{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-05-03_3_StR_87_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-05-03","aktenzeichen":"3 StR 87/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a:\n\npe\n\nLam\n\nz \n\n2\nStGB § 60; StPO § 267 Abs 3 197 095 ?3\n\nBevor über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden wird, hat das Gericht regelmäßig die zu vnarhängende Strafe festzusetzen (BGHSt 7, 214). Die £nrechnung, über welche dann zu befinden iut, richtet\nsich vor allem nach Erwägungen, welche die Dauer, die\nUmstände und die Wirkung des Vollzuges der Untersuchungshaft auf den Verurteilten zum Ge.enstand haben, z.B. danach,ob der Vollzug der Untersuchunsshaft\nden Strafzweck mehr oder weniger bereits erfüllt\n\nhat. Die Grundsätze, nach welchen das Verhalten des\nVerurteilten im Verfahren (etwa sein Leugnen) bei\n\nder Strafzumessung beurteilt wird, gelten auch für\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft (B&H 3 StR\n272/55 vom 7.9.55). \\\n\nAktenzeichen:. 3 StR 87/56\n\nUr\n\nt. d: BGH\n\nv. 3. Mai 1956 LG Wuppertal\n\n3\nEn\nEr\n\nSu ; StR: 87/56\n\nu\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Nakler Robert Will S EEE aus Ve -\nBi __ 2 geboren am 1904 in Sum, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 3. Strafsenat des’ Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dee\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst H\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten S GR\nwird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom\n11. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit das Landgericht über die Anrechnung der von\nihm erlittenen Untersuchungshaft entschieden hat.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nnm me der par Deren ben Amis Dame mm Damen mn. mn mm\n\nDie Ver rurteilung des Angeklagten Se wegen\nBetrugs in fünf je in sich fortgesetzten Fällen zu zwei\nJahren neun Monaten Gefängnis läßt keinen Rechtsfehler\nerkemen. 000000 |\n\n“In verfahrensrechtlicher Beziehung beanstandet\ndie Revision nur, das Landgericht habe sich hinsichtlich\n\ndes: Terbleibs der betrügerisch erlangten Gelder mit dem\nut hiten des Sachverständigen Dr. EEE begnügt und nicht\nvc Amts wegen: weitere Nachforschungen angestellt. Es habe\ndie Einlassung des Angeklagten unbeachtet gelassen, etwa\n100.000 DM seien für das Bauvorhaben in der Gewerbeschulstraße verwendet worden. Die Rüge ist unbegründet. Beweis-\n. ‚anträge in dieser Richtung sind in der Hauptverhandlung\nhicht. gestellt worden. Aus dem Urteil geht hervor, daß die\nGelder; w welche ‚die Angeklagten, unter ihnen der Angeklagte\nSum, von zahlreichen Wohnungssuchenden betrügerisch\nfür dasjenige Bauvorhaben zweckgebunden\nwaren, in wel “sich die dem Geldgeber‘ Zugesicherte\nWohnung befand Zum Teil. handelte es sich sogar um Geld,\ndas unmittelbar für die bauliche Ausstattung der zugesicherten. ‚Wohnung bestimmt war. Der au in der Gewerbeschulstraße. steht außerhalb dieser Zusicherungen der Angeklagten. Unter. den festgestellten Umständen, von denen\ndas Revisionsgericht auszugehen hat, ist diese. Einlassung\ndes Angeklagten daher für den Tatbestand des Betruges\nunerheblich. Das Landgericht brauchte mithin von \"sich. aus\nkeinen zwingenden Anlaß zu sehen, dem Verbleib der Gelder\nauch noch in dieser Richtung nachzugehen. Der unaufgeklärte Verbleib ist dem Angeklagten Stecher auch nicht\n\nerlangten, jewei\n\nstraferhöhend zugerechnet worden. Die Strafkammer hat äie\nBeträge, welche nachweislich den Angeklagten persönlich\nzugeflossen sind, im Urteil festgestellt.\n\nDer Schuldspruch enthält auch sonst keinen Rechtsverstoß, Die Revision hat zwar die allgemeine Sachrüge\nerhoben, sie aber nicht näher ausgeführt.