{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-03-08_3_StR_28_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-03-08","aktenzeichen":"3 StR 28/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EN\n\n2226 00€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Horst Günther Karl K >\n\naus EEE , geboren am 00) 1930 in 1 .\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nvegen Verabredung eines Mordes u.4.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt 8 in der Verhandlung,\nBundesanwalt (> ei der verkünäung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KB wirä das Urteil\ndes Schwurgerichtsin Limburg a.d.Lahn vom 4. Oktober\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit\nes den Angeklagten Vo betrifft. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n1.) Zutreffend hat das Schwurgericht angenommen, daß\nder Beschwerdeführer mit dem Mitangeklagten U | einen,\nMord verabredet habe (Verbrechen nach §§ 49 a Abs 2, 21i\nStGB). Beide waren dahin übereingekommen, die Geschäftsinhaberin Veg> in ihrem Laden zu töten und die daselbst\nbefindlichen Uhren mitzunehmen und später zu verkaufen, un\nauf diese Weise zu Gelde zu gelangen. Dagegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nicht die Ansicht des\nTatrichters, dem Beschwerdeführer komme. keiner der persönlichen Strafausschließungsgründe des § 49 a Abs 3 StGB zugute. Nach dem gemeinsamen Plan war ihm die Aufgabe zuge-Tellen, Frau vg» nit einem Werkzeug dergestalt auf den\nKopf zu ‚schlagen, aaß sie sofort tot wäre. Tatsächlich hat\ner der Frau mit einem stählernen Meißel nur zwei leichtere Schläge auf den Kopf versetzt. Sie wurde nur leicht betäubt, verlor die Besinnung nicht und begann zu schreien.\nBeide Angeklagte verließen dann den Laden, ohne etwas vegzunehmen. |\n\nDas Schwurgericht hat geglaubt, es könne dem Beschwerdeführer trotz der gegen ihn sprechenden Unstände nicht\nwi derlegt werden, daß er. dabei nicht mehr den Willen gehabt habe, Frau veD zu töten. Legt man diese seine Einlassung zugrunde, so hätte er spätestens indem Augenblick;\nals er zuschlug, das Mordvorhaben fallen lassen und seine\nauf heimtückische Tötung zur Ermöglichung eines Raubes gerichtete Tätigkeit aufgegeben.\n\nBeide Angeklagte hatten vorher sich längere Zeit mit\nFrau We, der sie bereits von einem früheren Besuche\nals Vertreter des Uhrenhandels bekannt waren, unterhalten:\n\nPe\n\nDe 2.55\n\nSodann hatte VB sie veranlaßt, sich an ihren Arbeitstisch zu setzen und die von ihm mitgebrachte, angeblich\nreparaturbedürftige Uhr zu untersuchen. Dadurch hatte er\nihre Aufmerksamkeit von sich und ) abgelenkt und diesen\nerst die Gelegenheit verschafft, auf die arg- und wehrlose\nFrau einzuschlagen. All dies entsprach dem gemeinschaftlich\nentworfenen Tatplane und der darin vorgesehenen Verteilung\nder Rollen, nur daß x» durch die Schläge mit dem Stahlmeißel Frau ve sofort töten sollte. Mit dem Ablenkungsmanöver Vo begann die gemeinschaftliche Tätigkeit der\nbeiden Angeklagten, die nach deren Willen, im ununterbrochenen Zusammenhange fatzeführt, den Toä der Frau ve> herbeiführen sollte. Das Ablenkungsmanöver vo war der Beginn der Ausführung des gemeinschaftlich beschlossenen Mordes,\n\nWenn K@B seinen Sinn erst in dem Augenblick geändert\nhaben sollte, als er unter Ausnützung der von VW :<-\nschaffenen Lage zuschlug, so wäre in diesen Zeitpunkt des\ngemeinschaftlicher. Mordvorhaben. bereits bis zur Stufe des\nVersuches gediehen gewesen. Als Mittäter wäre K für das,\nwas | in Ausführung des Gesamtplanes getan hatte, gemäß § 47 StGB mit verantwortlich gewesen. Denn für die Veran twortlichkeit des Mittäters ist es nicht Voraussetzung,\ndaß er sich an der eigentlichen Ausführungshandlung