{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-04-09_3_StR_240_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-04-09","aktenzeichen":"3 StR 240/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 240 / 56\n\nnn 2106 087\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann We», ohne festen Wohnsitz, geboren anEER 1895 in Temp. 2.2%. ir\n\nUntersuchungshaft,\n\n=. wegen Besrugs im Rückfall\n\n:. „bat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\n“der Si;zung vom B. August 1956, an der teilgenommen\nhaben; ee\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundssrichter Dr. S:haiscsha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesr!ichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefeis\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dei»\nals Vertreter der Bundesanwai :arhaf,\n\nustisangesteliter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 9. April 1956\nim Strafausspruch m!.t den Feststeliungen aufgehoben,\n\nDie weitergehende Revision wird verwerten.\n\nim Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nYerhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten\n\ndes Rechtsmitteis, an das Landgericht surückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in drei Fällen zu\neiner Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und drei\nGeldstrafen verurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteii Revision eingelegt und\ndie Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. *\n\nSeine Revision hat nur zum Strafaussprush Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\nZu Unrecht vertritt die Revision die Ansichi, der\nBeschwerdeführer habe in allen ärei Fäilen statt wegen\nBetrugs im Rückfall nur wegen Notbetrugs nach § 264 a\n\" StGB bestraft werden dürfen.\n\nEine Verurteilung wegen Notbetrugs würde voraussetzen, deß der Angeklagte sich aus Not geringwertige\nGegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung\nverschafft. 'nätte. In den beiden ersten Betrugsfällen\n\n' goheitert: -die Anwendung des § 264 a StGB schon daran, daß\n\nes sich nich‘ un geringwertige Gegenstände (vgl hilerz.ı\nBGHSt 5, 263 ff; 6, 41 /#5/) handelt. Im Fall KM hat\nder Angeitlagte sich durch Täuschung Backwaren im Werte\nvon ca \"40 DM und eine Tortenschachtel im Werte von 30 IM\n‚verschafft ‚ im Felle Rom ein Aquareili und eins Aktentasche. Im Fa_le SB kann es zweifelhaft sein, oh\ndie erlangten Süßwaren und Spirituosen \"geringwertig\"\n\nim Sinne des § 264 a StGB waren, da der Angekiag;e bei\nden beiden Besuchen von SW Waren im Werte von ca\n\n6 DM und za iO DH erhalten hat. Den Feststeilungen deu\nZLandgerichts kann nicht entnommen werden, ob si:h unter\nden erlangten Waren in wesentlichem Umfang Spiitunsen\nhelunden harzn, vnd ob der Plan des Angeklagten gerade\n\nu.\n\nDR Pr Rue We ee\n\nvr\n\nSehen\n\nfs je\". ji\nu\net\n\nv\n.g\n\nSe\n\n- 3.\n\ndaraıf gerichtet war, sich diese Spirituosen zum eigenen\nGeruß zu verschaffen; dann würde eine Verurteilung nach\n\n8 264 a E%GB schon deshalb ausscheiden, weil. für deu Regelfail die Beschaffung derartiger Genußmitte\". dur-h Täuschung\ndeshalb ni=sht als Notbetrug gewertet werden kann, weil die\nEntbehrurg soicher Genußmittel keine wir+s-haftliche Nollage darsteilt (vgl R@ GA 60,417; BGH 4 SR 506/53 vom\n\n3. 12,1953). Anders könnte das Handeln des Angeklag!en\nallerdings denn beurteilt werden, wenn seine Absicht\n\nim wesentlichen dahin ging, sich zur Befriedigung seines\nHungers Süßwaren zu verschaffen und er zur Vorspiegelung\nseiner Zahiungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit mittels\nder Bestellung für das von ihm angeblich zu eröffnende\nKaffee zugleich Spirituosen bestellen mußte (vgl RGS5\n\n46, 387). Diese Frage, die nach den hisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht eindeutig beurteilt werden\nkann. nedarf indessen keiner Entscheidung-\n\nMit Recht hat das Landgericht nämlich die Ansicht\nvertreten, daß der Angeklagte nicht \"aus Not\" gelande:‘\nhat. Eine Not im Sinne des § 264 a StGB liegt nicht schon\ndann v)”r, wenn der Täter keine Hittel zur Friatirg seines\nLetrens mehr in Händen hat. sondern erst dann. wenn er\nsie sich nicht in redlicher Weise, wie dur.:h eigene Arheit\noder Hilfe eines Dritten verschaffen kann. Ein Täter.\ndem es bei entsprechendem Bemtihen und gutem Willen möglich gewesen wäre, seine Mlttellosigkeit mu beseitigen.\nKarn sich nich“ euf Handeln aus Not berufen (RüSi 69,\n\n3135 B@I 4 StR 506/53 vom 3.12.1953; BONSt 5, 265 /264/ ).\nEs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstenden, wenn di:\nStrafkamner hier ein Handeln aus Not desholb verneint hat,\nweil der Angeklagte nach seiner eigenen Einiassung noulı\nnicht einmal den Versuch gemacht hat, eine Unterstützuug\nvon Seiten des Fürsorgeamts. von Wohltätigke: tsverbänden\noder von Ihm angeblich gui hekannten Personen zu erhaluen-Aus diesem Verhalten des Angeklagten konnle der Tatrichter\n\n4.