{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-26_3_StR_403_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-26","aktenzeichen":"3 StR 403/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". q\nFür das Nachschlagewerk; 279, F- J 177\nNicht für die Amtliche Sammlung; Op,\n\nGesetzs Interzonenüberwachungsverorädnung vom 95.701951\n§ 21 2.V,m. Art I Abs 2 und VIII MilRegGes Nr 55\nund Art 5 Abs 2 c-AHKGes Nr 33\n\nRechtssatzs Die Strafvorschrift des.§ 21 IZUVO 1..Volle\nArt I Abs 2 und VIII MilRegGes Nr 53 und\nArt 5 Abs 2 ce AHKGes Nr 33 findet auf einen\nZollbeamten keine Anwendung, der dureh nur\nfahrlässige Verletzung seiner -Dienstpflichten bei der Warenkontrolle es einem vorsätz-\n\n- lich handelnden Täter ermöglicht, verbots-.\n\nwidrig Waren über die Zonengrenze zu verbringen. nn\n\nAktenzeichen; 3 StR 403/55\nUrteil des BGH vom 9, Mei 1956 LG Kassel\n\n\"vu\n\n3 StR 103,55\n\nie Dr\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zollsekretär Erich Tem zus Fe >\nGEB geboren am EEE 1906 in Te,\n\nwegen fahrlässigen Devisenvergehens\n\n.\n\nhat der 3o Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 26. April 1956 in der Sitzung vom 9\nMai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBündesrichter Dr.Koeniger\nals Vorsitzender,\n\n Bundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesriehter Dr.dJagusch\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Hichter,\n\n. Oberstaatsanwalt Ki\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Wei» 5\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das a\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom 1.\nJuli 1955 aufgehoben. Der Angeklagte wirü\nfreigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last, Ihr werden auch die dem Angeklagten für das Revisionsverfahren erwachsenen\nnotwendigen Auslagen auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nJE\n\nGegen den Angeklagten war wegen Beihilfe zum Devisenvergehen in fünf Tällen das Hauptverfahren eröffnet worden.\nDiesen Vorwurf hat das Landgericht trotz Zestgesteilter\nschwerwiegender Verdachtsgründe, die gegen den Angeklagten\nsprachen, nicht als erwiesen angesehen.\n\n.\n\nEin strafbares Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer aber darin erblickt, daß er als Zollsekretär und\nstellvertretender Dienststellenleiter der Grenzkontroll.-\nstelle HE Aurch fahrlässige Verletzung seiner\nDienstpflichten bei der Warenabfertigung in zwei Fällsn\nes schuldhaft verursacht hat, daß nicht die gesamte einge-Zührte Warenmenge auf den Bezugsgenehmigungen ais eingeführt\nabgeschrieben worden ist. und daß er dadurch die iilegale\nEinfuhr von weiteren Warenmengen auf diese Bezugsgenehmigungen ermöglicht hat,\n\nRechtlish sieht das lLandgerich; in diesem Verhsiten\nzwei Vergehen nach § 21 der Interzonenüberwachungsverord--\nnung \\IZUVO) vom 9. Juli 1951 in Verbindung mit Artikel I\nAbs 2 und VIII des MilRegGes Nr 53 und Artikel 5 Abs 2 ec\ndes AHKGes Nr 33.\n\nEs hat den Angeklagten daher unter Freisprechung im\nübrigen wegen fahrlässigen Devisenvergehens in zwei Fällen\nzu zwei Geldstrafen von je 500 IM verurteilt, die durch die\nerlittene Untersuchungshaft als verbüßt erklärt worden sind.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.\n\nSeine Revision hat Erfolg.\n\nI. Eines näheren Eingehens auf die -— übrigens unbe.\ngründeten — Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil äie\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge zur Frei.-\nspreching des Angekiagsen Führt.\n\nII, Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahriässigen Devisenvergehens nach § 21 IzUÜVO in Verbindung mis\nArtikel I Abs 2 und VIII WilRegGes Nr 53 nd Artikel 5\nAbs 2 c AHKGes Nr 535 ist rechtlich nicht haltpar.