{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-19_3_StR_45_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-19","aktenzeichen":"3 StR 45/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk! nn nu | u “\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nnn... Eee 2 EU EEUNEREEREERGRERSEERERGE\n\nein. u\n\nnn nn rn\n\n\"Co\n\n Reöhtssatze „Der Polizeiliche Dienstvorgesetzte hat eine\nnn „St rafanzeige in aller Regel auch dann. der Str\n\n\"erfolgungsbehöräe vorzulegen, gegebenenfalls\n\nung seiner Ansicht, wenn, er Zweifel.\nr- - Richtigkeit nei\n\naf-\n\nv cher wird. er, soweit\n\nifel. sorgen. Aus\nZeige nicht e ent-\n\nar\n\n3 StR 45/56\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ng:egen\n1: den Polizeihsuptkommiesar ce zus\nEm Ham. V. d.H., geboren am 1909 in Brei>\nI: We,\n\nen\n\n2, den Polizeihauptwachtmeis ter Adolf Peter TEM zu:\nBB Ta v v. d. H., dort geboren an GE | 913, ;\n\nwegen Begünstigung in Ante .\n\nhat der 3, Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der 5:4 tzung\nvom 19. April 1956, an der teiligenönmen haben: Bu ‘\n\nräsident Glanzmann\ner \"als Vorsitzender,\n Bundesrichter Dr. Dotterweich\n= _ Bundesrichter Dr. B Jagusch\n.Eundesrichter Maaß\n. : Bundesrichter Dr. Menges. 3\n\nne als beisi tzende Richter,\nu Bundesanwalt i_ %\n2. als Vertreter der . Bundesanwaltschaft, \\\n” Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst Ho\nm Bu u als Urs undsbeamter der Geschäftsstelle, e\nfür Recht erkannte Ze |\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Vegas» und or )\nwird das: ‚Urteil des Landgerichts in Trankfurt/Main\nvom 20. Oktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nVI\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten wegen Begünstigung\nim Amt in Mateinheit mit Urkundenunterdrückung im Amt\n\nzu x Gefängnisstrafen von vier Monaten bzw. sechs Wochen\n\n1: \"Die Strafkammer hat nicht geprüft, 5% äer in den 38\n\n Dienstgeng gegebenen Strafanzeige und dem Bericht des i\n‚Angeklagten EB, die auf seinen Wahrnehmungen als Beamter\n‚einer. Verkehrsstreife beruhen, strafbare Handlungen des\nSpedit teurs va zugrunde liegen oder nicht. Gleichwohl\nhat sie die Angeklagten wegen vollenäster Begünstigung im:\nAmt. verürteilt. Das. setzte die Begehüng einer ‚verfolg-\n\n. paren 3 Straftat Gurch Pe voraus. Lag, was zü untersuchen\nwar, überhaupt ‚kein strafbarer Tatbestand vor, ‚so kam, u\n mur versuchte Begünstigung nach § 346 StGB. in Betracht\n\n(BEH IM. § 546 Nr 2)..Das Landgericht hätte daher dem\n‚Antrage der Verteidigung, den von. 7) angezeigt\n‚gang aufzuklären, unter anderem auch: durch Vernehmun E\nS Oberinspektors Sm und etwaiger anderer Zeugen, entsprechen und dann untersuchen müssen, ‘ob eine verfolg-\n\ne ‚strafbare Handlung Teams vorliegt. ® Schon wegen dieger Unterlassung ist 'auf beide Rechtsmittel hin die Aufhebung und Zurückverweisung geboten.