{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-03-29_3_StR_261_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-03-29","aktenzeichen":"3 StR 261/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Walter. B iii» z:ehoren 2: u 22°\nin TEE, reis VE ohne festen Wohnsitz, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R, wa»\n\nhat der 9. Ferie\n\nafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n.. Sitzung vom 5. Sep r\n\n956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender, 5\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n'Bundesrichter ‚Werner\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Waaß\n. ais beisitzende Richter,\nBundesamwalt Heim u |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter U\noo. als Urkundsbeamter der Geschäfts telle\nfür‘ ‚Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten. gegen das Urteil\nder auswärtigen Großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 29. März 1956 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 30. März 1956 eriittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nia are\n\nE\nMi\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren und einfachen Rückfalldiebstahls, versuchten Rückfalldiebstahls, Unterschlagung\nund versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Erpressung verurteilt worden, Der beigeordnete Pflichtverteidiger hat Revision eingelegt und diese rechtzeitig nur\ndahin begründet, die erkannte Gesamtstrafe sei zu hoch, es\nmöge auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt werden. Der Gesamtinhalt der Revisionsbegründung betrifft ausschließlich |\nden Strafausspruch. Zu einem Peilverzicht auf das Rechtsmittel hinsichtlich des Schuldspruchs war der Verteidiger\nmangels ausdrücklicher Ermächtigung zwar nicht befugt.\n\n(§ 302 StPO). ‚Jedoch ist die Revision, soweit sie sich\ngegen den Schuläspruch vichtete, mangels einer Begründung.\nunzulässig (§§ 344, 343 Abs 1 StPO)»\n\nZum Strafausspruch ist sie unbegründet.\n\nDie Urteilsbegründung ergibt, daß die Strafkammer nach\ndem Vorleben des Angeklagten, der geringen Wirkung der erheblichen Vorstrafen und seinen raschen Rückfällen nach\nStrafverbüßung mildernde Umstände, ohne ersichtlichen Rechtsirrtum versagt hat ‚ weil sie eine nachdrückliche letzte -\nWarnung für angezeigt hält. Das ist rechtlich nicht zu be-\n\n anstanden. Der nicht hohe Wert der Gesamtbeute ist dabei\n\nberücksichtigt worden. Die Vorschrift des § 44 StGB ist |\n‚in den Strafzumessungsgründen zwar nicht besonders erwähnt.\nNach den Tatfeststellungen und den übrigen Strafzumessungserwägungen ist es jedoch ausgeschlossen, daß das Landgericht\n\n- 3 -\n\ndiese Milderungsbefugnis bei der Straffestsetzung Übersehen\nhat.\n\nDie Revision mußte also erfolglos bleiben.\n\nGlanzmann Busch nn Werner\n. * Jagusch . Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-29/3-str-261-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-29/3-str-261-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:25.012481+00:00"}}