\n\nAn sich besiehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken\ngegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß ein fahr\n1ässiger Verstoß gegen § 21 IZUVO in Verbindung mit den\nvorgenannten Gesetzen auch dann vorliegen kann, weni der\nTäter es durch Fahriässigkeit einem anderen ermöglicht,\nvorsätzlich verbotswidrig Waren über die Grenze zu bringen. Die Syrafvorschrift des § 21 IZUVO ist jedoch auf\nZollbeamte, die nur durch fahrlässige Verletzung ihrer\nDienstpflichten bei der Warenkontrolle diesen Erfolg mıtverursachen, nicht anwendbar. \"\n\nDie Interzonenüberwachungsveroränung richtet sich.mi'\n\"ihren Anordnungen über den Warenverkehr an Personen,welch:\nselbst in eigenem oder fremdem Interesse Waren über die\nZonengrenze verbringen. Ihre Strafbestimmungen richten\nsich gegen Perscnen, weiche unerlaubt vorsätzlich oder\nZahrlässig Waren über die Zonengrenze \"verbringen\" un\ngegen diejenigen, die ihnen hierbei schuldhaft Beihilfe\nleisten, ihr Handeln also bewußt fördern. Das ergipt sich\naus dem Gesamtinhalt dieser Verordnung, insbesondere sus\nden Bestimmungen in ihrem § 5, die die Pflichten desjenigen, der die Waren über die Grenze verbringt, hinsichtlich\nder Vorfilhrung der Waren zur Abfertigung im einzelnen der--\nlegen. Zu diesem Personenkreis gehört auch ein Zollkeamter\n\niu\n\nder bei einer verbotenen Wareneinfuhr wissentlich miswirkt,\nso daß in diesem Fall auch ein Zollbeamter Täter oder Gehilfe eines Vergehens nach § 21 IZUÜVO in Verbindung mit\nden vorgenannsen Gesetzen sein kann,\n\nAnders verhält es sich mit einem Zollbeamten, der bei\nder Überwachung des Warenverkehrs nur fahrlässig seine\nDienstpflicht verletzt. Seine Strafbarkeit kann nicht aus\nden ss 6, 21.IZUVO hergeleitet werden. Die Torschrift des\n§ 6 IZUVO ist ihrem Irhalt und Sinn nach nicht als ein unmittelbares Gebot an Zollbeamte aufzufassen, dessen Verletzung durch § 21 IZUVO unter kriminelle Strafe gestellt\nwerden sollte. § 6 ist vieimehr im Zusammenhang mit § 5\nIZUVO zu sehen; er enthält dis nähere Darstellung der Kon- _\ntrollmaßnahmen, denen sich der nach § 5 IZUVO zur Abfertigung der Were Verpflichtete unterwerfen muß.\n\nEin nur fahrlässig seine Dienstpflichten verletzender\nZollbeamter kann somit. nicht aus § 21 IZUVO bestraft werdelo\n\nDieses Ergebnis entspricht der Regelung, die der Geseizgeber für den vergleichbaren Fall der Steuergefährdung\nin § 402 Abs 1 RAbgO getroffen hat. Danach sind nur der\nfehrlässig handelnde Steuerpflichtige und die in seinem\nInteresse handelnden näher bezeichneten Personen strafbar,\nnicht aber ist es ein fahrlässig mitwirkender Steverbeamter,\ndessen fahrlässige Dienstpflichtverletzung zur Verkürzung\nvon Steuereinnahmen führt. Hätte der Gesetzgeber trotz der\nGleichartigkeit der Rechtslage mit dem Fali der Steuergefährdung bei Erlaß des § 21 IZUVO eine abweichende Regelung\nbeabsichtigt, so hätte für ihn Anlaß besverden, Je bei der\nFassung der Bestimmung klar zum Ausdruck zu bringen. Der\nUmstand, daß dies nicht geschehen ist, rechtfertigt die Anr\nwendung des gesetzgeberischen Grunigedankens des § 402 Abs 1\n\n\\n\n\nRAbgü: auch bei der Auslegung des § 21. IZUVO.\n\nInfolgedessen fehlt der Verurteilung des Augeklagten\nwegen Tahrlässigen Devisenvergehens die Rechtsgrundlage,\nEr mußte daher freigesprochen werden.\n\nDie gesamten Kosten des Verfahrens waren der Staats.\nkasse aufzuerlegen.\n\nHinsichtlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen ist zu unterscheidensg\n\nSoweit seine Auslagen his zum Fr1aß des Urteils im\nersten Rechtszug in Frage stehen, in dem der Angeklagte\nbei »ichtiger Rechvsanvendung mangels Beweises hätte freigesprochen werden müssen, sind die Feststellungen des Um\nveils zur Frage des Tatverdachts derart, daß eine notwenaige Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staats\n‚Kasse gemäß $.467 Abs 2 Satz 2 StPO nicht in Frage kam; es\n‚kann auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daB das\nLandgericht von der Möglichkeit in § 467 Abs 2 Satz ! StP)\nGebrauch gemacht haben würde.\n\no\\\n\nAnders verhält es sich mit den dem Beschwerdeführer\nfür äas Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslageiı. Da der Angeklagte das auf rechisirrigen Erwägungen\nberuhende Urteil nur durch die Revisionseinlegung beseitigen konnte und das Urteil — soweit es ihn schuldig gesprochen hat — aus Rechtsgründen aufgehoben werden mußte,\nwaren insoweit nach § 467 Abs 2 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nDr.Koeniger . Busch Jegusch\n\nMenges Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/3-str-403-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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