{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-03-15_3_StR_470_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-03-15","aktenzeichen":"3 StR 470/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"im Namen des VolXxes\n\nIn der Strafsache\n\ne\ngegen\n\nden Polizeihauptwachtmeister Herbert FD :;\nzu Kreis TB. zehoren an dEEEn\n1919 in zip estor..\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. März 1956, an der teilgenonmen haben:\n\nSenatspräsiäent Glianzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Kichter,\n\nOberstaatganwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zB\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg a-d. Lahn vom 2, oktober 1955 wird verworfen.\nDer Angexlagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nrn nn nn u\n\nDer auf der Polizeistation zB orübergchend allein\nanwesende Angeklagte veranlaßte in der Nacht zum 14. Juli 1955\ndie ihm aus dienstlichem Anlaß bekannte. in der Nähe wohnende\nEhefrau Wilhelmine a | äurch die Vorspiegelung. er müsse\nsie vernehmen, in Gas Dienstzimmer zu kommen. In Wirklichkeit beabsichtigte er. mit ihr geschlechtlich zu verkehren.\nAuf der Polizeistation eröffnete er ihr unwahrerweise, sie\nstehe im Verdacht eines in > begangenen Diebstahls wegen eines am Tasort vorgefundenen Persoralausweises. Frau\nH bestritt die Tat, Er veranlaßte sie, ihren Ausweis aus\nder Wohnung zu holen. Nachdem sie ihn vorgezeigt hatte, sagte er ihr, sie komme für die Tat nicht in Betracht, die Sache sei damit erledigt, er bitte um Entschuldigung. Nunmehr\nbrachte er, wie er von Anfaug an beabsichtigt hatte. das\nGespräch auf private und schließlich auf geschlechtliche\nDinge. Als Frau O9) nach Hause gehen wollte und auf den\nFlur im Begriffe stand, sich zu verabschieden. umschlang er\nsie plötzlich, küßte sie und führte sie durch das Zimmer in\neinen angrenzenden Raum der Wohnung des abwesenden Stationsleiters. Dort verkehrte er mit ihr geschlechtlich. |\n\nAuf Grund dieses Jachverhalts ist der Angeklagte wegen\nUnzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr 2 StGB zu zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt worden,\n\nEr hält den Schuldspruch nicht für gerechtfertigt. In\nseiner die Sachbeschwerde erhebenden Revision bringt er im\nwesentlichen vor, zwischen ihm und Frau u habe kein Überordnungsverhältnis bestanden, wie es der § 174 Nr 2 StGB\nvorausse;ze. Dazu gehöre ein Weisungsrecht des Seamten und\neine Gehorsamnspflicht des anderen Teils. Es genüge nicht,\n\ndaß jemand, sei es auch als Beschuldigter, sich im Bereich\nder Polizei befinde; vielmehr sei erforderlich. daß er sistiert\n\nsei oder als Gefangener sich dort aufhalte.\n2.) Der Revision bleibt der Erfolg versagt.\n\nSie beruft sich zur Rechtfertigung ihrer Ansicht im\nwesentlichen auf die frühere Gesetzesfassung. Der Tatbestand\nist jedoch gegenüber der früheren kasuistischen Fassung erweitert worden. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt zur\nAnwendung des § 174 Er 2 StGB nF jede Amtsstellung, die dem\nAmtsträger eine tatsächliche Überlegenheit über den anderen\nTeil verschafft und infolgedessen geeignet ist, bei diesem\ndas Gefühl der Abhängigkeit hervorzurufen (vgl BGHSt 2, 93;\n\n9, 13; BGH GA 1955, 368). Das trifft in besonders ausgeprägter\nWeise zu, wenn ein Polizeibeamter Amtshandlungen gegen eine\nPerson vornimmt, die einer Straftat verdächtig oder beschuldigt ist. Dazu gehört vor allem deren Vernehmung zu dem\nerhobenen Verdacht (vgl BGH 2 StR 418/53 vom 9. September\n195%). Dabei ist es unerheblich, ob der Verdächtige sich freiwillig oder gezwungen der Vernehmung gestellt hat, unerheblich auch, ob ein Anlaß zu der Vernehmung tatsächlich bestand .oder nur vorgetäuscht war.\n\nStrafbar ist nach § 174 Nr 2 StGB, wer eine solche Amtsstellung zu dem Zwecke ausnutzt, einen anderen zur Unzucht\nzu mißbrauchen, Diese Herkmale schränken den Tatbestand auf\ndie wirklich strafwürdigen Fälle ein. Dabei wird alleräings\nweder vorausgesetzt, daß der Amtsträger die Amtsstellung\nals Druckmittel einsetzt noch daß er die Unzuchtshandlung\nwährend der Ausübung der Amtstätigkeit vornimmt. Er muß\naber das Abhängigkeitsverhältnis bewußt als Kittel zur\nBrreichung Ges unzüchtigen Zieles gebraucht haben. Das bedarf namentlich bei innerdienstlichen Verhältnissen (um ein\n\nsolclies handelt es sich hier nicht) näherer Prüfung im Ein-\n\nzelfaile (BGHST 8, 24).\n\nIm vorliegenden Falle sind die Voraussetzungen der Sirafbarkeit erfüllt. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, daß der\nAngeklagte, als er nit den Unzuchtshandlungen begann, das Verhör als beendet erklärt hatte und zu privaten Gesprächen übergegangen war. Auch die Revision hat in dieser Richtung keine\nEinwände vorgebracht. Nach der Annahme des Tatrichters dauerte das durch § 174 Nr 2.StGB geschützte Verhältnis deshalb\nfort, weil Frau ug aus dem amtlichen Bereich ües Ängeklagten noch nicht entlassen war. Es kann dahingestellt bleiben,\nob dieser Erwägung zu folgen ist, Die Besonderheit des Falles\nliegt darin, daß der Angeklagte, um zu seinem Ziele zu konmen, ein Abhängigkeitsverhältnis ohne Gienstliche Rechtfertigung und unter Vortäuschung eines dienstlichen äAnlasses erst\nherstellen mußte. Dieses Verhältnis war also für ihn das\nMittel, durch das er zu der erstrebten Unzucht gelangen\nwollte urd gelangt ist. Das trilft selbst denn zu. wenn Frau\nET] sich im Augenblick der Tat nicht mehr abhängig gefühlt\nhaben sollte. Auch dann hat der Angeklagte das von ihm geschaffene Überordnungsverhältnis dazu ausgenutzt, um die in\nAbhängigkeit gebrachte Person zur Unzucht zu nmißbrauchen.\n\nAuf einen solchen Fall trifft nicht nur der Wortlaut der\nStrafvorschrift zu, sondern auch ihr Zweck, der dahin geht,\nÜberordnungsverhältnisse dienstlicher Art im öffentlichen\nInteresse von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten\n(BGH&St 1, 1225 2, 933 9, 13).\n\nfehler aufweist\nkerden.\n\nGlanzmann\n\nDa das angefochtene Urteil auch\n\nsonst keinen Rechtskonnte der Revision nicht stattgegeben\nKoenriger Busch\nJagusch Dr-\n\nSchalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-15/3-str-470-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-15/3-str-470-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.117788+00:00"}}