\n\nZu der Sachlage ist insoweit zu bemerken: Dem Urteil\nzufolge hatte EB das Abstellen des Lastzuges des\nPo an unübersichtlicher Straßenstelle (Übertretung\nder §§ 1, 15 oder 16 StVO) beanstandet: Seine Anzeige\nscheint er jedoch nicht ausdrücklich auf eine Verkehrsübertretung erstreckt, vielmehr auf Beleidigung, Widerstand; Beamtennötigung und gefährliche. Körperverletzung\nbeschränkt zu haben, ‚sämtlich Vorgänge, ‚die mit seinen\nEinschreiten wegen einer Verkehrsübertretung zusammen-\n\nhängen sollen. Ber Inhalt der Anzeige: richtet sich nicht\n\nnach den garin angeführten St trafvorschriften, sondern\n\nnach dem beanstandeten Gesamthergang.- Es kommt auf den\nGesamtinhalt der dienstlichen Keldung des Angeklagten Fb\nan; Die Strafkammer hat zu prüfen; welche strafbaren Handlungen P@Bs hiermach in Betracht kommen. Wenn der Angeklagte TB 215 örtlicher Polizeileiter und Dienstvorgesetzter Es begründeten Verdacht hatte, daß das\nVorgehen des Angeklagten Ei nei der Erstattung der\n\n= Anzeige nieht dem Gesetz oder den Dienstvorschriften\n\nentsprach, so hatte er solche‘ Zweifel im Interesse des.\nÄnsehens der Beteiligt ten, der Polizei und der sachgemäßen\nErledigung der Dienstgeschäfte ordnungsmäßig unter Beachtung der Dienstvorschriften zu klären, Die mehrmalige\nGegenüberstellung des anzeigenden Beamten mit dem Tat-\n\nverdächtigen und dessen Angehörigen wird nur ganz ausnahms- |\nR weise das angemessene Mittel hierzu sein. Bei alledem.\n\nBei war es nicht die Aufgabe Weis, über die Angaben Es\nhinweg in eine eigene Beweiswürdigung einzutreten und die\n\nvorschriftsmäßige Weitergabe des Vorgangs: an die Staats-\n\ni anwaltschaft zu unterbinden. Die Polizei hat der Ent-\n\nschließung der Strafverfolgungsbehörde über 'eine Strafanzeige nicht verzugreifen. Sie hat den Vorfall vielmehr .\nso rasch und sachgemäß als möglich aufzuklären und cas\nWeitere grundsätzlich der Strafyv rerfolgungsbenörde zu\n\n| Dienstgang der Polizei gänzlich z\nist zu berücksichtigen, daß der ordnungsmäßige Dienatgang\nzu gewährleisten hat; daß keine, äe\n\nbaren Handlung entzogen. wird. Nach.\n\n0.88 en hat,\n\nr\n\nüberlassen {§ 16% Abs 3 StPO), Je nach Sachlage muß sie\ndie Staatsanwaltschaft schon vorher unterrichten, Hat\n\nder polizeiliche Dienstvorgesetzte gegen das Vorgehen\neines Untergebenen hinsichtlich der Anzeige Bedenken\n\noder gelingt es ihm nach seiner Ansicht nicht, der Wahrheit auf den Grund zu kommen, so wird er seine Bedenken\n\nin einem Begleitbericht niederlegen. Ob: seltene. Ausnahmefälle von der Weitergabepflicht. vorkommen können, wie etwa\n\nbei unvermeiälichem und offensichtlichen -Irrtum des\n\nFalles hier unrürden sie den Dienst-\n\nanzeigenden Beamte:\n\nkann nach Leg de\nerörtert bleiben, In keinem Fall\n\nvorgesetzten dazu berechtigen, d ige auch aus :dem\n\nÄ ntkernen. Bei allem.