\n\n_ Dasselbe gilt für die Strafzumessung im engeren\nSinne. Auch hier tritt kein Rechtsverstoß hervor. Rechtlich zu beanstanden ist nur die Begründung, mit welcher\n. die Strafkammer dem Angeklagten von nahezu 11 Monaten\nUntersuchungshaft nur 3 Monate auf die Strafe anrechnet\nHierzu führt die Strafkamner aus: =\n\nm Gegensatz. zu ihnen hat sich sum während\ndes ganzen Verfahrens, auch in der Hauptverhand-\n‘lung, so anmaßend und einsichtslos benommen, daß\n\ndie Strafkammer ihm gemäß § 60 StGB nur die Zeit\n\nhat anrechnen können, um die sich das Verfahren\ndurch die umfangreichen Ermittlungen verzögert\n. hat; sie hat diese Zeit auf drei Monate veranschlagt. BE\n\nDiese Begründung entspricht nicht der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Verhalten\ndes Angeklagten im Verfahren, soweit es nur der eigenen\nVerteidigung dient und nicht die Belange anderer verletzt (BGH :3 StR 1/56 vom 9.2. 1956), ist nicht schon\nfür sich allein ein Straferhöhungsgrund. Das Strafver-\n„fahren kennt weder einen Geständniszwang, noch eine\nPflicht des Angeklagten, dem Gericht bei der Aufklärung\ndes Sachverhalts zu helfen, und das Bachliche Recht\n\nkennt keine Strafe und keine Straferhöhung für den\n\"all, daß der Angeklagte solche Erwartungen nicht erfülit. Dasselbe gilt für bloßes anmaßendes Benehmen vor\nGericht. Die Vorschrift des § 60 StGB dient nicht Ordnungsstrafzwecken. Umstände der von der Str:fkammer\nerwähnten Art können nur dann eine höhere Strafe oder,\nwas hier auf dasselbe hinausläuft, die Nichtänwendung\ngrößerer Teile der Untersuchungshaft auf die Strafe\nrechtfertigen, wenn sie nach der sicheren Überzeugung\ndes Gerichts, für die es die richterliche Verantwortung zu übernehmen hat, auf erhöhte Schuld oder Gefährlichkeit des Täters hindeuten. Dies gilt sowohl\nfür die eigentliche Strafzumessung wie für die Anrechnung der Untersuchungshaft. Auf die Entscheidungen BGHSt 7, 214, BGH 3 StR 272/55 vom 7.9.55,\n\n3 StR 86/55 vom 8.6.1955 (MDR 1955, 689), BGHSt i, 103,\n105, 3 StR 296/55 vom 5.1.1956 und 1 StR 660/54 vom\n14.12.1954 wird verwiesen. Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in dem Besckluß BGHSt 7, 214\nhervorgehoben, daß für die Strafzumessung im eigentichen Sinne und für die Anrechnung der Untersuchungshaft insofern verschiedene Gesichtspunkte in Betracht\nkommen, als im allgemeinen die verhängte Strafe unter\nBerücksichtigung der anerkannten Strafzwecke und der\nTat- und Täterumstände bereits festzustehen hat,bevor\ndie Anrechnung geprüft wird. Das setzt regelmäßig\nvoraus, daß die bei der eigentlichen Strafzumessung\nbereits berücksichtigten Gesichtspunkte bei der Prüfung der Anrechnung keine wesentliche Rolle mehr\nspielen. Für die Anrechnung kommen vielmehr Erwägungen .\nin Betracht, die ihren wesentlichen Grund in der Dauer,\nden Umständen und in der Wirkung des Vollzuges der\n\nUntersuchungshaft auf den Verurteilten haben (vgl\nDreher-Maaßen § 60 Anm 4 und BGHSt 7, 214, > 7). Vor\nallem kann die Anrechnung davon abhängen, ob der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft. schon\nerreicht und die Strafe in diesem Sinne dadurch. vorweggenommen worden ist (Rest 75, 279, 282). Auch bei\ndieser Prüfung darf nicht schematisch. verfahren werden.\n\nDie Strafkanner wird die. Anrechenbarkeit der\nUmtersuchungshart dsher nochmals zu prüfen haben.\n\nGlanzmann. | Koeniger K ur ‚Busch\n\nagisch” 2.00 \"Bundesrichter Maaß ist\n0.00... ‚durch Krankheit an der\nUnterzeichnung verhindert.\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-03/3-str-87-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-05-03/3-str-87-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.581364+00:00"}}