{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-03-26_3_StR_5_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-03-26","aktenzeichen":"3 StR 5/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2226 001\n\n-\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungsbauinspektor z.Wv. Walter T em»\n\naus EB, geboren ar ii soo ir Bew.\n\nwegen Amtsunterschlagung uU.30\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Jagusch\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait «az in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tel virc«\n\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17.\nSeptember 1955, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben;\n\n\\\n\n1. im Falle Kl (schwere passive Bestechung);\n2. im Gesamtstrafausspruch,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nim Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n7\nı ?\nLv\n\nen re\n\nI. Verfahrensrügen,\n\nl, Entgegen .dem Vortrage der Revision ist der Augcklagte ausweislich des Sitzungsprotckolls darauf hingeviesen worden, daß er im Falle ] AG, in dem ihm dürcn\nAnklage und Eröffnungsbeschluß Betrug zur Last gelegt worwerden könne. Seiner Verurteilung aus diesem rechtlichen\nGesichtspunkte stand demnach insoweit kein Hindernis ent--\ngegen. § 265 Abs 1 StPO ist mithin nicht verletzt.\n\nIn den Fallen sn, SED un SEE 1\n\nteten Anklage und Eröffnungsbeschluß bereits auf schwere\npassive Bestechung. Wegen dieser Fälle will ersichtlich\ndie Revision keine Verletzung des § 265 Abs 1 StPO behaup--\nten.\n\n2. Im Zusammenhang mit den Ausführungen, die die Sachrüge begründen sollen, trägt die Revision vor, das Landgericht hätte von Amts wegen prüfen und seine Nachforschungen\ndarauf erstrecken müssen, ob dem Ängeklagten seitens des\nStaatshochbauamtes überhaupt eine Quittung über die eingezehlien Beträge aus den Schrottverkäufen erteilt worden sei\noder nicht. Inwiefern dieser Umstand für die Entscheidung\nvon Bedeutung gewesen wäre und eine Beweiserhebung hierüber dem Landgericht sich aufgedrängt haben soll, nachdem\nfestgestellt worden war, daß der Angeklagte alle Eriöse\naus den Schrottverkäufen von dem Heizer TED erhalven,\nteilweise aber nicht an das Staatshochbauamt abgeführt hat,\nist nicht ersichtlich. Die Rüge dringt deshalb nicht äurchs\n\nII. Sachrügen\n\nl. Soweit die Revision sich gegen die Verurteilung\nwegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenunter-\n\ndrückung im Amt in vier Fällen wendet, enthalten die Aur-Führungen lediglich Angriffe auf die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen (§ 337 StPO). Insoweit ist die Revision offensicht-\n\nlich unbegründet.\n\n2. Auch die Verurteilung wegen schwerer passiver Be-\n\nstechung in den Fällen SEE , BED un: EB .:\n\nvegegnet keinen dürchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nZutreffend ist im Urteil dargelegt, daß zer agskiagle\nin seiner amtlichen Stellung als Bauleiter auf der dem\nStaatshochbauemt Te unterstehenden Baustelle in erhen--\nLichem Umfange Ermessensentscheidungen zu treffen hatte,\nDie Behauptung der Revision, daß der Angeklagte auch bei\nAufträgen, die er zu vergeben hatte, vorher mit dem Amts-\n\n7\n\nleiter Rücksprache habe nehmen müssen, steht im Widerspruch\n\nBun |\n\nzu dem fesigestellten Sachverhalt. Aber auch wenn dem so gewesen wäre, würde der Angeklagte doch bei der Vergebung miügewirkt und auf die Entscheidung Einfluß gehabt haben. In\nUrteil wird ausdrücklich festgestellt, er habe auch die\nMöglichkeit gehabt, bei der Vergebung größerer Arbeiten\nseinen Einfluß dahin geltend zu machen, daß einer ihm genehmen Firma die Aufforderung zuging, ‘sich an den Ausschreibungen zu beteiligen, und durch seinen Vortrag\n\nvon solchen Aufträgen Firmen auszuschalten, die ihm richt\ngenehm waren. Er hatte weiter über die Abnahme der geleisteten Arbeiten zu entscheiden, Hierbei konnte er im Reh-\n\nmen des pflichtgemäßen Ermessens wohlwollend verfahren\n\noder hohe Anforderungen stellen.