\n\nan. dem Anzeigevorgang\n\nbeteiligten Personen, weder im Publikum noch bei der. Poli-\n\nzei, der etwaigen Strafverfolgung gen einer strafem festgestellten\nSeskrerbalt. kann auch unerörtert bleihen,: wie es läge,\n\nenn. ‚der Angeklagte zu die in der. Anzeige enthaltenen\n\nTatsachen nachträglich glaubwürdig. als‘ unrichtig bezeich-\n\nhatte, Es bes\n\nkein Anhalt dafür, daß er dies = u\n\nDe 2; Die Zurückverweisung gibt\" der Strafkammer Gelegenheit- zur eindeutigen Äußerung über das Vorliegen des\ninneren Tatbestandes des §§ 346 StGB, ‚Eine bloße Verletzung\n\ndes Entschließungsvorrangs der Staatsanwaltschaft erfüllt\n\ndiesen Tatbestand für sich allein nicht. Der Täter muß\nvielmehr wissen oder mindestens mit der Möglichkeit rechnen, daß sich der Vortäter in verfolgbarer Weise strafbar gemacht hat und in dieser Kenntnis die den äußeren\nTatbestand der Begünstigung erfüllenden Handlungen willent-\n\nlich, mit bestimmtem Vorsatz, vornehmen, BGH LM 8 34€\n\nNr 2, RG HRR 1957, 1482,\n\n5. Rechtsbedenken bestehen ferner gegen die Begründung\n\nger Tätereigenschaft des Angeklagten Ep. Die Straf-\n\nkammer erwähnt zwar die geistige und auch dienstliche\n\nÜberlegenheit des Dienstvorgese izten. Versi» und den\n\nEinfluß; den van auf EB und den. ‚gesamten abgeurteilten\n\nHergang ausgeübt hat. Sie berücksichtigt jedoch nicht\n\nerkennbar, daß zu, jedenfalls den bisherigen Feststellungen zufolge, vo iöh aus keinerlei ‚Anstalten traf,\n\nseine Anzeige beiseitezuschaffen oder seine Diens tpflicht\nsonstwie zu: verletzen; aaß ihm, wenn seine. Angaben ZU-\ntref fen, aus Anlaß orädnungsgemä ‚Ben dienstlichen Einschreitens von Pa, dessen Angehö: rigen und schließlich\nauch von seinem Dienstvorgesetz ten übel zugesetzt und\nmitgespielt, worden istz daß er gegen die Herausnahme, der.\nAnzeige aus dem Geschäftsgang bis zuletzt berechtigte Be-—\ndenken Bußerte und nur dem energischen und = wie zu. 1)\ndargelegt. = möglicherweise, gesetzwidrigen Vorgehen seines\nDienstvorgesetzten nachgegeben hat. Unter diesen im Urteil\nfestgestell ten Umständen genügt die formelhafte Begrün- -\n| dung, Ze habe \"in unausges prochenen Einverständnis _\nund. daher in bewußtem und gewolltem. Zusammenwirken\" mit\neiechandelt, ‚zur Begründung seiner Täterschaft\nnicht, zumal dies alles auch für den bloßen Gehilfen\n\nzutrifft. Entscheidend ist, ob die festgestell ten Umstände\nden sicheren Schluß erlauben, daß auch BR eine Begünsti- .\ngung des PB 215 eigene Tat wollte. |\n\nFr \"Vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei einem\nStrafverfahren berufen\" ist jeder Beamte, zu dessen\ndienstlichen Aufgaben eine solche Mitwirkung in irgendeiner Weise gehört, unter anderem auck die nach 9% 163 Abs 1\n\nDi;\n\nStPO mit der Strafanzeige befaßten -olizeibeamten sowie\n\ndie Leiter der in § 163 Abs 1 StPO ausdrücklich genannten\nPolizeibehörde (BGHSt A, 167; RGSt 73, 2975: BGH IM § 346\nNr 2 und 3), nicht nur die Hilfsbeamten der Staatsamwaltschaft nach § 152 GVG. Nach ihren Feststellungen hatie die\nStrafkammer daher keinen Anlaß, die dienstliche Stellung\nrmitteln.\n\ndes Ingeklagten Wagener noch näher. u\n\n5. Die Anwe\nRechtsirrtum erken\n\n& des § 348 a s2 HER laßt keinen\n\nj ‚ae Peäteinei Jagüsch,\n\n Bundesrichter. Mdaß e\nist erkrankt, Bundes- BE\nrichter Dr, Menges be-, Be\nurlaubt. Beide können” .\ndaher nicht unterschreiben.\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/3-str-45-56","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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