{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-10_3_StR_205_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-10","aktenzeichen":"3 StR 205/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EN\na\nmn\n\nIm Namen des Volkes\n2197 002\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberzugschaffner Alois D aim aus CoD vei Va;\n\ngeboren am me 1901 ir OU /T rc: Te\n(Sudetenland),\n\nwegen Unzucht\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n. Sitzung vom 8, August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\n‚als beisitzende Richter,\n‚Oberstaatsanwalt DE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n“ für Recht erkannt: .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil.\nDandgerichis in Marburg vom 10. April 1956 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesg\n\nDer Angeklagte ist wegen eines im Zustand verminderter\n\"Zurechnungsfähigkeit begangenen Verbrechens nach § 174 Nr.2:\nStGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.\n\nworden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht.\nikm nicht gewährt.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die\nVerletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts,\ngerügt. Die Verfahrensrüge wird zusammen mit der Sachrüg:\nbehandelt.\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\nl, Da s Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\n\nam 22. Februar 1955 als Zugführer des Eilzuges 891, der Zahr-\n\nplanmäßig um 22.19 Uhr in Frankfurt a.M. nach Narburg ab-\n\n- fährt, während seines Dienstes die damals sechzehnjährige\n\nIngeborg KB, die sich allein in einem Zugabteil befand, dadurch zur Unzucht mißbraucht, hat, daß er sie auf _\nden Mund küßte, ihr mit der Hand unter den Rock an den\nlinken Überschenkel griff, später dann noch ihre Hand erfaßte und. mit der anderen Hand seinen erregten Geschlechtsteil aus der Hose nahn..\n\n2, In diesen Verhalten des Angeklagten hat das Lendgericht ohne Rechtsirrtum. ein ‚Verbrechen nach § 174 Nr 2\nStGB gesehen,\n\nDaß der Angeklagte Beauter war und seine Handlungsweise\neinen Mißbrauch zur Unzucht darstellt (BEHSt 7, 48), bedarf\nkeiner näheren Darlegung.\n\nEs bleibt nur zu prüfen, ob er bei seiner Handlung bewußt seine Amtsstellung ausgenutzt hat.\n\nEin Täter nutzt i.S. des § 174 Ur 2 StGB seine Amtsstellung aus, wenn sie ihm Gelegenheit zur Unzucht bietet\n\nund er diese Gelegerheit unter Verletzung seiner Amtspflichten\nbewußt benutzt. Nimmt ein Beanter gegenüber siner ?\nperson, mit der er aus dienstlichem Anlaß in Berührung kommt,\nunter Ausnutzung der hierdurch gebotenen Gelegenheit unzüchtige Handlunge en vor, so liegt darin in der Regel ein\nWißbrauch zur Unzucht (3GH 3 StR 284/55 vom 17: November 1955\n= NJW 1956, 388 Nr 14). Ein solcher Mißbrauch liegt schon\nim ungehörigen Gebrauch der Amtsstellung gegenüber einer\nPrivatperson, weil die Beziehungen zwischen Amtsträger und\nPrivatperson von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten\nwerden sollen (BGH 2 StR 418/55 vom 9. September 1954;\nBeust 1, 71 /T27). Daß er dabei seine dienstliche Überlegenheit als Druckmittel einsetzt, wird nicht vorausgesetzt\n(BEHSt 2, 93 /957). Es genügt, daß er die ihm durch die\ndienstliche Beziehung zu dem anderen gebotene Gelegenheit\nzur Unzucht ausnutzt. Eine solche Gelegenheit kann etwa .\ndurch den Umstand begründet sein, daß dem Täter der andere\nwegen seiner auf den dienstlichen Beziehungen beruhenden\nAbhängigkeit entgegenkommt, oder darin, daß die dienstliche\nTätigkeit den Beamten in enge Beziehungen zu dem anderen\nvringt, die er dann zur Unzucht ausmutzt (ECH 3 StR 906/53\nvom 28. Oktober 1954; 4 StR 14 23 von 12. Mai 1955 = GA 1955,\n368). Eine Unzucht bei Vornahme einer Amtshandlung oder am\nDienstort wird nicht vorausgese: Lat; anderenserts fällt eine\nUnzuchtshandlung, die während des Dienstes begangen wird,\nnicht immer unter § 174 Nr 2 StGB (Rost 63,. 5). Notwendig\naber auch ausreichend ist vielmehr, daß zwischen den Täter\nund seinem Opfer ein irgenäwie geartetes Abhäng igkeitsverhältnis gegeben ist, das gegenüber dem Täter be i dem Opfer\ndas Gefühl der Abhängigkeit und Befangenlieit weckt, das\nder Täter dann bewußt in Rechnung stellt (3GH 4 StR 146/55\nvom 12. Mai 1955 = GA 1955, 368).\n\n-4-\n\nDiese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze\nzur Auslegung der Strafvorschrift des § 174 Er 2 StGB hat\ndas angefochtene Urteil nicht verkannt. Sein Ausgangspunkt,\ndaß der Angeklagte als Zugführer gegenüber den Reisenden\nTräger der bahnpolizeilichen Gewalt gewesen sei, ist zutreffend. Dies folgt aus den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsoränung (BO) vom 17. Juli 1928 (ReB1 1928,\nII S 541). Nach § 74 Abs 1 iVm § 45 Abs I Nr 9 BÖ ist der\nZugführer - ebenso übrigens der Zugschaffner - Eisenbahnpolizeibeamter. Sein Amtsbereich umfaßt das gesamte Gebiet\nder Bahnanlagen der Bundesbahn (§ 75 Abs 1 BO). Sein Aufgabenbereich erstreckt sich neben sicherungspolizeilichen\nBefugnissen auch auf ordnungspolizeiliche Aufgaben, namentlich die Aufrschterhaltung von Ordnung, Ruhe und Anstand in\nden Zügen (vgl den gemeinsamen Runderlaß des damaligen Chefs\n‚der deutschen Polizei und des damaligen Reichsverkehrsministers vom 1. März 1944, angeführt bei Besser, Kom zu den\n\nEisenbahn- Bau- und Betriebsoränungen, 1951 S 195). Die\nReisenden haben nach § 77 Abs 1 BO seinen dienstlichen Anördnungen Folge.zu leisten, die von ihn notfalls nach § 77\nAbs. 2 BO durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden können\n“ vel hierzu auch Stenglein, Kon zu den strafrechtlichen. Nebengesetzen, Anm 2, 3 zu N 77 BO).