{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-19_3_StR_59_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-19","aktenzeichen":"3 StR 59/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes 055\nIn der Strafsache\n.8ge® en\n\nden Handelsvertreter H Hane\ner 1501 :n\n\nin anderer Sache,\n\n2.\nN\n*\nIN\nA\nct\npda\n1\n\n109)\nEr\n1)\nFn\nct\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 19. April 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident lanzmamn\n‚als Vorsitzender;\n\nBundesrichter E Dr.Dotterweich\nBundesri.chter Dr ‚Jagusch\nBundesrichter Maaß\n Bundesri chter Dr.Menges\n\n‚als beisitzende Richter,\nBundesanwalt mais =\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarheiter im mitt tleren Justizdienst\nUrk näsheamter der Ges chäftsste elle,\n\nFin Reehti erkannte\n\nhör die Revision des Angeklagten wird das Urtei\ndes Landgerichts in Duisburg vom 17. Oktober 1955 mit dei\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen Feeüinstlsung\nverurteilt und soweit über die Anrechnung cr Uniersuchungshaft nicht entschieden worden Istor\n\nIn diesem Umfeng wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmitvels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Rev ‚ision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDD\n\nGründesg\n\nar nr m dt aner er z rer mr mar an\n\n1. Die Sachrüge gegen ( die verurbeilung wegen BENSrDSZ\n\nut re er ne mr men\n\nRevision die > hinreichend genaue Fes stellung, daß die um\nden 5lo August 1951 angekauften Buntmetalle, bei. deren Absatz der Angeklagte mitwirkte, mittels einer strafharen\nHandlung ‚erlangt worden waren. Die Feststoltungen des engefochtenen Urteils sind in ihrer Gesamtheit zu berück--\nsichtigen, Entscheidungen der Strafkammer gegen andere Tatbeteiligte, die nach der Abtrennung des gegen den Angeklagten gerichte ten Verfahrens ergangen sind, haben für die\n Tatfests stellung. außer ‚Betracht zu bleiben. Jedes Strafur--\nteil muß die der Verurteilung zugrunde liegenden Fests etlungen tatsächlicher Art vollständig und ohne Bezugnahm\n\nauf andere Entscheidungen enthalten. Die Revision kann daher zur Begründung ihres Rechtsmittels nicht auf angeblich\nabweichende. Bes Vstellungen der Strafkammer in anderen Verfahren. hinweisen. | BR nn\n\nDas. Landgericht stellt fest, daß das fragliche Metall\naus. strafbaren Handlungen stammte und. daß der Angeklagte\ndies wüßte. Die weitere Feststellung, aus welcher: Straftat\ndas. Metall. \"stammte, war nach 5 259 StGB zur Verurleilung\nwegen Hehlerei nicht unbedingt erforderlich. Es kann daher\n dehingtehen, ob. nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\ndie Diebstähle in dem Bundesbahn-Ausbesserungswerk dafür\"\nin Betracht ‚kommen. Das Vorbringen der Revision, nicht die\nEheleute OaiiEHEEB, sondern der Tuhrunternehmer Vin»\nhabe dieses Metall auf eigene Rechnung verkauft, wider |\nspricht dem Urteil. Dort ist fes tgestellt, daß die Eheleute OB den Fuhrun vbernehmer VeREEEEn unter dem ö\nfalschen Namen MP als Verkäufer nur vorgeschoben haben.\nDie Rechtsfolgerungen ser Revision sind daher gegenstands-\n\nbeirahren\", i in ihre Wohnungo Eine persönli che Begünstigung\n\n‚die Polizei um di iese Zeit den Täterkreis der geplanten\n\nnicht endgültig, zu entzi ehen, BGHSt 2, 375, 376. Die Straf-\n\nhalten des Angeklagten nicht. zuglei. ch auf Selbstbeginstigung\n\n. lieh, Be würde die Bestrafung wegen Begünst igung | ausschli es\n\nN\n\nlos. Der Schuld- und Strafausspruch wegen gewerbsmäßlger\nHehlerei weist auch im übrigen keinen Rechtsverzstoß auf,\nabgesehen von der versehentlich unteriassenen Prüfung,\n\nob die Untersuchungshaft an zurechnen i8%%\n\n2, a) Die Verurteilung wegen persönlicher Begünstigung _\nist bisher n ven ausreichend begründet. Tie Freu Oi\nbef Land sich m ; anderen Tatbeteiligten bei der Firma DD\nuU» um dort im Lastwagen mitgeführtes entwendetes Buntmetall abzus setzen. Auf einen Hinweis hin war die: Rolizei\nauf dem Wege. zum Tatort. Der Angeklagte. der das wußte,\n\nfuhr die Trau On \"um sie vor einer Verhaftung zu\n\nliegt darin nur, wenn die Strafverfolgung der Frau Oi»\nWB dadurch irgendwie erschwert wurde und wenn der Ange-\n\nklagte dies wollte. Nach den Feststellungen der Strafkammer\nbesteht daran kein zweifel, Die Straikammer führt aus, daß u\n\nHehlerei noch nicht kamte, zu welchem Trau DB — 1] gehörte. Nach § 257 StGB: ‚genügt es; daß der gel eistete Beistand ‚|\ngeeignet ist, den Täter der Strafverfo lgung, wenn auch .\n\nkammer hat jedoch nicht geprüft, ob das fes tgestellte Ver.-\n\ngericht et war. Nach dem Sachverhalt ist dies immerhin mög- r\n\nsen, ae 25 375\n\nrm\n\n») Bei der Strafzumessung nach § 257 StGB ninmt die a\nStrafkmmer straferhöhend an, der Angeklagte habe Nein ger 3\nmeines. und abgründiges Verhalten\" dadurch gezeigt, daß er\n\"die Zeugin OB vor in die 28° gebracht hat, aus\nder er sie dann wieder befre sei.\n\nweise zumindest mißrvers!\n\nist sie so knapp und so vieldeutig, daß unklar bleibt, inwiefern den Angeklagten hier ein Vorwurf trifft. der, wie\nsich die Strafkammer ausdrückt, zur Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe nötigt. Daß der Angeklagte der\nCa sine Falle gestellt hätte, dafür bietet das Urteil, abgesehen von naheliegenden Bedenken gegen einen\n\nsolchen Straferhöhungsgrund, keinen Anhalt\n\n-»3. Die Strafkammer kann nunmehr auch die Entscheidung\nüber die Anrechnung der Untersuchuhgshaft nachholen.\n\nGlanzmann E. Dr.Dotterweich E Jagusch\n\nMaaß nn Br.Merges\n\nIGERRE TE Er","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/3-str-59-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/3-str-59-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.666437+00:00"}}