{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-19_3_StR_22_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-19","aktenzeichen":"3 StR 22/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 22/56_ 5 | u . | 2197 053\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen .\n\nden Invaliden Wilhelm Fi} — aus. OSB.\ndort geboren u ae\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\n‚Sitzung vom 19. April 1956, = an ‚der teilgenonmen\nhaben? B5 Dr\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Botterweich\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr a\nj als beisitzende. ter,\n\n‚Oberstaatsanwalt. Ki\nBundesanwalt. ey bei der Verkündung\n| . als Ve sr Bundesanwaltschaft,\n. Hilfsarbeit mittle ren u\nJustizdienst He ”\n\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts a\n\nAut die Revision des Angeklagten wird das\n\nu Urteil: des. Landgerichts in Duisburg vom.\n22 November 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird. zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nin der Verhandlung,\n\nMU\n\n| Angeklagten von A gen\n Verteidigers gewährt, werden. mußte, weil er sich\nnicht selbst verteidigen. 'konnte, nicht sorg-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist ‚vom Tandgericht wegen\nUnzucht mit dem zehnjährigen Hilfsschüler\n\nKarl-Heinz > u zu acht Monaten Gefängnis\n\nverurteilt worde\n\nDie Revision des ‚5 Angeklagten erhebt die, Sachbesohwerde; - ‚sie rügt ferner,‘ daß. *das Landgeri cat\n‚nicht von. sich, aus: dafür Sorge getragen hat,\n\ndaß. dem Angeklagten. ein \"offigialverteidiger\nbeigeordnet. wurde\", Dies‘ hätte geschehen müssen,\n\nweil es sich, \"bei ‚dem Angeklagten um einen primi-\n\ntiven Menschen handelt\", ‚Die Rechtfertigung\ndieser Rüge genügt. der Vorschrift des $, 344\n\nAbs 2 Satz 2 StRO, weil sie den Verfahrens-\n. verstoß ausreichend \"bezeichnet, ‚Er wird darin\ngesehen, daß das. Dandgericht: sein pflichtmäs-\n\nsiges \"Ermessen bei der. Entscheidung, ob, ‚dem\n\nn der Beistand eines\n\n„Die Rüge. ist begründet. j\n\nde Den Angeklagten wurde « am 7. Tuni. 1955\n\ndie \" Anklageschrift; zugestellt. Darin wurde.\n\\ ihm die, Vornahme: unzüchtiger Handlungen an dem.\n\nzehnjährigen Karl- Heinz ii 3 in Tateinheit:\nmit der Verführung’ dieses Jungen zur Unzucht \\\nzur Last gelegt. und die Eröffnung des Hauptver-\n\n\" fahrens vor der Jugenäschutzkammer beantragt»\n\nZugleich wurde der Angeklagte darauf hingewiesen,\ndaß er das Recht habe, die Beiordnung eines\n\nen Tann\n\n3 _\n\nVerteidigers zu beantragen und er dies innerhalb einer Frist von einer Woche tun müsse.\nDiese Frist wurde versäumt. Erst in dem am\n\n23, Juni 1955 bei Gericht eingegangenen\nSchreiben beantragte Rechtsanwalt SscEmn-FEED: dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeoränet zu werden. Der Vorsitzende\nantwortete dem Antragsteller, daß innerhalb.\n\nder Wochenfrist. des § 140 Abs 3 St?9 kein.\nAntrag auf Beioränung eines Verteidigers\ngestellt. worden sei. Das. Antwortschreiben 2\nenthält dann. noch £olgenden Batze \"Falls Sie\neine Beiordnung- gemäß § 140 Abs 2 StPO wünschen,\nmüssen Sie. den Antrag entsprechend begründen\".