{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-26_3_StR_66_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-26","aktenzeichen":"3 StR 66/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un a\n\ntr, 66/36\n\nIm Namen des V olkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Uhrmacher Otto Kb aus Temp (Hessen),\ngeboren am EEE 1997 in Se (CHR), zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\"Sitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals: Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dein\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren\nJustizdienst H\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Gießen\nvom 5: Dezember 1955 aufgehoben, soweit\ner wegen Vergehens gegen das Waffengesetz\nverurteilt worden ist, Insoweit wird der\nAngeklagte auf Kosten der Staatskasse\nfreigesprochen.\n\nDer Angeklagte ist also wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger\n\n.— 3 —\n\nKörperverletzung zur, Gefängnisstrafe\n\nvon 1_Jahr und 19 Monaten unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft verurteilt, Die seit\ndem 6. Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft wird ihm gleichfalis angerechnet.\n\nIm übrigen wird die Revision des\nAngeklagten verworfen; insoweit hat er\ndie Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n8° ründes:\n\n1. In an mn on mn rt\n\nDer Angeklagte gab aus einem Gasrevolver,\nden er mit fünf von ihm umgearbeiteten und dabei\nmit einer stärkeren Pulverladung versehenen\nFlobertpatronen geladen hatte, drei Schüsse\nauf. seinen Hausgenossen TED ab, mit dem er\nseit längerer Zeit im Streit lebte. Er hatte\ndabei aus einer Entfernung von 1 m auf Gesicht\nund Brust des Angegriffenen gezielt. Er traf ihn\naber nicht, weil sich dessen Schwiegermutter\nschützend vor ihn gestellt hatte, Diese wurde\nverletzt; eine der abgeschossenen Kugeln drang\nderart in ihren linken Unterarm ein, daß ein\n6 bis 8 cm langer Schußkanal entstand.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen eines unter mildernden Unständen begangenen Totschlagversuches\n(88 212, 213, 43 StGB) in Tateinheit mit fahr-\n\nlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) und wegen\nVergehens gegen. § 26 Abs 1 Nr 1 des Waffengesetzes vom 18. 3. 1938 zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt:\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Damit\nbringt sie nur die Verurteilung des Angeklagten wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz\nund die Gesamtstrafe zu Fall.\n\nhe Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit fahrlässiger Körper-\n\nUV)\n\nverletzung 138t keinen Rechtsfehler erkennen,\n\na) Das Schwurgericht hat festgestellt, daß\nder Angeklagte mindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, als.er aus einer Entfernung\nvon 1 m gezielte Schüsse auf [ii abgab.\nDen Vorsatz des Angeklagten hat das Schwurgericht vor allem daraus gefolgert, daß der\nmit I in erbitterter Feindschaft\nlebende Angeklagte vor und. nach der Tat zum\nAusdruck brachte, er werde seinen Gegner umbringen. Der Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe Ile nur verletzen wollen,\ngeht an diesen, das Revisionsgericht bindenden\nFeststellungen vorbei,\n\nDer Beschwerdeführer macht ferner geltend,\nmit der vom Angeklagten benutzten Waffe hätte\ntrotz der Umarbeitung.der Flobertmunition nie-\n\n. mand getötet werden können, Auch dieser Einwand\nscheitert an den Feststellungen des Urteils,\n\ndie das Gegenteil besagen. Die Überzeugung\n\ndes Schwurgerichts, daß mit dieser Waffe und\nihrer Munition beim Schießen aus naher Entfernung\nein Mensch getötet werden könne, stützt sich\nnicht nur auf das Gutachten des Sachverständigen,\nsondern auch darauf, welche Verletzung der Angeklagte bei der Schwiegermutter seines Gegners\nherbeiführte. Der lange Schußkanal kennzeichnet\ndie Durchschlagskraft der Waffe, Daß der\nwaffenkundige Angeklagte diese Wirkung richtig\nbeurteilte, hat dasSchwurgericht ebenfalls einwandfrei festgestellt.