{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-03-15_3_StR_23_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-03-15","aktenzeichen":"3 StR 23/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 23/56 222 6 010 \\,\n\nLee m ER un nn m nt\n\nImNamen des Yolkes\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\n1. den Gelegenheitsarbeiter Herbert R nn aus F\ndort geboren an 19532, zur zn in Untersuchung\n2. die Hausfrau Er\n\ni F ika_R geb: I O3 7) aus\ndort geboren am 1935;\n\n#3. die Hausfrau Maria-inna U\n‚„ geboren am\nHailt in anderer Sac\n\n1951 in M\n10; - “\n\n4. den Feinmechsniker Günter S\ndort geboren an 1929;\n\nwegen schweren Raubes u. &\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n\n15. März 1956, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Professor Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, _\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nir Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. September 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\neründe\n\nI*\n\n1. Schwerer Raub\n\na) Die Anwendung der §§ 249, 250 Abs 1 Nr 1 und 3 StGB\nhinsichtlich der Angeklagten Herbert und Erika RB ist an\nsich rechtlich nicht zu beanstanden, Unter den im Urteil\nfestgestellten Umständen konnte die auf rg abgefeuerte\nGaspistole als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr 1 StGB angesehen werden (BGHSt 4, 125). Unzulänglich sind jedoch\ndie kurzen Bemerkungen des angefochtenen Urteils zu dem\nTatbestand des § 316 a StGB (räuberischer Angriff unter\nAusnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs).\nDaß die beiden Angeklagten den Raub an dem in dem Kraftwagen mitfahrenden Bo 3 7] unter Ausnutzung dieser besonderen\n\n‚Verhältnisse unternomiwen und ausgeführt haben, kann nach den\nin den Entscheidungen BGHSt 5, 280 und 6, 82 ausgesprochenen\n\nRechtsgrundsätzen nicht zweifelhaft sein. Ihr Tatplan ging\ndahin, PM in den Kraftwagen SED :. 1ocken, an\neinen einsamen Ort außerhalb der Stadt zu fahren und ihm dort\nmit Gewalt sein Geld wegzunehmen. Demgemäß benutzten sie den\nKraftwagen bereits planmäßig zum Aufsuchen des auf andere\nWeise nicht ohne weiteres erreichbaren Tatorts. Unterwegs gelang es ihnen, den argwöhnisch gewordenen ru zu besänftigen und wieder zum Besteigen des Wagens zu bewegen. Die\nEhefrau r> begann mit der Gewaltanwendung gegen ihn bereits im fahrenden Wagen, wo keine Flucht und nur sehr beschränkte Gegenwehr möglich war. Das gilt auch für die\nSchüsse des Ehemannes To %\\ aus der Gaspistole in das Gesicht rm. die ihn benomnen machten. Die weitere Tat\nspielte sich neben dem Fahrzeug ab, mit dem die Angeklagten\ndann entfloben, während sie > besinnungslos auf den\nFahrweg liegen ließen. Dieser Tatplan und Tathergang zetzte\n\ndie Ausnutzung der erwähnten Verkehrsumstände geradezu voraus.\nEr gründete sich auf sie und konnte ohne sie in dieser\n\nWeise nicht ausgeführt werden. Nachdem sich rg auf die\nFahrt eingelassen hatte, war es ihm durch diese Unstände\nstark erschwert, sich der Tat noch wirksam zu erwehren.\n\nDie Vorschrift des § 316 a StGB beschränkt sich keineswegs\nauf gewalttätige Angriffe von außen her gegen die Insassen\neines fahrenden Kraftfahrzeugs (Autofalle) oder auf An.riffe\ngegen den Fahrer des Fahrzeugs, mögen derartige Taten bei\n\nihr auch im Vordergrunde stehen. Sie erfaßt alle räuberischen\nAngriffe auf Insassen von Kraftfahrzeugen,soweis sie unter\nAusnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs\nvor sich gehen.