{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-20_3_StR_255_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-20","aktenzeichen":"3 StR 255/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Fu‘\n\nÄ x? FA\n3 StR 255/56\n\n210\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nboren au nu 1931,\n\nden Arbeiter Peter BD Em zus KB, dort ge-\n\nwegen Beihilfe zum Meineiä\n\nhat der 3. Strafbenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29: September 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenätspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\n\n0. als beisitzende ‚Richter,\nBundesanwalt Hei\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter. Fe\nals Vrkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des. Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 20.April\n1956 sufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung\n\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nIn diesem Umfang und zur Prüfung der Frage,\nob eine- Gesamtstrafe zu. bilden ist, wird die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n' Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe s\n\nums ann men mn EEE EEE. en armen\n\nDer Angeklagte ist. wegen Beihilfe zum Meineid zu\neiner Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. j\n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung\ndieser Strafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerligt.\n\nSeine Revision hat nur run Zeh Betoi,\n\nI. Soweit sich die Revision gegen deh Schuldspruch\nund gegen die Höhe der Strafe richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nII. Bedenklich erscheint jedoch die Begründung,\nmit der das Landgericht dem Angeklagten die Bewilligung einer ‚Strafaussetzung zur ‚Bewährung abgelehnt hat.\nInsoweit hat das Tandgericht r aur ausgeführt;\n\n\"Gemäß 8 23 Abs TIl Ziffer 2. step konnte die\nStrafe nicht, zur Bewährung ausgesetzt werden,\n‘da dem Angeklagten wegen einer früheren Ye-\n'strafung noch eine Bewährungsfrist ‚bis zum\nJahre 1958 ‚auferlegt worden ist, ui\n\nDiese Begründung reicht ai Aniaknung der Strafaussetzung zur Bewährung Aicht aus, da: nicht in:\nfür das Revisionsgericht nachprüfbarer Weise Festgestellt ist, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs 3\n\nNr. 2 StGB vorliegen. aus dem Urteil geht nicht hervor,ch\n\n£\n\ndie zur Bewährung ausgesetzte Strafe vor oder nach\ndem am 11. Januar i955 geleisteten Meineid verhängt\nworden ist. Lag der Meineid vorher, so liegen die\nVoraussetzungen des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB nicht vor:\nWohl ist aber dann zu prüfen, ob mit der früheren\nVerurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Dem\nwürde: die Aussetzung der früheren Strafe nicht entgegenstehen. Auch mit Strafen, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist gegebenen-.\nfalls eine Gesamtstrafe zu bilden; die Strafaus-\n„setzung zur Bewährung ‚wird denn mit der Bildung der\n“ Gesamtstrafe gegenstandslos. Für die neu. zu bil-\n\n. dende Gesamtstrafe muß, wenn sie nicht neun Monate\n\nübersteigt und die Lewilligung von Strafaussetzung\nzur Bewährung deshalb. ohnehin ausgeschlossen ist;\nerneut eine Entscheidung nach § 23 SteB ergehen\n\n. (BenSt 7, 180 ff).\n\nr, Da, ‚wie dargelegt, „nicht. ausgeschlossen werden\nkann; daß das Landgericht zu Unrecht auf. Grund des.\n8 25 Abs 5 Nr 2 StGB eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit dem Angeklagten diese Vergünstigung\nversagt worden ist. Insoweit, \"sowie ‚zur Prüfung u\nder Frage, ob eine Gesamtstrafe, zu bilden ist, \"ist\ndie Sache an das Landgericht: murickäuverweigen;,\n\nGlanzmnn Koeniger u Busch. Fu\nnl Tagusch \\ Ei ‚Dr. Hietels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/3-str-255-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-20/3-str-255-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.905116+00:00"}}