\n\nDas Urteil stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte\ndieses dienstliche Verhältnis, das ihn mit seinem Opfer verband, bewußt zur Begehung seiner. unsittlichen Handlungen\nausgenutzt hat. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision kann\naus Recht sgründen die. Feststellung des Landgerichts nicht\n‚beanstandet werden, ‚daß seine Dienststellung für den Angeklagten nicht nur der Anlaß zu. seiner Straftat gewesen ist,\nsondern sie ihm auch wesentlich erleichtert hat, weil er\nals Zugführer nicht mit dem Erscheinen des sonstigen ZUgpersonals zu rechnen brauchte. Diese tatsächliche F Fest-\n\ntellung des Landgerichts ist zwar nicht näher begründet.\n\n- 5...\n\nDoch beruht sie erkennbar auf der Erfahrung des Angeklagten\nüber die jeweilige Tätigkeit des übrigen Zugpersonals. An\ndiese tatsächliche Feststellung ist das Rerisionsgericht\n\ngebunden.\n\nAuch die weitere tatsächliche Schlußfolgerung des Landgerichts, deu Angeklägten habe seine Stellung sein Yorgenen\n\nauch dadurch erleichtert, daß die Ingeborg Kies ihn\nzunächst eine geringere Abwehrbereitschaft entgegengebracht\n\nhabe, liegt im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Rechts\nzur freien Beweiswürdigung. Nach seinen Feststellungen hat\n\nsich diese an den Angeklagten mit der Bitte um eine dienstliche Auskunft über das Halten des Zuges in Narburg-Süd gewendet; seine dienstliche Tätigkeit brachte ihn also in Verindung mit ihr. Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer hat sich die Ingeborg ie anschließend dem\n\nAngeklagten anvertraut und ihm von dem Vorfall mit de\n\nr\n\n[3\n\nAmerikanern berichtet, weil sie in ihrer Angst bei ih\nais dem verantwortlichen Zuglünrer Schutz zu finden hoffte.\n\n§ 174 Nr 2 St5B verfolgt u.a. den Zwec ck, das Vertrauen\nder Bevölkerung auf die sittlich. einwanäfreie Führung von\nAntsträgern gegenüber solchen Frivatpersonen zu schützen,\nmit denen sie dienstlich zu tun haben. Für die Bundesbahn,\n\n‚ einen öffent lichrechtlichen Verkehrs ;betrieb, der in beson-\n‚derem Maße der Allgemeinheit dient, kann bezüglich der mit\nbahnpolizeilichen Befugnissen ausgestatteten Zugbegleit-\n\nbeamten, die in Uniforn sind oder sich durch ihren Dienst-\n\nausweis als solche zu erkennen gegeben haben; jedenfalls\ninsoweit nichts anderes gelten, als sie infolge der Erfüllung ihrer Dienstaufgaben in den Zügen: mit den Reisenden\nin Berührung kommen.\n\nhu fas ung des Landgerichts, wonach der Angeklagte\nrechens nach § 174 Ir 2 StGB schuldig gemacht\nhat, kann daher nicht beanstander werden.\n\n3, Unzutreffend ist die Rüge der Revision, das Landgericht ha\ndadurch verletzt, daß es dem für den Angeklagten unglinstigeren Sachverständigengutachten zur Trage seiner\nstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gefolgt sei, das\nnur die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 für gegeben halte,\nohne ein Obergutachten einzuholen. Zugleich habe hier-\n\nit das Landgericht die Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDas Landgericht hat sich mit den beiden Gutachten\nausdrücklich auseinandergesetzt und die Gründe ahgegeben,\ne es veranlaßt haben, dem Gutachten des Oberarztes\nDr. Wem zu folgen. Hiergegen bestehen keine Bedenken.\nBei der gegebenen Sachlage brauchte sich dem Tatrichter.\ndie Einholung eines Obergutachtens nicht aufzudrängen.\n\n4, Auch die Strafzumessung zeigt entgegen der An-\n‚sicht der Revision keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist.\nes nicht, „ZU beanstanden, daR die Strafkamner straferschwerend verwertet hat, daß der Angeklagte die Tat zur\n‘Nacht ‚zeit ausgeführt, hat, also zu einer Zeit, wo. die Ge=\nfahr. einer Störung für ihn gering war und andererseits\ngerade die jugendlichen. Reisenden in dem schwach be-\n‚setzten Zug des besonder ven ‚Schutzes beäurften.. .\n\n5\nbe den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\"\n\n‚5. Ebenso kann die Ablehnung der Strafaussetzung\nzur Bewährung aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nDr. Koeniger Dr. Schalscha Menges\n\nBundesrichter Hoepner Dr. W\nist beurlaubt und kann\n\ndeshalb nicht unter-\n\nschreiben.\n\nDr, Koeniger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-10/3-str-205-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-10/3-str-205-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.312781+00:00"}}