\n\nDer innere Tatbestand des § 316 a setzt nur voraus,\ndaß die Angeklagten das Hitwirken dieser besonderen Verkehrsumstände kannten und wußten, daß diese der Tatdurchführung\nnicht unwesentlich dienten. Der besondere Schuldvorwurf der\nVorschrift, der die erhöhte Strafdrohung rechtfertigt, liegt\nnaturgemäß nicht darin, daß derartige Täter über jene besonderen Umstände oder Zusammenhänge nachdenken und mehr oder\nweniger zutreffende allgemeine Betrachtungen über sie anstellen, ohne sich von der Tat abhalten zu lassen, sondern\ndarin, daß sie den zu Beraubenden wissentlich und willentlich in tatbestandsmäßige Umstände versetzen, welche eine\nAbwehr des räuberischen Angriffs erfahrungsgemäß besonders\nerschweren und die Gefährlichkeit der Tat erhöhen, oder daß\nsie das Vorhandensein solcher Umstände erkennen und für. . .\nihre Zwecke ausnutzen. Die innere Tatseite setzt daher nur\nvoraus, daß der Täter das Vorhandensein dieser Umstände\nkennt, sei es, daß er sie planmäßig selbst herheiführt oder\ndaß er ihr Vorhandensein ausnutzt. Überlegungen darüber, daß\ndas Gesetz ein solches Vorgehen als Ausnutzung jener Umstände\n\nu\n\nbezeichnet und mis erhöhter Strafe bedroht, brauch“ er eben:\nsowenig anzustellen wie der Einbrecher über die rechtiiche\nBeurseilung seines Vorgehens, Dies hat die Strafkammer ver-\n\nIm - 1.\nkannt,\n\nSoweit es die Eheleute RP >+etriftt, nat das Rechtsmittel daher Erfolg. Bei der Ehefrau RB sind die Verschriften der §§ 105 Abs 1, 17 J@G 1953 ohne ersichtiliche:\nRechtsverstoß beachtet worden.\n\nfi\nfe\n\nb) Unbegründet ist die Revision an sich, soweit sie die\nNichtverurteilung der Angeklagten vB wegen Raubes angreift,\nDie im Urteil festgestellten Umstände machen die Angeklagie dar\nMitwirkung bei dem Raub verdächtig, Dies hat die Strafkammsr\nJedoch beachtet. In rechtlich nicht anferkiharen. ihr allein\n\nLi\nvorbehalt ngen der Bewsiswürsigung /§ 261 StPD) ka\n\nDawrt Sin\n\nsie die Überzeusun\n\n»\n3\n©\nr?\ntz]\nby\nFr]\nvw:\n\nerlangt, daß eine solche Mitwirkung nicht\nausreichend feststeht. Dagegen kann die Revision der Staatsanwaltschaft nicht mit einer eigenen abweichenden Beweiswür--\n\ndigung ankämpfen.\n\nGleichwohl war der Freispruch aufzuheben. Der gesamte\nAnklagevorwurf gegen die sämtlichen Angeklagten kann nur einheitlich beurteilt werden. Auch hängt die Frage, ob die Angeklagte I] der unterlassenen Hilfeleist tung (8 330 c Ste)\nsshuldig ist, mıt von ihrer etwaigen strafbaren Beteiligung\nan dem Raube ab (unten 3),\n\n2._ Schwere uppelei, Zuhäölverei\n\n.rr vun De mn en\n\n“\n\nInsoweit ist die gegen den Ehemann RED serichtete Re--\nvision begründet, Es mag dahinstehen, ob die bisherigen Urteilsfeststeillungen dem äußeren Tatbestande der Zuhälterei\n\nserien Der äußere Tatnestanä der schweren Kurpelei ist\n93\n\n- .. . n -\nie Siratkamner den\n\n1\"\n»\n\n+\nfe7]\n\nerfüllt, Freigesproshen\n\n;\n‘91\n]\n\nAngeklagten nur, weil. sie sich nicht davon überzeugen konnte,\n\nIE\n\n‚ssächlich von Geschiechtsverkehr seiner Ehefrau\ne 'ür einen Freispruch\n\n8\ngewußt und diesen auch gekiiligt hat\".\nvon dem Vorwurf der Kuppelei genügt dies unter den festgestellten Umständen richt. Zu ihrer Bejahung genügt das bloße\nVorszhubleisten, selbst wenn es nicht zur Unzucht kommt.