{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-26_3_StR_36_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-26","aktenzeichen":"3 StR 36/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 36/56\n\nN\nI\nIct\n\nb4\n\n290; _\n\nNamen des vol kes '\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz NV zu: Ten\nam WB, dort geboren en 1925,\n\nwegen versuchter Unzucht mit Kindern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. April 1956, an der teilgenommen\n\nhabens\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Brof. Dr, Busch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nüberstaatsamwalt Bei»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nHl San neiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbesnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 8, November 1955 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nnu E00 BE nn Di ar tn Be\n\nIn den frühen Nachmittagsstunden eines Julitages 1955 entblößte der Angeklagte, der sich auf\neiner Wiese des Ostparkes in FE aı vB\nniedergelassen hatte, vor zwei in der Nähe spielenden Mädchen im.Alter von 9 und 11 Jahren seinen\nerregten Geschlechtsteil. Dabei sah er die Mädchen\n\"nerausfordernd\" an. Sie nahmen den Vorgang wahr,\nwandten sich aber schnell ab.\n\nAuf Grund dieses Sachverhaltes hat das Tandgericht den Angeklagten wegen’ versuchter Unzucht\nmit Kindern in Teteinheit mit Erregung öffentlichen\nÄrgernisses zu einer Gefängnisstrafe von acht\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts rügt,\nführt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet. Die zur Beurteilung\nder Glaubrürdigkeit des jugendlichen Zeugen Yolfgang Kill von Gericht hinzugezogene -Sachverständige hatte den Jungen danach befragt, ob\ner über bestimmte körperliche Vorgänge Bescheid\nwisse, das Ergebnis dieser Befragung dem Gericht\nmitgeteilt und es im Gutachten verwertet. Das\nGericht war nicht unbedingt gehalten, über diesen\nPunkt den Jungen selbst als Zeugen zu vernehmen.\nAuch der Angeklagte und: sein Verteidiger haben es\nin der Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, selbst an ihn eine entsprechende Frage zu\nrichten,\n\n64\n\n- LP 7 a u\nnn\n\nRE\nI en} ie 2 En\n\nF\nE\n\nRE\n\nTEE\nPor Er Er;\n\n. ne mn\n\nPORgE Pu\n\nee\n\n2. ber Sciwidspruch ist frei von Rechtstehlern.\nLis Bedenken der Revision, die Urteilsgründe seien\nwidersprüchlich, sie enthielten auch Verstöße geren\nSätze der Lebenserfahrung, sind unbegründet. Nach\ndem vom Tatrichter festgestellten und im Urteil.\nwiedergegebenen Sachverhalt ließ der Angeklagte\nseinen erregten Geschlechtsteil aus der Hose\nNhereausragen\". Daß an anderer Stelle der Urteils--\ngründe gesagt wird, der Angeklagte habe seinen\nGeschlechtsteil in wollüstiger Absicht aus der\nHose heraushängen lassen, bedeutet nichts anderes.\nAus diesem Wechsel in der Darstellungsweise kann\nnicht, wie die Revision meint, gefolgert werden,\ndaß das Landgericht über den für die Änwendung\ndes § 176 Abs 1 Nr 3 StGB entscheidenden, in\nder Praxis der Strafkammern so häufigen Sachverhalt nicht im klaren gewesen wäre,\n\nNach den Feststellungen des Tatrichters kan\nes dem Angeklagten darauf an, durch seine Blicke\n\n\"die beiden Mädchen zu veranlassen. seinen Ge:\n\nschlechtsteil angelegentlich zu betrachten. Da\n\ner das aber nicht erreichte, die Mädchen sich\nvielmehr schnell abwandten, hat das Landgericht\n\nin diesem Verhalten nur den Tatbestend der versuchten Unzucht mit Kindern gesehen. Diese rechtliche\nBeurteilung ist nicht zu beanstanden, sie beruht\nauch nicht, wie die Revision meint, euf einer\nVerletzung von Erfahrungssätzen,\n\nEs bestehen auch keine