\n\nb) Ohne Rechtsfehler ist das Schwurgericht\nweiter zu dem fürgebnis gekommen, daß sich der\nBeschwerdeführer nicht auf Rechtfertigungs- oder\nEntschuldigungsgründe perufen kann. Nach den\n\nFeststellungen des Tatrichters ging er vor Abgabe der Schüsse mit geballten‘ Fäusten auf\nTOD 105, als dieser einen Augenblick in\nseine Wohnung zurückgegangen war. Als ihn\nTEE abzuwehren suchte, z0& der Angeklagte den Revolver und gab die Schüsse aus\nnächster Entfernung ab. Er handelte somit nicht\nmit Verteidigungs-; sondern nit Angriffswillen;,\nwie aus den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils klar hervorgeht. Schen aus diesem Grunde\nkann er sich nicht auf Notwehr berufen. Was die\nRevision hiergegen vorbringt, geht von einem\nanderen als dem festgestellten Sachverhalt\naus. Ihre Einwände können deshalb nicht berücksichtigt werdens\n\nSelbst dann, wenn. man dem Angeklagten zugute\nhält, daß er nach der übertriebenen Schilderung\nseiner Ehefrau annahm, daß diese 15 Minuten\nvorher von Tem belästigt, oder sogar\nbeleidigt worden war, ging er nicht von einem\nSachverhalt aus, .bei dessen Vorliegen er zur Not-\n. wehr berechtigt gewesen wäre. Ein solcher,\nden Vorsatz ausschliessender Irrtum lag nicht vor\nwie den Urteilsgründen zu entnehmen ist. In imen\nheißt es, daß der Angeklagte nicht im Zweifel\ndarüber war; daß der von seiner Frau behauptete\n\"Angriff 15 Minuten. vorher \"tatsächlich beendet\"\n\n‚ war (vgl BGHSt 3, 1015 3, 2'/1). In den Gründen\ndes Schwurgerichtsurteils wird ferner gesagt,\ndaß der Angeklagte als früherer äriminal- und\nGendarmeriebeanter und langjähriger Soldat auch\n\nüber die rechtlichen Grenzen des Notwehrrechts\nBescheid wußte, er sich demnach auch nicht auf\neinen Verbotsirrtum berufen kanns\n\nc) Nach alledem ist die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen versuchten Totschlags\ngerechtfertigt. Das Schwurgericht hat die Stra-\n_ fe der Vorschrift des § 213 StGB entnommen,\nweil es dem durch seine FThefrau aufgehetzten\nAngeklagten mildernde Umstände zugebilligt hat.\nAuch diese rechtliche Würdigung ist frei von\nRechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDas gleiche gilt für die Verurteilung wegen\nfahrlässiger Körperverletzung, die der\nBeschwerdeführer auch nicht im einzelnen:\nangegriffen hat. Die Verurteilung wegen dieses\nVergehens ist zulässig. Zwar fehlt ein Strafantrag des Verletzten, die Strafverfolgungsbehörde hat aber das besondere öffentliche\nInteresse an der Strafverfolgung bejaht, wie\naus dem Antrage des Bitzungsvertreters der\nStaatsanwaltschaft hervorgeht (§ 232 .st3B),,\n\n2o Dagegen kann die Verurteilung wegen des\nVergehens gegen § 26 Abs 1 Nr 1 des Waffengesetzes vom 18.. März 1938 (RGBl I, § 265) nicht\nbestehen bleiben, Nach dieser Vorschrift macht\nsich strafbar, wer Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt, 000. besitzt ‘oder einführt soo soweit dies nach den Bestimmungen\ndes Waffengesetzes verboten ist, In welcher\nWeise hierdurch der Tatbestand der Strafvor-Schrift eingeschränkt wird, ergibt sich aus\nden Vorschriften über die Erlaubnispflicht,\ndie in den Abschnitten II his IY des Gesetzes\nenthalten sind,\n\nv)\n\na) Die von dem Angeklagten bearbeitete Munition, die für die Verwendung in einer Flobertpistole bestimmt war, fällt unter die Vorschriften des Gesetzes (§ 1 Abs 2 aa0). Daran\n\"ändert es nichts, daß sie aus einem Gasrevolver\nverschossen werden sollte, der nach § 20 Nr 3\nder Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938 (RGBl I, S 270) ohne\nWaffenerwerbsschein erworben und nach § 22 Nr 3\nder gleichen Verordnung ohne Waffenschein geführt, werden darf. 2\n\nb) Nach § 3 Abs 1 des Gesetzes ist die\nHerstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung\n‚von Schußwaffenmunition nur dann erlaubnispflichtig, wenn diese Tätigkeiten gewerbsmäßig erfolgen sollen. Einer Erlaubnis be-\n..darf demnach nur, wer diese Handlungen selb-\n\"ständig und nachhaltig zu Erwerbszwecken\n\" vornehmen will. Entsprechendes wird durch\ndie Vorschriften der §§ 7 ff Wafftes I: ..\nfür den’gewerbsmäßig betriebenen Handel nit\nMunition angeordnet, Weitergehende Beschränkungen finden sich nur in § 25 Abs 1 Nr 3 des\nGesetzes für bestimmte hier nicht in Betracht\nkommende Arten von Munition. Daraus folgt,\ndaß in anderen Fällen die Herstellung oder\nBearbeitung von Munition nicht der Erlaubnis\n. nach dem Waffengesetz bedarf. Handlungen, die\nohne Erlaubnis vorgenommen werden. dürfen,\nsind aber nicht. strafbar, wie § 26 Abs 1 Wafftes\nausdrücklich bestimnt.\n\nDa der Angeklagte die Flobertmunition\nnicht zu Erwerbszwecken bearbeitete, entfällt\ndemnach die Verurteilung wegen des Vergehens\ngegen § 26 Abs 1 Nr 1 WaffGes. In diesem\nPunkte mußte der Angeklagte daher auf Kosten\nder Staatskasse freigesprochen werden. Danit\nentfällt auch die Gesamtstrafe. Die im Urteil\nangeordnete Einziehung der Schußwaffe und der\nvom Angeklagten umgearbeiteten Munition kann\ndagegen bestehen bleiben, weil das Schwurgericht\ndiese Nebenstrafe nach § 40 StGB verhängen\nkonnte. Auch die noch vorhandene Munition\n| war zur Begehung des Verbrechens bestimmt.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nMaaß: Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/3-str-66-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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