{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-26_3_StR_94_56_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-26","aktenzeichen":"3 StR 94/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Zimmermann Wilhelm Heinrich V us,\naus N Krs. GERAEEENEN. geboren am >\nWR 1950 in Tom\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 26. April 1956, an. der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr, Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\n\"Bundesanwalt Ham in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Beggie bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren\nJustizdienst He\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Hanau\nvom 17. August 1955. mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen\n\ndes Vorfalles Ende November 1954 (Punkt 1 der\nAnklageschrift) freigesprochen worden ists\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\n\nUZu\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nTandzericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes.\n\nBu en nn Tan rn rn re m\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte Ende November. 1954 der am 5. Dezember 1940\ngeborenen Anna Re unter den Rock an den\nGeschlechtsteil sowie an die Brust gefaßt und\ndann abends auch den Geschleöhtsverkehr mit\nihr ausgeübt, Jedoch hat. das Bahdgericht\nseine Einlassung,. er habe. geglaubt, daß das\nMädchen bereits: 14 Jahre-alt sei, für hicht\nwiderlegt erachtet. Da somit der innere Tatbestand eines ihm zur Iast gelegten Verbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht verwirklicht\nist und im Hinblick auf die Bescholtenheit\ndes Mädchens eine Verurteilung aus § 1§ 2 StGB\nnicht in Betracht kommt, hat das Landgericht\nden Angeklagten auch in diesem Falle freigesprochen. |\n\nNur gegen diesen Freispruch richtet sich\nmit der Verfahrens- und der Sachrüge die\nRevision der Staatsanwaltschaft. Die Beschränkung des Rechtsmittels ‚ergibt sich\ntrotz dem gestellten Anka klar aus dem\nInhalt der Revisionsbegründung. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen u\nwerden, weil sie im Zusammenhang mit der\nSachrüge steht, die durchgreift. Die Revision macht mit Erfolg geltend, das Verhalten\ndes Angeklagten hätte auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung der Anna Rn\n(§ 1§ 5 StGB) genrüft werden müssen, weil\ndie Mutter des Mädchens als dessen gesetzliche Vertreterin rechtzeitig Strafantrag\n\naus allen rechtlichen Gesichtspunkten\n. gestellt habe:\n\nGeschlechtliche Beziehungen eines\nMannes zu einem unreifen Määchen enthalten\nin der Regel einen Angriff auf dessen Ge-\n\n\"schlechtsehre. Der ehrverletzende' Charakter solcher Handlungen wird durch die Einwilligung der noch unentwickelten Person\n‚für gewöhnlich nicht ausgeschlossen, weil\nihr erfahrungsgemäß das volle Verständnis\nfür den Begriff der Geschlechtsehre und den\nWert ihrer Wahrung abgeht. Sie’ kann auf\nden Schutz ihrer Geschlechtsehre nicht wirksam verzichten (BGilSt 5, 362); .Bei kaum dem\nSchutze des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB entwachsenen Kindern scheidet die Möglichkeit,\ndaß sie jenes Verständnis haben und auf\n. ihre Geschlechtsehre wirksam verzichten\nkönnen, schlechthin aus (RüSt 75, 179).\nbg der Angeklagte glaubte, daß Anna RB\ndas 14. Lebensjahr bereits überschritten\nhabe, so ist diese seine Vorstellung der\nrechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.\nDaß er sich des ehrverletzenden Charakters\nder unzüchtigen Handlungen gegenüber einer\nso unerwachsenen Person bewußt war, ist dem\nfestgestellten Sachverhalt zu entnehmen\n(vgl R6St 60, 34). Der Senat ist gleichwohl nicht in der lage, den Schuldspruch\nselbst zu fällen, weil dem die Vorschrift\ndes § 265 Abs 1 StPO entgegensteht. Danach\n\ndarf der Angeklagte nicht auf Grund eines\n\nanderen als des in dem Beschluß über die\nEröffnung des Hauptverfahrens angeführten\nHtrafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor\nauf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingerplesen und ihm. Gelegenheit zur\nVerteidigung gegeben worden ist; Soweit der\nAngeklagte wegen des Vorfalls Ende November\nfreigesprochen worden ist, ist deshalb das\nangefochtene Urteil aufzuheben und die Sache\nan das Landgericht zur neuen Verhandlung und\n\n—\n\\o\n151\n>\n\nEntscheidung zurückzuverweisen,\n\nDie Antscheidung entspricht dem Antrage\ndes Oberbundesanwalts.\n\nGlanzmann: Koeniger Busch\n\nMaaß Dr. Wiefels\n\nWERTET RT\n\na a BE EIITERG ET TTT\n\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/3-str-94-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/3-str-94-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.242402+00:00"}}