\nrED kat seine Ehefrau nachts auf die Straße und in Lokale\ntv, damit sie unbekannte Männer zum Schnapstrinken\negen Bezahlung in die Wohnung bringe. Es lag nahe, daß es\nunter solchen Umständen in der Wohnung zu Unzuchtshandlungen\nkommen werds oder daß der Angeklagte durch sein Verhalten\nund daß der als\nintelligent bezeichnete Angeklagte, der sich dem Urteil zu-\n\n.e\ni,\n\njedenfalls günstige Gelegenheit dazu schu\n\nfolge im Nebenraum zum Eingreifen gegen zuäringliche Gäsve\nbereithieli, dies erkannte. Daher hätte geprüft werden müssen,\n\ne\nob Be icht mit unzüchtigen Handlungen oder\n' für soiche Handlunge\n\na Cie\n\n3._Unterlassens Hilfeleistung ($_330 >\n\nBei den Angeklagten vn und SB ;ann weiter-\n\nhin ein Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung in Betracht\nkommen. Die Strafkammer hat bisher nicht die Überzeugung erlang®, daß sie an dem Raube der Eheleute > strafbar beteiligst sind. Führt die künftige Hauptverhandlung zu demselben Ergebnis, so ist die Vorschrift des § 330 e StGB auf sie\nanwendbar (BGHSt 3, 65, 67). Selbst wenn sie die Gewaltanwen-\n\ndung gegen Tg für einen Eifersuchtsekt des Ehemannes RD\nhielten und glaubten, nur einer tätlichen Auseinandersetzung\n\n®\n\nund nicht einem Raube beizuwohnen, so nahmen sie doch wahr,\n\ndaß PB ::::: = rilflos auf dem Fahrweg liegenblieb und sich\nin weiterer Gefahr für Lsih vwnd Leben befand. Sie kannten im\n\ninblick auf ihn die Umstände, die gemäß § 5309 c StGB siren\n\n7\n\nUnglücksfall ausmachen (BGHSt 3, 65), ohne daß es auch hier\n\n{=}\n\ndarauf arkommt, ob sie die Entstehung der Gefahr als een\n£Zall betrachteten und sich darüber überhaupt Gedanken machten,\nHilfeleistung war offensichtlich erforderlich, Die Strafkammer hätte also von ihrem Standpunkt aus prüfen müssen, 0D sie\nden Angeklagten MED vr: SEE nach 5 330 = s:53 :n\n1rgendeiner Form zuzumuten war. In der Unterlassung lieg\nRechtsfehler. Die Anwendbarkeit des § 330 c StGB entfällt\nbei sirafharer Beteiligung an dem Raube,\n\nAuf der Fahrt zum Tatort hatte sgauEB in seiner Ange-\n\nTrunkenheis das Fa BArzeUG mehrfach auf den Bür re gelenkt\n\nde bei der Kückfahrt dadurch straffällig, daß sie von den Räubern Geld annahm, dessen strafhare Herkunft sie nach den Um-\n.‚ständen annehmen mußte, Beides steht der Zumutbarkeit der\n\nHilfeleistung nicht entgegen. Die Verkehrsstraftat sBB>\nWB: eine Verkehrsgefährdung oder eine Übertretung, steht\nmit dem Raube in keinem rechiiichen Zusammenhang, Sie besei-\n\nigte für sich allein nicht die allgemeine Rechtspfiicht\nSenn, in geeigneter Weise für Hilfe zu sorgen. Die\nAngeklagte OD hatte sich bis zur Entgegennahme der 100 DM\naus der Tatbeute überhaupt noch nicht strafbar gemacht und verletzte daher ebenfalls ihre Hilfspflicht nach § 330 ec StGB,\nsofern nicht andere Umstände, über die sich die Strafkammer\nnoch zu äußern hätte, ihr die Hilfeleistung unzumutbar machten.\nFür die Zumutbarkeit Zäilt ins Gewicht, daß Personen, die nicht\nunmitt elbar als Täter, Anstifter oder Gehilfen an der Tat,\nwelche für den Verletzten einen Unglücksefall darstelit, betei-\n\nligt und daher hilfspflishtig sind, ihre Hiifspflicht unter\nUmständer noch immer in einer Weise erfüllen können, die keinen Verdacht auf sie wirft, Im übrigen aber widerspricht es\n\nin hilfloser Lage verlassen. Dies kann bei ihnen bei der\n\nStrafbenessung erschwerend berücksichtigt werden, Dagegen\na a\n\n[\nY\n\nbestehr kein dursägreifender Grund, äasselbe auch für Hehler\noder für Begünssiger der Tatveilnehmer oder für anderweit\nstrafbar gewordene Personen anzunehmen, » snderweii straf\nbares Verhalten oder die Begehung einer späteren selbständigen Hehlerei oder Begünstigung kann von Rechts wegen keilnen ausreichenden Grund abgeben, sie von d\n\ndie grundsätzlich jeden trifft, freizustellen.