rechtlichen Bedenken\n\n. gegen die Annahme des Tandgerichts, daß der wieder-\n\ngegebene Sachverhalt zugleich den Tatbestand des\n§ 1§ 5 StGB erfüllt, Zwar enthalten die Urteils--\n\nom\n\ngründe keine näheren Feststellungen dazu, ob\n\nder Angeklagte seineärgernis erregenäüen Handlungen\nöffentlich vornahm. Dessen bedurfte es hier auch\nnicht, weil sich der im Urteil geschilderte Vorgang auf einer \"Liegewiese\" eines öffentlichen\nGroßstadtparkes abspielte. Bei dieser Sachlage\n\n‘brauchte das Landgericht auch nicht ausdrücklich\n\ndarauf einzugehen, daß sich der Angeklagte darüber\nim klaren war, daß nach den örtlichen Verhältnissen eine unbestimmte Zahl von Parkbesuchern jederzeit Kinzukommen und sein Treiben wahrnehmen konnte.\n\nDer Schuldsprheh ist demnach nicht zu beanstanden. .\n3. Anders steht es mit dem Strafausspruch. Die\nBegründung, mit der das Landgericht dem Angeklagten\ndie Zubilligung mildernder Umstände versagt hat,\nkann aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden.\nDie Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte enthalten den Satz, daß dem Angeklagten solche Umstände nicht zuzubilligen waren, \"da er hartnäckig\nleugnete\" und \"trotz eindringlicher Vorhalte nicht\nzu bewegen war, die beiden Mädchen vor einer pein-\n\n‚lichen, das Schamgefühl verletzenden Vernehmung zu\n\nbewahren\", Dabei verkennt das Landgericht, daß der\nAngeklagte nach den Verfahrensvorschriften nicht\nverpflichtet war, ein Geständnis abzulegen, es\n\nihm nach § 136 StPO sogar frei stand, zu entscheiden, ob er sich überhaupt äussern wollte.\nTegte er kein Geständnis ab, so war die Vernehmung\nder jugendlichen Tatzeugen nicht zu vermeiden, auch\nwenn deren wiederholte :Vernehmung in Strafsachen\ndieser Art als unerwünscht anzusehen ist. Daß ein\nsolches Verhalten demnach nicht strafschärfend\nverwertet werden darf, hat der Bundesgerichtshof\n\nschon mehrfach ausgesprochen (vgl BEnst 1, 1035\n1, 1965 1, 342).\n\nGegen die Erwägungen, mit denen das Tandgerirht\ndie Höhe der ütrafe begründet hat, bestehen noch\nweitere Bedenken. Das Landgericht meint, daß der\nAngeklagte nit Zuchthaus zu bestrafen gewesen wäre,\nwenn es zur vollendeten Unzucht gekommen wäre. Es\nfragt sich aber, ob das Landgericht die von ihm als\nvollendet gedachte Tat in ihrer Schwere zuverlässig\nzu beurteilen vermochte, Wegen dieser Schwierigkeiten ist daher die Versuchsstrefe grundsätzlich\nunmittelbar aus dem durch § 44 StGB zusammen mit\nder Tatvorschrift gebildeten Strafrahmen zu entneimen (BGHSt 1, 115). Hielt das Landgericht eine\nZuchthausstrafe für angemessen, so durfte es diese\nnicht auf fünf hWonate und zehn Tage bemessen und\ndanach in eine acht-monatike Gefängufsstrefe umwandeln. Nach § 19 Abs 2 StGB darf eine Zuchthausstrofe nur nacı vollen Monaten bemessen werden.\n\nUnbegründst ist dagegen der Einwand der\nRevision, daß das landgericht bisher keine Gesamt--\nstrafe aus der in diesem Verfahren erkannten und\nder in der Berufungssache 41 Is 9/55 gegen den\nAngeklagten verhängten Gefängnisstrafe gebildet\nhat. Die sinbeziehung einer früheren Verurteilung\nsetzt voraus, daß diese im Zeitpunkt der Bildung\nder Gesamtstrafe schon rechtskräftig ist (BGH IM\nNr 2 zu § 79). Eieran fehlt es hier. Zu der Trage.\n\n-6-\n\nob eine Gesamtstrefenbildung in der neuen Verhandlung vorzunehmen ist, wird auf die in\nBGHSt 4, 366 abgedruckte Entscheidung verwiesen.\n\nGlanzmann Koeniger j Busch\n\nMaaß Dr. Wiefels\n\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/3-str-36-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-26/3-str-36-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:26.152444+00:00"}}