selbst\nkörperlich beteiligt. Um so weniger bleibt er frei von der\nMittäterschuld, weil es zu seiner körperlichen Beteiligung\nan der Ausführung nicht mehr gekommen ist. K@@® hätte sich\nGaher in diesem Falle bereits des gemeinschaftlichen versuchten Mordes schuldig gemacht, als er für seine Person\ndas Nordvorhaben aufgab und infolge seiner Sinnesänderun\nFrau We BB. nunmehr willens, sie nicht zu töten, mit ge-\n\nringer Wucht auf den Kopf schlug. Dagegen hätte er keinen HMordversuch begangen, wenn er den Entschluß, Frau\nvc@D entgegen dem gemeinschaftlichen Plane nicht zu töten, schon gefaßt hätte, ehe vv ihr die Uhr zur Durchsicht vorlegte und seinen Beitrag zu der verabredeten\nTötungshandlung leistete. Denn da er seinen den tatbestandsmäßig entscheidenden Erfolg ermöglichenden Tatbeitrag zu leisten nicht gewillt war, fehlte in der Sicht\nseines Vorsatzes und daher für ihn dem Beitrag vg\n\nder Charakter des Anfanges der Ausführung des verabredeten Mordes. In diesem Falle hätte er nur den Tatbestand\nder Nordverabredung (§§ 211, 49 a Abs 2 StGB) verwirklicht:\n\nDa er den Mitangeklagten vo von seiner Sinnesänderung nicht unterrichtet hatte und Frau vc> durch\ndie mit geringer Wucht ausgeführten Schläge gewarnt wurde,\ni5t der Nitangeklagte WB möglicherweise nicht mehr in\nder Lage gewesen, seinerseits den geplanten Mord auszuführen. Träfe das- zu, so hätte der Beschwerdeführer den\nMord an Frau veD verhindert. Wenn er dies aus freien\nStücken getan hätte, so könnte er weder im ersten Falle\nwegen Mordversuches, noch im zweiten Falle wegen der Nordverabredung bestraft werden (§ 8 46 Abs 1 Nr 1, 49 a Abs 3\nNr 2 StGB). Unter‘ diesem Gesichtspunkt ist der Sachverhalt vom Schwurgericht nicht erörtert worden. Seine Feststellungen bieten deshalb für eine abschließende rechtliche\nWürdigung keine ausreichende Grundlage.\n\n2.) Die Ausführungen des Urteils, mit denen dargetan\nwerden soll, daß der Beschwerdeführer nicht mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des schweren Raubes zurückgetreten sei (§ 46 Abs 1 StGB), sind, wie die Revision\nzutreffend geltend macht, nicht frei von Rechtsirrtum:\n\nDas Schwurgericht nimmt an, das, was der Beschwerdeführer\ngetan habe, stelle einen \"beendeten\" Versuch im Sinne des\n\n8 46 Abs 1 Nr 2 StGB dar. Beendet im Sinne dieser Vorschrift ist der Versuch einer Straftat dann, wenn der\n\nTäter alles getan hat, was nach seiner Vorstellung erforderiich ist, um. den Erfolg herbeizuführen, so daß dieser\n\n- demzufolge nunmehr ohne weitere Tätigkeit von Seiten des\nTäters eintritt. Raub ist Wegnahme mittels Gewalt gegen\neine Person oder unter Anwendung bestimmter Drohungen. Hit\nden betäubenden Schlägen wollte der Beschwerdeführer einen\nerwarteten Widerstand der Frau ve gegen die geplante\nGegnahme der Uhren brechen, Indem er Frau ve unter Ausnützung der durch vv. geschaffenen Lage auf den Kopf\nschlug, beteiligte er sich seinerseits auch körperlich\n\nan der unmittelbar auf den Bruch des fremden Gewahrsams gerichteten Handlung, d. h. an der Wegnahmehandlung. Zum beendeten Versuch hätte es aber noch solcher Vorkehrungen\nbeäurft, die bewirkten, daß die Uhren ohne weiteres Zutun\nies Beschwerdeführers in dessen unangefochtenen Gewahrsam\ngelangten. Daran fehlt es. Nach Lage der Dinge und nach\nihrem Plane hätten beide Angeklagten einen Teil der im\nLaden befindlichen Uhren an sich nehmen müssen, um selbst\n\n1 der Tatbestand\n\nGewahrsam zu erlangen. Damit wäre dann freilich\ndes Raubes vollendet und für einen beendeten Versuch kein\n\nRaum mehr gewesen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nach\n\nden Feststellungen davon Abstand genommen; etwas zur Erlan-\n\ngung des eigenen Gewahrsams zu tun. Er hat die Raubhandlung nicht weiter geführt und ist somit vom unbeendeten\n\nVersuch zurückgetreten.