{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-26_3_StR_55_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-26","aktenzeichen":"3 StR 55/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn,\n\n3 siR 55/56_ E\n\n2795 2\nIm N amen des Volkes 38\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Jugendlichen Johann 7 ei =.\nCB: icrt geboren am RE 19375.\n\nwegen Unterbringuig\n\n. hat der 5. Strafsenat. ‘des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. April 1956, an. der. teilgenomien haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann el\nals Vorsitzender, 0\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Maaß =\nBundesrichter Dr. Wiefels\n‚als beisitzende Richter,\n Bundesanwalt Hamm in der Verkandlung,\nOberstaatsanwalt ei ) bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \\\ni Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ! Houuim\neo ‘als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, - |\nfür Recht erkannte TIEREN 2\n\n\"Auf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts 'in Kleve vom 6: Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie. Säche wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-.\nmittels, an das ; Tanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n= —_ uno oo no\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet, weil er im\nZustand der Zurechnungsunfähigkeit den äußeren Tatbestand\neines Vergehens des Diebstahls verwirklicht hat. Dagegen\nwendet sich seine Revision. mit einer Verfahrensrüge und\n\nder\n\n1.) Verfahrensrechtlich beanstandet. sie, für die Ent-\n‚scheidung gegen den Beschuldigten seien. mehrere Fälle\n- . Entwendung von Schrott, Kohlen, Kartoffeln, Bisenschrauben\n. und einer Eisenplatte, ferner Unzucht mit einem Mädchen -\nN verwertet worden, obwohl diese im. Eröffnungsbeschluß nicht\n. aufgeführt worden seien. Das sei nach § 264 StPO unzulässig.\nDie Unterbringung könne nur auf den im Eröffnungsbeschluß\nangeführten. Diebstahl von 50 DM gestützt werden. . Br\n\nDaran, ist, so viel richtig, daß. für den Nachweis der\nsten Voraussetzung einer Unterbringung, ‚nach $ a2. b' StGB,\nnämlich einer mit Strafe bedrohten Handlung, aur die Tat-\n\"sachen in Betracht kommen können, die im Eröffnungsbeschluß genannt sind. Das ergibt sich aus den. Vorschriften.\n. der §§ 429 a, 429 ® StPO. Für die Beurteilung der weiteren\nVoraussetzung, ob die öffentliche Sicherheit die Unter.\nbringung . des. Beschuldigten erfordert, ist jedoch dessen\ngesamte Persönlichkeit zu würdigen, also seine Veranlagung .\nund sein sonstiges Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob\ndie dafür in Betracht kommenden Tatsachen in den Eröffnungsbeschluß. aufgenonmen worden waren. Ein Vorfahren\nmangel liegt sonach nicht vor: ze.\n\n2.) Da die diebische Wegnahme einer Rolle von 50 Einmark-\n\n stücken einwandfrei festgestellt ist, kann es sich nur\ndarum handeln, ob die Notwendigkeit einer Unterbringung\ndes Beschuldigten ausreichend begründet ist.\n\n3.\n\nDie Revision bestreitet das mit dem Hinweis darauf,\ndaß der Gelddiepstahl eine Gelegenheitstat gewesen sei.\nBei ihr habe sich der Beschuldigte so auffällig benomnen,\ndaß er sofort ertappt worden sei. Die Revision ist der\nAnsicht, daß auch das, was ihm sonst vorgeworfen werde,\n\nnicht genüge zu der erlassenen Anordnung. Seine geringfügigen Verfehlungen seien nichts Außergewöhnliches im\nHinblick auf sein jugendliches Alter und die soziale\n\nSchicht, der er angehöre. ee |\n\nNach den ärztlichen Gutachten leidet der Beschuldigte\nan hochgradigen Schwachsinn und an epileptischen Anfällen\nmit anschließenden Dämmerzuständen. Er kann weder lesen .-\nnoch schreiben und ist über die einfachsten Dinge nicht\nunterrichtet. Er ist leicht beeinflußbar und triebhaft.\nDer jetzige Zustand des Beschuldigten und der bei ihm.\n\nzu erwartende fortschreitende geistige Abbau machen nach\nder Überzeugung des Landgerichts die Begehung weiterer\nStraftaten durch ihn wahrscheinlich und damit seine. Unter-\n\n' bringung zum Schutze der Allgemeinheit notwendig. Zu dieser\nAuffassung ist es gelangt in Anlehnung en die Meinung des\nSachverständigen auf Grund einiger Diebstähle des Beschuldigten und. der Vornahme unzüchtiger Harälungen mit der\njetzt 15jährigen Elisabeth van Ss\n\nDie Unterbringung eines jugendlichen Täters - der\nBeschuldigte war zur Zeit des Gelddiebstahls erst 17 Jahre _\nalt - setzt eine besonders eingehende und sorgfältige |\nPrüfung voraus unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und aller Binzelumstände (BEN maW 1951, 450 FF 23).