\n\nim Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei der Würdigung\ndes Ergebnisses der Hauptverhandlung den für das Revisiunsgericht bindenden Schluß ziehen, daß die Triebfeder des\nAngeklagten nicht die Not, sondern sein auf seinen psychopathischen Charakter zurückzuflihrender Hang zu Betrügereien gewesen ist;\n\nII. Der Strafausspruch kann dagegen nicht aufrecht\nerhalten werden.\n\n: Die Rückfallvoraussetzungen sind rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Verurteilung des Angeklagten als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher wird jedoch von den\nbisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht getragen.\nDie förmiichen Voraussetzungen des § 20 a Abs 1. StGB hat\ndas Landgericht zwar mit Recht als gegeben angeschen. Es\nfehlen ater ausreichende Darlegungen darüber, weshalb\n\nes den Angeklagten a:s geführlichen Gewohnheitsverbrecher\nansieht.\n\nGefährlicher Gewohnheitsverhrecher ist wır der Täter.\nder infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung\nbestehenden oder durch Ütung erworbenen, e’ngewurzeiten\ninneren Hanges zu strafbaren Handlungen wiederholte Rechtsbrüche begeht, die den Rechisfrieden erheblich stören. und\nder zu deren Wiederholung neigt (BGHSt:1, 94 /I00/; BGH\n4 StR 45/52 vom 2. Mai 1952; 3 StR 484/54 .vom 28. Oktoher 1954):\n\nOb diese Voraussetzungen vorliegen, muß der Tatrichter\nbei den einschneilenden gesetzlichen Folgen für den Angeklagten m!t besonderer Sorgfalt unter Würdigung aller Umstände des Falles prüfen (BGH 3 StR 51/50 vom 20.Februar\n1951; BGHSt 1, 94 /997).\n\n‚ Diesen Anforderungen genügen die Feststellungen des Tatrichters nicht, der nur formelhaft dargeiegt hat, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergehe. daß er\n\nein gefährlicher 'jewohnheitsverbrecher sei. Er leitet diese Auffassung im wesentlichen aus der Vielsak] der Straftaten\n\n-5.-:\n\ndes Angeklagten und ihrer schnellen zeitlichen Aufeinander_\nfolge her, ohne hierzu aber nähere Feststellungen zu treffen\n\nÜher die zahlreichen vor dem Urteil des Schöffengerichtg\nin Hamburg aus dem Jahre 1957 liegenden Verurteiiungen des\nAngeklagten enthält das Urteil keine näheren Feststellungen;\n\n‚sie können nicht durch die unzulässige Verweisung auf den\n\nvom Angeklagten anerkannten Strafregisteraussmg eraestz“ werds,\n\nBei den Hangtaten,zum mindesten aber bei Jen für die\nBejahung der förmlichen Voraussetzungen von § 20 a Abs ı. und\n3 StGB in Betracht kommenden Straftaten muß jedoch, damit\nsie in Betracht gezogen werden können, ein gleichgeartetes\ninneres Verhäitnis zum Wesen des Täters nachgewiesen werden.\ndas gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluß seines\nverbrecherischen Hanges erscheinen läßt (BGHSt 1, 94 /T00 ff7;\nBGH 3 StR 51/50 vom 20, Februar 1951). Es ist somit erforderlich, daß die Strafkammer in jedem einzelnen Fali den\nBeziehungen zwischen der Fersönlichkeit des Angeklagten und\nder Tat in nachprüfbarer Weise nachgeht. Dabei kommt es\nim’ wesentlichen auf die jeweiligen äußeren Verhältnisse\n\n„ des Mäters md seine inneren Beweggründe an, inshesonder®e\n” darauf, 2b die Tat nach Begehungsart und Beweggründen auf\n\neinen festeingewurzeiten Hang beruht {BGH 5 StR 65/52 vom\n=9, April 1951; BGH 4 StR 606/52 vom 4. Dezember }952).\n\nDerartig eingehende Feststeilungen hat das Landgericht\nnicht einmal zu den letzten, die Grundlage der Urteile ven\n23, Mai 1951 und 7. Dezember 1954 bildenden Strafvaten getroffen. Dem Urteil kann nur entnommen werden, daß der\nAngekiag;e in Feiilf an Main 1954 deshalb wegen Betrugs\nim Rückfall in ': zwei Fällen bestraf* worden ist, weil\ner Backwaren gekauft aber nicht bezahlt hat. Über die BeweßBr\ngründe des Angeklagten für diese Straftaten und über den\nUmfang des angerichteten Schadens fehlen aber auch hier\njegiicLe Feststellungen.\n\n-6-\n\nDie YVarurteilung des Angeklagten als gefähriisher Gewohnhei:sserbrecher kann auch nicht aus dem Grunde aufrechterhalten bleiben, weil das Landgericht si2 weiter auch\nauf § 20 a Abs 2 gestützt hat. Dies war unzulässig. Der\nnur eine Hilfsvorschrift enthaltende § 20 a Abs ? St&B\nist nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen des § 20 a\n\nAbs .. StGB nicht vorliegen (RG DR 1940, 682 Nr 3; BGH 3 StR\n51/50 vom 20.Februar 1951; 3 StR 484/54 vom 28.0ktober 1954).\n\nMach allem reichen die bisherigen Feststellungen der\nStrafkammer für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht aus. Damit fehlt\nzugleich die Grundlage für die Anordnuig der Sicherungsver-\n\nwahrung.\n\nDas Urteil mußte daher im Strafausspruch in vollen Unfang mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nauch kiar aussprechen müssen, ob die Untersurh'ignhaf: auf\ndie Freiheitsstrafe oder die Gelüstrafen angere:hnet Werden soli.\n\nKoeniger Dr.Schalscha Menges\n\nBundesrichter Hoepner\n\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nKoeniger Dr.Wefeis","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-09/3-str-240-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-04-09/3-str-240-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.180263+00:00"}}