darin gesehen weraen, daß der Täter sein Opfer durch ein scheinbar friedTertiges Gebaren in Sorglosigkeit wiegt, insbesondere ein harfloses Gespräch mit ihm beginnt, um den arglosen Gegner\n\ndann zu überfallen. Hier hat die Strafkammer festgesteilt, '\ndaß der Angeklagte vor der Wirtschaft den Folen Tu\n\nmit den Worten ansprach: \"Gute Nacht, Iwan!\" und\n\nihm darauf unvermittelt einen kräftigen Schlag ins\n\nGesicht versetzte. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Strafkamner diesem Vorgehen des Angeklagten entnommen hat, daß er durch seine an den betrunkenen, arglosen Tg gerichteten Worte beabsichtigt\nhat, diesen in seiner Arglosigkeit noch zu bestärken. Das\ngenügt für die Erfüllung des Tatbestandes des § 223 a\nStGB. .\n\n“Auch die Strafzumessung enspricht dem Gesetz,\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nJagusch Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-09/3-str-114-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-09/3-str-114-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:27.071237+00:00"}}