{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-03-08_3_StR_63_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-03-08","aktenzeichen":"3 StR 63/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3_3tR 63/56 2226 007\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vorarbeiter Wilhelm KB aus FD: dort geboren\nan 150. |\n\nwegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer\nFrau\n\nhat der 3, Stralisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesriehter Werner\nBundesrichter Maaß\nals beisitzenäe Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst gun\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in M.-Gladbach vom 25. November 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld\nzurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n139)\n\nGründe\n\nm une ann A rn an m man Den. ram m men on me ve me\n\n1. Die Aufklärungsrüge führt zur Aufhebung des Ür-\n\nteils mit den ihn zugrunde liegenden Feststellungen.\n\nDie Revision trägt hierzu vor, das Landgericht habe\nüber die Glaubwürdigkeit der Naria VB venigsiens deren\nfrühere Arbeitgeber, die Eheleute Hg als Zeugen hören\nmüssen, Dieses Beweismittel habe sich auf Grund des zu den\nAkten gegebenen Berichtes des Kreisjugendamtes in cu\n\nWE ;rä ier Äußerung der Berufsschule in con\n\ndem Tatrichter aufgedrängt. Nach dem Bericht hätten die zheleute Hg Tatsachen bekunden können, aus denen sich ergebe, daß Maria N völlig unglaubwürdig sei.\n\nIn der Tat wird in dem Bericht mitgeteilt, daß die TEheleute rg das Mädchen als lügenhaft bezeichnet und dafür auch Tatsachen angeführt haben. Das Urteil tut diese\nAngaben mit der Begründung ab, die Beurteilung sei wegen\nihrer Einseitigkeit und mangelnden Objektivität nicht geeignet, die Überzeugung des Gerichts, daß Maria DD) vollen Glauben verdiene, zu beeinträchtigen. Diese Überzeugung\nhat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Facharztes\nfür Psychiatrie und Nervenleiden, Dr.med.Blum, und ferner\nauf Grund des Umstandes gewonnen, daß das Mädchen bei allen\nVernehmunsen - vor der Polizei, vor der Betriebsleitung\nder Firma DE: vor der Ehefrau des Angeklagten, vor\ndem medizinischen Sachverständigen und in beiden Hauptvernandlungen — den Sachverhalt immer gleich und ohne beachtliche Abweichungen geschildert habe,\n\nFür die Frage der Glaubwürdigkeit der Maria VB var\ndie Vernehmung der Eheleute Hg: >ei denen das Mädchen\nti\n\nei!\n\nfee\n\ndä\nhalbes Jahr als Hausangestellte tätig gewesen war, von\n1\n\na ..n\n\nichen Arbeit wEeh-\n\ni\nedeutung. Denn sie hatten es in der tig\n\n&J\n\nRG\n\nir\n\nrend einer Zeit kennengelernt, die nicht lange vor den Vorfall lag, der den Gegenstand des Straflverfahrens bildet. Das\nLandgericht äurfte ihre Angaben nicht als ungizubhaft behandeln, ohne sie gehört und einen persönlichen Eindruck von\nihnen gewonnen zu haben. Das wäre nur denn zulässig gewesen,\nwenn von vornherein hätte festgestellt werden können, sie\nseien gänzlich untmugliche Zeugen. Weder dafür noch für mangelnde Objektivität enthält der Bericht des Kreisjugendantes\nArhaltspunkte, Auch im Urteil ist hierzu nicnts ausgeführt.\nWenn einem bis dahin unpescholtenen und noch dazu älteren\nMann, der in harmonischer Ehe lebt, wie dies für den Ängeklagten festgestellt ist, ein Sistlichkeitsverbrechen vorgewor-\n\nb}\n\nfen wird, so müssen insbesondere dann alle sich bistenden Beweismittel ausgeschöpft werden, wenn es um die ülaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin geht, auf deren Bekundungen das\nGericht seine Feststellungen ganz wesentlich stützt. Diesen\nGrundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen. Die Vernehmung der Eheleute HD als Zeugen drängve sich auf Grund des Berichtes des Kreisjugenäamtes auf.\n\nNach allem hat das Landgericht seine Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) verletzt. Es ist nicht auszuschließen, daß\nes die Glaubwürdigkeit der Waria > anders beurteilt hätte, wenn es die Eheleute rg als Zeugen vernommen hätte,\nDas Urteil kann somit auf dem Verfahrensmangel beruhen, Deshalb muß es aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.\nFür die neue Hauptverhandlung wird auch die Vernehmung der im\nBericht des Kreisjugendamtes genannten Lehrerin ii ) in\nBetracht zu ziehen sein, deren Unterlassung mit der Revision\nnicht gerügt ist.\n\n2, Auch in sachlich-rechtiicher Beziehung girt das Urteil\nzu Bedenken Anlaß. Das Landgericht nimmt an, der Angeklarte\nhabe mit Gewalt unzüchtige Handlungen an Maria Tg vorge-\n\nnommen (8 176 Abs 1 Wr i StGB! \"Mit Gewalt\" bedeviet daß der\nTäter körserliche Kraft anwendet, um einen vorhandener oder\nerwarteten Widerstand zu überwinden. Nach den Feststellungen het Haria TB viderstana dadurch geleistet, deß sie\nsich sträubte. als der Angeiilagte ihr die Hände auf dem itücken\nfesthielt, und ferner dadurch, daß sie ihre Kniee zusammenhielt, als er sein erregtes Glied an ihren Geschlechtsteil\nbringen wollte, Der Angeklagte hat Gewalt angewendet, in-\n\ndem er zunächst ihre Hände festhielt und sodann ihre Kniee\n\nmit seinen Beinen auseinanderdrückte. Das Urteil 1äßt aber\nnicht erkennen, ob der Angeklagte diesen Widerstand bereits\nfür ernstlich hielt. Das Mädchen hatte bis dahin sich passiv verhalten und nicht zu erkenren gegeben, deß es mit den\nzudringlichen Verhalten des Angeklagten nicht einverstanden\nwar. Als es ihn nunmehr mit dem Knie vor den Bauch stieß,\n\nließ er sofort von ihr ab. Denach ist es nicht ausgeschlossen, daß der Angsklagte erst in diesem Augenblick merkte.\n\ndaß Maria > sich ihm nicht freiwillig hingeben wollte.Das Urteil führt aus, daß er sehr wohl in der Lage gewesen\nwäre, durch Gewaltenwendung bei dem verhältnismäßig schwächlichen sädchen den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, davon\n\naber freiwillig Abstand genommen habe. Der Widerstand, den\nHaria > bis zu dem Augenblick leistete, als sie den\nAngeklagten mit dem Knie vor den Bauch stieß, ist nach den\ntatrichterlichen Feststellungen nur gering gewesen. Unter\ndiesen Umständen hätte im Urteil dargetan werden müssen, daß\nder Angeklagte schon vorher gemerkt hatte, das Mädchen setze\nseinem Vorhaben Widerstand entgegen, und daß er diesen Widerstand\nzunächst zu brechen suchte,\n\nDie bisherigen Feststellungen rechtfertigen mithin in\nn\nsub jektiver Hinsicht die Annahme eines Verbrechens nach\n8 176 Abs 1 Nr 1 StGB nicht. Insoweit ist die von der Revision erhobene Sacuıhrüge ebenfalls begründet,\nDer Senat hai von der Befugnis des § 354 Abs 2 5 2 StPO\n\nGebreuch gemacht,\n\nGlanzuann Koeniger Busch\nWerner Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-08/3-str-63-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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