\n\nDiesen Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht voll\n\ngerecht.\n\na) Nach den Urteilsgründen hat sich der jugendliche Beschuldigte mehrmals nit entblößtem Unterkörper auf die in-\n\nsoweit ebenfalls unbekleidete SW\" sclest. Na die Tatzeit aus dem Urteil nicht hervorgeht, kann nicht beurteilt\nwerden, ob der Beschuldigte eine unzüchtige Handlung begangen hat, die durch § 176 Abs 1 Nr 5 StGB nit Strafe bedroht ist. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, aus seine\nHanälungsweise ohne sonstigen Anhalt darauf zu schließen,\ndaß seine krankhafte Anlage sich in \"Straftaten sexueller\nArt\", also in Sittlichkeitsverbrechen oder -vergehen,\nvoraussichtlich auswirken wird:\n\nZudem 1äBt. sein. Vorgehen gegenüber ( dem Mädchen, das\nmit dessen Willen und auf dessen Einwirkung, nicht auf\ndie eines Dritten. geschah, nicht erkennen, daß seine Beeinflußbarkeit r die Allgemeinheit in sittlicher Hinsicht gefahrbringend sein wird. Ein einmaliger Vorfall\ndieser Art darf bei einem Jugendlichen nicht ohne weiteres\nals so schwerw: ‚egend angesehen werden, wie es das Land-\n\ngericht getan hat.\n\n‘Nach alledem bestehen rechtliche Bedenken gegen die\nHeranziehung des Falles Sy zur Begründung einer in\nder Persönlichkeit des Beschuldigten wurzelnden Neigung,\nden Rechtsfrieden durch Angriffe auf die sittliche Reinheit jugendlicher Personen zu stören. Damit entfällt eine\nwesentliche Grundlage der getroffenen Entscheiäung.\n\nb). Die früheren Fälle von Entwendungen deren Zeitpunkt\nebenfalls nicht festgestellt ist, sind von geringer Be-.\n\ndeutung. Das Auflesen von Kartoffeln und Kohlen, über deren\n\nMenge nichts. gesagt ist, kann eine Übertretung nach § 379\nAbs 1 Nr 5 StGB sein. Selbst wenn deren Wert oder Menge\nüber den Rahmen dieser Strafbestimmung hinausginge, wäre\nes im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der\nEltern des Beschuldigten, denen er die Sachen zum meil\n\nvr.\n\ngebracht hat, zweifelhaft, ob daraus auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden könnte. Hinsichtlich des gesammelten Schrotts enthält das Urteil ebenfalls keine Angabe über\nMenge oder Wert. Die für 50 Pfennige verkaufte Diebesbeute an Eisenschrauben kann wegen des erzielten zrlöses\nkaum von Belang gewesen sein. Der Wert der entwendeten\nZisenplatte ist nicht genannte\n\nAlle diese Binzelhandlungen ‚stellen möglicherweise\nsowohl nach Art ihrer Ausführung als. nach Umfang des\nRingriffs in die Rechte. anderer nur. unerhebliche Störungen der Rechtsordnung dar. Mag auch. bezüglich des Gelddiebstahls nicht dasselbe gelten, So: können’ doch die Besonderheiten des Falles die Tat des Beschuldigten in.\nmnilderen Lichte erscheinen lassen; Er hat sie nicht aus\neigenem Eintschluß verübt, sondern auf Anstiftüng eines\nanderen. Dabei ist er so vorgegangen; daß er bald entdeckt. wurde und ihm der ganze Betrag, den er kurz hernach\nin Scheine umgetauscht hatte, abgenommen werden konnte,\nSeine Absicht, sich damit ein Maskenkleid zu kaufen, und\ndie Einwirkung des Dritten können für das Vorliegen einer\nGelegenheitstat sprechen. Diese Unstände können möglicherweise der Folgerung entgegenstehen, daß der Gelddiebstahl\nauf einen Hang des Beschuldigten. zu erheblichen Straf-\n‚taten gegen das Eigentum und. damit auf eine Gefahr für die\nAllgemeinheit hindeute. Mindestens kann der zwischen dieser Tat und der Gefährlichkeit des Täters erforderliche\nZusammenhang (R6St 69, 242) zweifelhaft werden.\n\nDie Frage dieses Zusanmenhangs hätte ebenso näher\nerörtert werden müssen wie der Umfang der übrigen Verfehlungen gegen fremdes Gut und deren Wirkung auf die\ndavon Betroffenen. Dabei hätte darauf Bedacht genommen\nwerden müssen, daß kleinere Verstöße gegen die Rechtsordnung, die im wesentlichen nur zu einer Belästigung\n\nder Allgemeinheit führen, ohne deren Sicherheit ernstlich\n. zu gefährden, im Regelfalle keine geeignete Grundlage für\ndie Anordnung der Unterbringung bieten (BGH idw 1955; 837\nNr 12). Inwiefern die hier in Betracht kommenden Rechtsverletzungen des Beschuldigten die Annahme. künftiger\nschwerer Rechtsbrüche rechtfertigen, nätte daher eingehend\n\ndargelegt werden müssen.\n\nDa das Landgericht : auf diese für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte nicht eingegangen ist, kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben.\n\nGlanzmann Du Koeniger en Busch\nBundesrichter Maaß ist DE\nerkrankt und kann deshalb Dr. Wiefels\n\nnicht unterschreiben.\n©. 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