\n\nDer Angeklagte EEE nicht wegen Übertretung\nder 88 2, 71 StV29 bestraft werden dürfen, weil die Strafverfolgung insoweit verjährt war (§ 67 Abs 3 StGB). Verfehlt\nsind jedoch die Ausführungen, mit denen die Svrafkammer die\nÄrwenäbarkeit des § 5315 a Abs 1 Nr 2 StGB verneint hat. Als\nSEE :cn Kraftwagen, der seiner Bekannten gehört und\nin. welchen vier weivere Personen saßen, zum Tateri fuhr,\ngeriet -er \"infolge seiner Trunkenheit mehrere Male auf:.den-Bürgersteig\", weshalb rg das Steuer übernahm, Unver diesen\nUmständen kann die Anwendung des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB nicht.\nmit der kurzen Bemerkung abgelehnt werden, die Verursachung\neiner \"konkreten Gemeingefahr\" könne dem Angeklagten nicht\nnachgewiesen werden. Diese Begründung zeigt, daß die Straf.\nkammer den Inhalt dieser Strafbestimmung nicht beachtet hat.\n\na) Gemeingefahr ist nach § 315 Abs 3 StGB unter anderem\neine Gefahr für bedeutende Sachwerie, die in fremdem Eigentum\nstehen, Der Angeklagte fuhr in trunkenem Zustand mehrfach auf\nden Bürgersteig. Er kann daher, abgesehen von weiteren Gesichts\n\nvunkten nach § 315 a Nr 2, einen in fremdem Eigentum stehenden\nerheblichen Sachwert, nämlich das Fahrzeug, geläkrr-\n\ndev haben. Ausnahmsweise mag es auf ausgebauten städtischen\nStraßen bei größeren Baulücken, wern auch sonst keine Hinder-\n\nnisse vorhanden sind, gegen welche das Fahrzeug prailen kan,\n\nanders liegen, Im Regeifail wird jedoch unter solchen Tmständen die Gefahr einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs\n\nund damit eine Gemeingefahr gemäß § 315 Abs 5 vorliegen, Das\nLandgericht wird dies zu untersuchen haben.\n\nbY Unbeachtet ist weiterhin geblieben, daß unbeherrschies\nFahren in trunkenen Zusvande auch eine Femeingefahr für die\nWageninsassen mit Ausnahme des Fahrers, der nach § 315\nit hierwuter rechnet, mit sich bringt, BGHSt 6, 100;\n\nE\nY3\n>}\nie}\n0”\nDD\nm\n\n6, 252. Von einem Sachverhait, der ausnahmsweise auf eine’\nrechtlich beachtliche ®enehmigung einer solchen Gefährdung\ndurch die Mäitfahrenden schließen ließe, kann nach den nisherigen Teststeilungen keine Rede sein, Der Sachverhalt is\n\nunter diesem Gesichtspunkt erneut zu prüfen,\n\na) Soweit das Landgericht kei Ger Ang eklagien “REED\neuf zwei Monate Gefängnis erkannt hat, hätte die Anwendbarkeit des § 27 b StGB geprüft werden müssen, bevor über die\n\n[0P}\nHH -\no\nTb\n\nfaussetzung Zur Bewährung entschieden wurde.\n\nh) Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, auf u\nwelche Strafe bei dem Angeklagten su» die Untersuchungs-.\nhafı angerechnet worden ist. .\n\ne) Die Erwägungen der Strafkammer zur Belassung der Fahrerlaubnisse der Angeklagten RB ni |] sind unzulänglich und widersprechen dem Zweck des § 42 m StGB, ungeeig-\n\nıete Kraftfahrer dem Verkehr fernzuhalten, Sie beschrän. . ax\n\nken sich auf wenige formelhafte Bemerkungen. Was den Angeklagien ...\n\nRD angeht, so bleibt zu prüfen, aus welchem rechtlichen ass,\nGrunde Ale Begehung eines sıhweren Raubes, gegehenanfalls unser\nAusnutzung der Verkehrsverhältnisse, durch seinen jungen Mann,\nder dem Urteil zufolge seit längerer Zelt ln zweifeihaflsr Weise\n\n2 seinen Unterhalt erwirbi, nicht ausreich‘, d’s Ungesilgrevheit\n\nBi\n\nals Kraftfahrer darzutun, Ähnliches gilt für die durch Förderung der Fiucht im Kraftwagen begangene Begünstigung des Ande. Auch hier muß die Uriveilsbegründung mit dem Inhalt und\n\ne\n\nZweck des Gesetzes nachprüfbar im Einklang stehen.\n\nGlanzmann ' Koeniger Busch\n\nJagusch Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-15/3-str-23-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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