{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-03-08_3_StR_25_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-03-08","aktenzeichen":"3 StR 25/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‚2226 005\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Walter BED :.: Vi,\ngeboren am «EEE 1924 in cn. zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahis i.R. Us\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen heben;\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst aEBEn»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 28. September 1955, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die aosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei Fälten. wegen fünf vollendeter einfacher Diebstähle und eines\nVersuchs dazu, jeweils im Rückfall, zur Gesamtstrafe von zwei\nJahren Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision\nbeanstandet er das Verfahren und die unrichtige Anwendung\ndes sachlichen Rechts,\n\nI» Er wendet sich dagegen, daß er nicht zwecks Untersuchung seines Geisteszustandes in einer Heilanstalt beobachtet unä daß zur Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht ein zweiter Arzt zugezogen worden ist.\n\nDamit kann er nicht durchdringen.\n\nÜber die Unterbringung nach § § 1 StPO hat das Gericht\nnach freiem Ermessen zu entscheiden. Auf die Unterlassung einer solchen Anoränung kann die Revision nicht gestützt\nwerden. Sofern der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen\nie Verletzung, der’ \"Amteaufklärungspflicht bemängeln wollte,\nne die Rüge ebenso unbegründet wie die der Nichtzuziehung\n\neines zweiten Arztes. Das Landgericht hat den Angeklagten\nentsprechend seiner Anregung auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen. Die Sachverständige hat keine Bedenken gegen\nseine strafrechtliche Verantwortlichkeit geäußert, Laut Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht beantragt\nworden. Welchen Anlaß das Gericht gehabt haben sollte, von\nsich aus einen solchen zu hören oder die Unterbringung des\nAnzeklagten in einer Heilanstalt zu beschließen, ist nicht\n\nersichtlich.\n\nWenn der Angeklagte früher durch Unfälle Hirnverletzungen\nerlitien haben sollte, wie er in den verspätet eingegangenen\nRevisionsbegrünrdungsschriftsatz behauptet, so wäre es sein:\nSache gewesen, das der Sachverständigen anzugeben.. Im Reisionsrechtszug kann das Vorbringen nicht mehr berücksichtigt\n\nwerden.\n\nII, Die Sachbeschwerde bedarf nur zu einzelnen Fällen\nnäherer Erörterung. Zum Strafausspruch fehlt es an einer\neinwandfreien Feststellung der Rückfallvoraussetzungen:\n\n) Soweit die Fälle 1 bis 4, 6 und 7 des Urteils in\nBetracht kommen, ist das gegen den Schuldspruch gerichtete\nRechtsmittel offensichtlich unbegründet, Der Angeklagte\nhräst dazu auch nichts vor.\n\n1\n\n.\n\n2.) Im Falle 8 hat der Beschwerdeführer gemeinschaft-\n\nlich mit dem rechtskräftig abgeurteilten Hittäter Werner\nRED zus einer verschlossenen Baubude der Firma RodD.\ndie auf dem umschlossenen Werkgelände der AgmuuiiiiEEEEn>\nliegt, Arbeitsgerät und eine alte Arbeitsjacke mittels\nEinbruchs an sich gebracht, um damit den Anschein einer\nBeschäftigung bei der Firma ro. die innerhalb des\nWerkes arbeitet, zu erwecken und nicht aufzufallen. Sie\nstahlen dann innerhalb des Werkgeländes aus einem Trei\nzugänglichen Keller der rg eine Rolle Kupferkabel, Isolierband und eine Kupferklemme. Diese Sachen\nschafften sie mit ihren Fahrrädern weg, wobei der Angeklagte\nzB die Kabelrolle mit der weggenommenen Arbeitsjacke zudeckte. Das Arbeitsgerät ließen sie etwa 200 m von der\nerbrochenen Baubude entfernt liegen.\n\n2) Hinsichtlich des Schuldspruchs ist dis Revision in\nGegensatz zum Landgericht der Meinung, es handle sich un\neinen einfachen Diebstahl, weil der Angeklaste die durch\nEinbruch erlangten Gegenstände nicht in Zueignungsahsicht.\nsondern nur zu Tarnungszwecken, also zu vorübergehendem\nGebrauch weggenommen und auf dem Werkgelände gelassen\nhebe.