\n\nStraffreiheit hätte er dadurch nach § 46 Abs 1 Uri\nStGB dann erlangt, wenn er die Ausführung des beabsichtigten Raubes aufgegeben hätte, ohne an dieser Ausführung\ndurch Umstände gehindert zu sein, die von seinem Willen\nunabhängig waren. Das träfe nicht zu, wenn er von der \\legnahme von Uhren abgesehen hätte, weil Frau ve» zu\nschreien anhub und er deshalb befürchtete, durch herbeieilende Personen an der Wegschaffung oder doch an der\nBergung der Beute gehindert zu werden. Der Beschwerdeführer\n\nhatte den geplanten Raub gemeinschaftlich mit WE vesonnen-\n\nFeide waren in das Geschäft eingetreten. We hatte in\nGer bereits geschilderten Weise, wie vorher vereinbart,\n\ndem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, auf die arglose Frau einzuschlagen. WB hat zusammen mit dem Beschwerdeführer den Laden verlassen, ohne eine Uhr mitzunehmen. Auch er ist also von dem Versuch des Raubes zurückgetreten. Deshalb würde der Beschwerdeführer, wenn er\nselbst das Vorhaben des Raubes freiwillig aufgegeben.\n\n‚ch sein Teilneh-\n\nhätte, insoweit straffrei bleiben, weil.\nmer das Vorhaben des Raubes aufgegeben hat.\n\nDas Schwurgericht hat im Urteil. die Frage, ob der\nBeschwerdeführer freiwillig oder gezwungen von der Durchführung des Raubes abgesehen hat, nicht erörtert, weil\nes rechtsirrig angenommen hat, es liege ein beendeter\nVersuch vor. Dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen\nkann nicht mit hinreichender Sicherheit entnömmen werden,\naus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer den begonnenen Raub nicht vollendet hat. Das Revisionsgericht ist\nrechtlich nicht in der Lage, die Lücke in den tatrichterlichen Feststellungen zu schließen.\n\n—J\n\n3.) Nicht gebilligt werden kann ferner die Annahme\ndes Schwurgerichts, die Verabredung zum Mord treffe mit\ndem versuchten schweren Raub und der mit den Schlägen verübten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich zusanmen: Die Verabredung zum Mord ist in dem gemeinsamen\nPlanen der Tat zu finden. Dieses ging den Schlägen, durch\ndie die Tatbestände des versuchten Raubes und der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht wurden, zeitlich\nvoraus. Die Ausführungshandlungen decken sich nicht.\n\n4.) Die dargelegten Mängel zwingen dazu, das Urteil\nnit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverveisen und zwar auch hinsichtlich des Hitangeklagten\nMy der keine Revision eingelegt hat. Denn auch bei\nibm hat der Tatrichter einen beendeten Versuch des schweren\nTzubes angenommen und deshalb die Beweggründe des Rücktritts nicht erörtert (§ 357 StPO). Da er in Tateinheit\nmit versuchtem schweren Raube wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, muß auch seine Verurteilung im vollen\nUmfange aufgehoben werden. Sollte das Schwurgericht in\nder neuen Verhandlung zu der Überzeugung kommen, daß der\nEeschwerdeführer das Mordvorhaben erst aufgegeben hat,\nals er anhob, auf Frau > einzuschlagen, und daß er\ncs nicht aus freien Stücken aufgegeben hat, so würde die\nVorschrift des § 358 StPO einer Verurteilung wegen versuchten Mordes nicht entgegenstehen.\n\nTateinheit zwischen versuchtem Mord und versuchten\nbesonders schweren Raub ist auch nach der Einfügung des\n§ 56 durch das Gesetz vom 4, 8, 1955 rechtlich möglich.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nDie Bundesrichter Werner und Maaß\nsind infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert,\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-08/3-str-28-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-08/3-str-28-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:23.740952+00:00"}}