\n\nDer Umstand, daß das Dandgericht keinen Fall “erbeen\nstellt hat, in dem der Angeklagte bei Ermessensentscheidungen sich durch die vorangegangene Geldningabe hat beein-\n\n‚an\n\nI-ussen lassen, steht der Annahme der Bestechung nicht eni-\n\ngegen. Denn zum Tatbestand des § 332 StGB gehört es nicht,\ndaß der Beamte die pflichtwidärige Amtshandiung, für deren\nVornahme er Vorteile empfängt, tatsächlich vornimmt,\n\nAuch der innere Tatbestand ist ersichtlich ohne\nRechtsfehler festgestellt. Im Urteil wird für jeden Fall\ndargelegt, zwischen beiden Teilen habe Einverstänänis darüber bestanden, daß der Geldbetrag gegeben werde, um seiüchs\ndes Angeklagten eine günstige Beurteilung der Arbeiten des\nGebers und dessen weitere Berücksichtigung bei der Vergebung von Aufträgen zu erwirken, Das schließt das Landgericht. vor allem aus dem Umstand, daß die äußerlich äls\nDarlehen verlangten und gegebenen Beträge vom Angeklagten\nniemals zurückgezahlt und von den Gebern niemals zurückgefordert worden sind. Im Widerspruch zu jener tatrichierlichen Annahme steht es keineswegs, wie die Revision meint,\ndaß der Angeklagte dem Angesprochenen gegenüber seinen\nplötzlichen Geldbedarf irgendwie begründete. In den Lebensverhältnissen, in denen sich die den Gegenstand der\nVerurteilung bildenden Vorkommnisse abspielten, pflegt\nman nicht Geschenke unter der ausdrücklichen Forderung\nder pflichtwidrigen Handlung zu geben und unter deren\nausdrücklichen Tnaussichtstellen zu fordern,\n\n\"36 Bedenken bestehen jedoch im Falle K>\n\ngegen die Annahme einer schweren passiven Bestechung. Der\nAngeklagte hat sich dahin eingelassen, von KB !.2i:-\nlich einmal 20 DM als Unkostenbeitrag für das Richtfest\nerhalten zu haben. KM will ihm dagegen insgesamt\n\n5 340 DM gegeben haben. Das landgericht glaubt Km\ndies nicht. Gleichwohl stellt es fest, daß der Angeklagte\nsich von Km an Anfang ihrer gemeinsamen Tätigkeit\n\nim Landgerichtsgebäude in Duisburg mindesiens einmal und\nmindestens 100 DM dafür habe schenken lassen, daß er X\n\n2\n\nABB v:itere Aufträge erteile und seine Arbeiten wehlwollend beurteile, Irgendwelche konkreten Tatsachen,\n\naus denen der Schluß auf einen solchen Vorgang gezogen\nwerden könnte, sind im Urteil nicht hinreichend dargeien..\nDas Landgericht nimmt dies vielmehr nur deshalb an, weii\nDO 5) neben den schriftlich vom Staatsbauami ausgeschrisbenen Aufträgen im Werte von etwa 535 000 DM vom Angeklagsen\nmündliche Zusatzaufträge im Werte von etwa 17 COO DH erhalten habe und kein Grund dafür ersichtlich sei, daß der\nAngeklagte von KB nichts erhalten haben sollte. Daß\nKB ihn \"mindestens einmal mindestens 100 IM\" geschenkt habe, begründet der Tatrichter damit, dies sei\n\nder Betrag, den die Handwerker dem Angeklagten gewöhnlich\ngegeben hätten.\n\nZutreffend macht die Revision geltend, die Annahme\ndes Tatrichters hänge in der luft. Sie ist nicht auf Taisachen, sondern auf bloße Verdachtsgründe gestützt. Der\nSchuldspruch kann deshalb in diesem Falle nicht bestehen\nbleiben.\n\n4. Sollte das Landgericht im Falle Kl erneui\nfeststellen, daß der Angeklagte von xD Bestechungsgeider in Höhe von 100 DM gefordert und angenommen hat,\nso wird es, wenn es für diese Tat wiederum eine Strafe\nvon fünf Monaten Gefängnis für verwirkt ansieht, die\nGründe darlegen müssen, aus denen es in diesem Falle eine\nStrafe für angemessen hält, die die in den Fällen sgz>\n\n«aD und zu zugemessene Strafe von je drei Monaten\nGefängnis erheblich übersteigt, obwohl der empfangene\nBetrag die in jenen Fällen erhaltenen Bestechungsgeider\nerheblich unterschreitet.\n\n5. Das Landgericht hat es unterlassen, den Wert des\nEmpfangenen,den es für dem Staate verfallen erklärt hat.\ndem Betrage nach anzugeben. Das ist jedoch erforderlich,\nweil sonst das Urteil insoweit nicht vollstreckt werden\nkann. Das Landgericht hat Gelegenheit den Aussprüch inso-\n\nweit zu ergänzene\n\nKoeniger Busch Jagusch\n\nMenges Dr.Wiefels\n\nY)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-26/3-str-5-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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