\n\nDamit könnte sie Erfolg haben, wenn der Angeklagte\nund 7 das Arbeiisgerät und die Jacke nur hätten benützen\nwollen und nach Gebrauch den früheren Zustand wieder hergestellt hätten, Das ist indes nach den Feststellungen nicht\nder Fall. Der Angeklagte hat die Jacke bei der Wegbeförderung\ndes Kupferkabels mit sich geführt und ist damit von der Polizei aufgegriffen worden. Das Arbeitsgerät haben er und rg\netwa 200 m von der Baubude entfernt liegen gelassen. Damit\nhaben sie es entsprechend ihrem von vornherein gefaßten\nEntschluß dem Zufall überlassen, ob die Eigentümerin ihr\nArbeitsgerät wieder bekam, und so wie .ein Eigentümer über\ndie Sachen verfügt.\n\nDas Landgericht hat daher ohne Rechtsirrtum schweren\nDiebstahl angenommen (BGH NJW 1953, 1880 Nr 22). Der Umstand, daß die Geräte innerhalb des Werkgeländes liegen\ngeblieben sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn\nbei dessen Ausdehnung und der großen Zahl der dort beschäftigten Personen waren die der Firma Ro weggenonmenen 83-\nchen dem Zugriff dritter Personen schutzlos preisgegeben.\n\nDie Annahme eines Fortsetzungszusaumenhangs zwischen\ndem Diebstahl zum Schaden der Firma Ro uni zum Schaden\n\n(nn beschwert den Angeklagten nicht.\n\nF}\n\nF\n\nb} Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklasten\nmacht die Revision geltend, es sei zu Unrecht nicht deren\nAusschluß oder wenigstens deren erhebliche Verminderung\nwegen starker Angetrunkenheit anerkannt worden.\n\nHierzu hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens\nder Sachverständigen einen Blutalkoholgehalt von höchstens\n2.18 %o und damit einen mittleren Rausch des Angeklagten\nfestgestellt. Es ist der Auffassung, sein planmäßiges\nunä zielbewußtes Handeln bei der Tat spreche dafür, daß\nseine Zurechnungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt\ngeviesen sei. Dabei hat es nicht beachtet, daß dieser Gesichtspunkt nur für die Einsichtsfähigkeit von Belang ist,\ndaß jedoch planmäßiges Handeln der Annahne der Zurechnungs-\n‚unfähigkeiü oder‘ verminderten Zurechnungsfähigkeit\ninfolge mangelnden Hemmungsvermögens nicht entgegensteht\n(RGSt 67, 149; BGHSt 1, 384). .\n\nGleichwohl gefährdet der Rechtsfehler den Bestand\ndes Urteils in diesem Falle nicht. Denn die Sachverständige ist zufolge ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte nicht alkoholempfindlich ist:\nNach ihrer lieinung könnten nur besondere Umstände die\nAnwendung des § 51 Abs 2 StGB rechtfertigen. Da solche\nnach dem Sachverhalt nicht vorliegen, zumal der Angeklagte\nauch nüchtern wiederholt gestohlen hat, ist die Verneinung\nder Voraussetzungen des § 51 StGB im Ergebnis zu billigen.\n\n3.) Außerdem hat der Beschwerdeführer gemeinschaftlich\nmit Gerhard > den Arbeiter Sg (Fell 5) bestohlen. Jeder der beiden Mittäter hat ohne erschwerende. Umstände ein Huhn weggenommen. Der Angeklagte hat das von\nihm entwendete zu seiner Braut gebracht, wo es zubereitet\nund gemeinschartlich verzehrt wurde.\n\nws\n\nDas Landgericht hat zur Anwendbarkeit des § 370\nNr 5 StGB nicht Stellung genommen. Darin liegt jedoch\nnach den Umständen des Falles kein Kechtsfehler, da die\nBeute der beiden Mittäter zusammenzurechnen war und infoigedessen die Grenze eines unbedeutenden Wertes ersichtlich\nüberschritten ist.\n\nA,) Bedenken bestehen indes gegen den Strafausspruch in\nellen Fällen insofern, als die Voraussetzungen des Rückfalls\nbisher nicht einwandfrei dargetan sind.\n\nDanach ist der Angeklagte am 30. April 1945 durch ein\nGericht der deutschen Marine wegen militärischen Diebstahls\nzu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nZur Volletreckung bemerkt das Urteil nurs \"Verbüßt durch Front-\n\nbewährune\",\n\nIn dieser Form kann das nicht zutreffen, weil nur\nein Erlaß der Strafe auf Grund einer Trontbewährung möglich\nwar. Es müßte also ermittelt werden, ob dem Angeklagten\ndie Strafe zur Bewährung an der Front ausgesetzt worden ist.\nFerner müßte festgestellt werden, ob, gegebenenfalls wann,\ndie Strafe wegen Bewährung erlassen worden ist und ob der\nAngeklagte davon Kenntnis erlangt hat. Solange darüber\nkeine Klarheit besteht, kann er nicht wegen Diebstahls im\nRückfalle bestraft werden.\n\ninfolgedessen muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, während die weitergehende Revision zu ver-\n\nwerten ist.\n\nGlanzmann Dr. Koeniger Busch\n\nDie Bundesrichter Werner und Maaß\nhaben ihren Urlaub angetreten und\nsind deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-08/3-str-25-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-08/3-str-25-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:23.718185+00:00"}}