\nDas geschah nicht. Dem Angeklagten wurde kein\nPrlichtverteidiger bestellt, so daß er in der\n‚Hauptverhandlung am 22, ‚Novenber 1955 nicht im\nBeistande. eines ; Verteidigers. erschien.\n\n2. Dadurch, daß der Beschwerdeführer gegen\ndie, die Beioränung. des Rechtsanwalts Sscm-Finn ablehnende Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt. hat, auch in, der Hauptverhandlung. nicht nochmals einen Antrag nach\n$. 140. Abs 2 StPO. gestellt hat, verzichtete.\ner. nicht auf die, Bestellung eines Verteidigers\n(RESt 67; 310, 3135 BGH NIW 1951, 205 Nr 305°\n| 4 StR 419/55. vom 12. Januar 1956) » Unabhängi&\nvon einem nur als Anregung anzusehenden Antrage\nauf Beiordnung eines Verteidigers (§ 140 bs 2 StPO)\ntraf den Vorsitzenden die Pflicht, diese Frage\nvon amtswegen zu prüfen. |\n\n3\n\n3, Wäre diese Prüfung in einer dem Zweck\nder Vorschrift entsprechenden Weise vorgenommen\nworden, so hätte die Beiordnung eines Verteidigers. nicht unterbleiben dürfen. Schon im Zeitpunkt des Einganges des Beiordnungsamtrages\nlag dem Vorsitzenden das schriftliche Gutachten\ndes Gesundheitsamtes der Stadt. iD 7\n31% März 1955 vor, Wie sich. aus ihm ergibt bt, ist\nder Angeklagte vorzeitig aus der Volksschule ent-\n\nur lassen worden: Nach seinem \"Lebenslauf hat er\n\n\" sein: leben lang‘ mur einfache‘ Arbeiten verrich-\n\ntet. Im: Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung\n\nbefand er. sich in einem schlechten Ernährungs- u\nund Kräftezustand: vor der Tat hatte er. solche\nMengen alkoholhaltiger Getränke zu sich genommen;\ndaß der Gutachter Zweifel hatte, ob seine Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat ausgeschlossen oder. nur. vermindert wars Hiervon. hing\nunter Umständen auch die, rechtliche Beurteilung:\nder Tat ab, worauf. sogar der ärztliche Sachverständige hirnwies. Daß der Angeklagte nach. seinen. .\nFähigkeiten bei dieser Sach- und Rechtslage 5\nnicht imstande sein würde, sich selbst sachgemäß. zu verteidigen, konnte bei ‚einer sorgfäl-.\ntigen, alle Gesichtspunkte ‚des. § 140° Abs 2 StPO |\nberücksichtigenden Ausübung des Ermessens nicht\nverneint. werden. (Beust 6, 1995 BGH 5:StR 34/55\n\nvom 1. März 1955 = IM Nr 18 zu § 140 StPO35\n\n2 StR 435/52 vom: 28. Oktober 1952 = IMNr 6\n\na\n\nzu § 140 StPO).\n\nDiese Gesichtspunkte ergeben, daß die Rüge\nder Verletzung des § 140 Abs 2 StPO begründet ist.\n\n.5-.\n\nDaß das Urteil auf diesem Verstoß beruhen kann,\n\nbraucht nicht näher ausgeführt zu werden:\n\n4. Da das Urteil auf die Verfahrensrüge\nhin aufgehoben werden muß, erübrigt es sich,\nauf die Sachbeschwerde näher einzugehen» Die\nneue Verhandlung wird dem. Landgericht nochmals\nGelegenheit geben, den Einwand des Verteidigers\nzu prüfen, ob die Verantwortlichkeit des Angeklagten infolge des. Alkoholgenusses nicht nur\nvermindert, sondern. ausgeschlossen war. Blake,\nsiges und zweckgerichtetes Handeln. schließt .\nrauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus.\n(BGEHSt 1, 384) . Zur Beurteilung der Alkohol=\neimpfindlichkeit des Angeklägten kann die. Zu-.\n\nziehung eines geeigneten Sachverständigen zweckmäßig sein. Be\n\nGlanspnann == Dr-Dottern\n\nBe Ha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-19/3-str-22-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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