{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-19_3_StR_40_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-19","aktenzeichen":"3 StR 40/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"35\n\n3 StR_40/56\n\na ——\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Adam m ie aus Ve, dort geboren\nm EB 1315.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nOterstaatsanwalt KB in der Verhandlung,\nBundesanwalt Hm Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittlerer Jusiizdienst Hein\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 22. November\n1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen mit der\nMaßgabe, daß der Beschwerdeführer von der weiteren\nAnklage auf Kosten der Staatskasse freigesprochen\n\nwird,\nVon Rechts wegen\n\n1. Der Schuldspuruch wegen Unzucht mit einem Kinde weist\nweder verfahrens- noch sachlichrechtlich einen Rechtsfeiler\nauls\n\nDie Verfahrensrüge, die Strafkammer habe den Umstand,\ndaß der Angeklagte keinen Samen absondern könne, bei der\nBeweiswürdigung nur fehlerhaft berücksichtigt (§ 261 StPO),\nist unbegründet. Der Angeklagte hat die Tat, soweit er verurteilt ist, in zwei polizeilichen Vernehmungen, außerdem\nvor dem Haftrichter und, wie das angefochtene Urteil ergibt, auch in der Hauptverhandlung eingestanden, die mehr\nals elf Monate nach der Tat stattgefunden hat. Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit dieser Angaben des Angeklagten geprüft und keinen vernünftigen Grund gesehen,\ndas Geständnis für unrichiig zu halten, zumal es in einigen Äußeren Punkten durch weitere Beweismittel bestätigt\nworden ist. Dem Einwand der Verteidigung, wegen operativer\nUnterbindung der Samenleiter könne der Angeklagte keinen\nSamen absondern, an dem Kinde seien jedoch abgestorbere\nSamenfäden gefurden worden, die also auf seinen anderen\nTäter hinwiesen, ist die Strafkamner nachgegangen. Er hatte\nBedeutung für die Prüfung der Richtigkeit des Geständnisses,\nAusweislich der Urteilsgründe steht nach der Bekundung des\närztlichen Sachverständigen \"mit hoher Wahrscheinlichkeii\",\nalso nicht mit Gewißheit fest. daß der Angeklagte keinen\nSamen absondern kann. Der ärztliche Befund schließt die\nRichtigkeit des Geständnisses also nicht ‚unbedingt aus.\nWeiterhin läßt sich nicht ausschließen, daß die an dem\nKinde gefundenen Samenspuren durch den Angeklagten auf\n: das Kind libertragen worden oder auf andere Weise und bei\nanderer Gelegenheit an dessen Körper und Kleidung gelangt\nsind, ohne daß dies jedoch zu dem Schluß nötigt, daß Ger\nAngeklagte die Tat nicht begangen und ein unrichtiges Ge-\n\nJE\n\n-3_\n\nständnis abgelegt hat. Nimmt man hinzu, daß die nochmalige\nUntersuchung der Absonderungsfähigkeit ein noch genaueres\n\nErgebnis nur bei tagelanger ununterbrochener Beobachtung\ndes Angeklagten unter Unterbindung jeder geschlechtlichen\nBetätigung verspricht, so ist nicht anzuerkennen, daß das\nLandgericht bei der Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweise, insbesondere des wiederholten Geständnisses und\nder Glaubwürdigkeit des Geständnisses das richterliche\nErmessen verkannt oder verletzt hat. Welche Bedeutung dem\nGeständnis zukam, hatte die Strafkammer nach pflichtgebundenen Ermessen unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände zu prüfen. Dabei ist kein Rechtsfenler ersichtlich.\n\n2. Zum Strafausspruch ist die Revision begründet. Zur\n\nVerantwortlichkeit des Angeklagten führt die Straikammer\n\naus:\n\n\"Auf Grund des zur Tatzeit ermittelten Blutalkoholgenalts von 1,70 %o befand sich der Angeklagte nicht\nin einer solchen Verfassung, daß er nicht mehr in\nder.Lage gewesen wäre, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu\nhandeln. Bei ihn handelt es sich nach dem nach Ansicht der Kammer zutreffenden Gutachten des Sachverständigen Dr. BB um eine abnorm geformte psychopathische Persönlichkeit, die aber nicht als schwachsinnig zu bezeichnen ist, jedoch in manchen Jingen\neine Haltschwäche zeigt, die aber nicht etwa eine\nNichtzurechnungsfähigkeit oder eine Verminderung der\nZurechnungsfähigkeit zur Folge hat. In dieser Beurteilung ändert sich nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nichts durch den am Tatabend festgestellten Alkoholgenuß. Auch unter Berücksichtigung\ndieser Tatsache und aller sonstigen bei dem Angeklagten in Betracht zu ziehenden Faktoren - mangelhafte Erziehung, KZ2-Inhaftierung, Sterilisation -\nkommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß zur\nTatzeit bei dem Angeklagten trotz seiner psychopathischen Veranlagung kein krankhafter Rauschzustand nit\nAusschaltung des Bewußtseins vorgelegen, sondern es\nsich bei ihm un eine konstitutionsmässig bedingte,\nduren den AlkKoholgenua natürlich geförderte \\iillensschwäche gehandelt ha“. Die Kammer ist dsler in „ber-\n\neinstimmung mit dem Sachverständigen der Auffassung,\ndaß aus psychiatrischen Erwägungen eine Anwendung des\n5 51 I oder II StGB nicht in Betracht kommt und in-Tolgedessen der Angeklagte am Tatabend bei Begehung\nder Tat voll zurechnungsfähig gewesen ist.\"\nDiese Ausführungen, in welchen der maßgebende Gesichtspunki fortwährend wechselt, genügen den Anforderungen des\n§ 51 Abs 2 StGB nicht. Mit Gewißheit geht aus ihnen hervor. daß der Angeklagte zur Tatzeit weder voll berauscht\nnoch aus’ eirem anderen Grunde zurechnungsunfähig (% 51\nAbs 1) war. Sie sprechen ferner für das Vorhandensein\neiner alkoholvedingten Enthemmung, die das Landgericht\nbei der Strafzumessung auch selbst annimmt. Dar Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob diese zknthemmung,\nbei welcher auch die Persönlichkeitsanlage des Angeklagten\nmitsnricht, \"erheblich\" war (§ 51 Abs 2), und falis dies\nzutrifft, ob die gesamte Sachlage, vor allem die psychopathischen \\esenszüge des Angeklagten, es rechtfertigen.\nihm Strafminderung nach dieser Vorschrift zuzubilligen.\nDie Urteilsausführungen zur Strafzumessung und zur zubilligung mildernder Umstände wie auch die verhängte\nStrafe selbst enthaiten Gesichtspunkte, die sich unit\ndieser Prüfung teilweise decken. Das Revisionsgericht\nkann sie jedoch nicht zur Ausfüllung jener Urteilslücke\nheranziehen. Das würde auf eine Strafzumessung hinauslaufen. die der Strafkammer allein obliegt:\n\nHinsichtlich des weiteren Anklagevorwurfs (Verhalten\nam späten Nachmittag des 4.12.), der nicht erweisbar war\nund daher aus dem ursprünlich angenommenen Fortsetzungszusammenhang herausfällt, war der Angeklagte Treizug\n\nI\nun\n1\n\nsprechen (36H HgJW 1951, 411 £; IN Ir 11 zu § 260 StPO).\n\nGlanzmann | Dr, Dotterweich Jagusch\nMaaß Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/3-str-40-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/3-str-40-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.621849+00:00"}}