{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-03-08_3_StR_15_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-03-08","aktenzeichen":"3 StR 15/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"run\nBr\n\n15/58 2226 002\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Anstreicher fyanz_C aus EB\nGE. geboren am 1914 in EB: 2. in\n\n1eser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatsprösident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maaß\n\"als beisitzende Richter,\nBundesanwalt «2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 15. November 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 16. November 1955\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie\ndrei Monate übersteigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\num num werieistt un urn mm mm Menden un m anne\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier schwerer Diebstähle\nund eiues einfachen Diebstahls, ‚jeweils im Rückfalie, zur\nGesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nWit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechis.\n\nSoweit einfacher Diebstahl zum Nachteil der Eisengießerei\n\nDEE :: VEEB ni schwerer Diepstahl aus dem einge-\n\nzäunten, durch Aufschneiden des Drahtzaunes zugänglich gemachten Lagerraum des Brunnenmeisters Franz Bi in 8\nGEB >: jan worsen ist, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Im einzelnen wendet der Beschwerdeführer auch nichts ein.\n\nFraglich kann nur sein, ob der schwere Diebstahl bei\n\nder Eisengießerei Be in VOREB vollendet ist oder\n\nnur versucht,\n\nDer Umstand, daß das Tor des Fabrikhofes offen war,\nschließt die Annahme eines umschlossenen Raumes, zu dem\nsich zwei Mittäter durch Einsteigen über den etwa 1,80 m\nhohen Drahtzaun Eingang verschafften, nicht aus, Denn sie\nkonnten durch den beleuchteten Torweg nicht gelangen ohne\ndie Gefahr, entdeckt zu werden (R6St 7, 262 /2657); BGH\nNW 1954, 1897 Nr 19).\n\nDie in den Fabrikhof eingedrungenen Mittäter reichten\ndie dort in rechtswidriger Zueignungsabsicht weggeno:.imenen\nGußbruchstücke dem außen am Zaun mit einem weiteren Beteiligten wartenden Beschwerdeführer hinaus; die beiden lagerten sie zunächst dort. Sie sollten auf einem mitgeführten\nLastkraftwagen abgefahren werden. Bevor das geschehen konnte, wurden Gie Täter gestört, so daß sie die Beute zurücklassen mußten.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß damit die Tai\nvollendet war, weil der Angeklagte und die Teilnehmer mit\nder Lagerung des Gußbruchs außerhalb des Zaunes bereits\neigenen Gewahrsam hergestellt hätten: Diese Beurteilung\nh&öijt die Revision Tür rechtsirrig. Ihr kann indes nicht ge-\n\nfolgt werden.\n\nZur Wegnahme gehört der Bruch des fremden und die Begründung eigenen Gewahrsams durch den Täter. Dieser muß an\nStelle des bisherigen @ewahrsamsinhabers die Herrschaftsgcwalt an der Sache so. erlangt haben, daß es ihm möglich ist,\ndarüber frei zu verfügen. Gesichert muß der erlangte Gewahrsam nicht sein fRGSt 76, 131): Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse des\nEinzelfalles zu beurteilen.\n\nHier kaın gegen die Würdigung des Landgerichts aus\nRechtsgründen nichts eingewendet werden. Wenn die Gegenstände\nschon außerhalb des Drahtzaunes lagen, konnten die Täter\nSie wegschaffen, onne von dem bisherigen Gevahrsamsinhaber\noder dessen Angestellten daran gehindert zu werden. Das\nVorbringen der Revision, der Febrikhof sei beleuchiet gewe-.\nsen, der Eigentümer und seine: Arbeiter hätten daher durch\nden Maschendrahtzaun den Schrott sehen und darauf im Sinne\neiner Gewahrsamsausübung einwirken können, steht im Widerspruch zu den Feststellungen. Danach lag nur das Tor des\neingefriedeten Fabrikgeländes im Schein einer hell brennenden\nLaterne. |\n\nFür die Täter waren also nach Niederlegung des Diebesgutes außerhalb des Zaunes - anders als im Falle BGH NW\n1955, 71 Nr 14 - keine Hindernisse mehr zu.überwinden. Die\nGegenstände waren aus dem Herrschaftsbereich des Berechtigten, dem umschlossenen Fabrikgelände, herausgeschafft. Ihres\n\nVerpackens oder Aufladens auf den Kraftwagen bedurfte es\nzur Herstellung des Gewahrsams nicht.\n\nGegen den Schuldspruch bestehen daher keine Bedenken.\nDa auch die Rückfallvoraussetzungen einwandfrei festgestellt sind und die Strafzumessungserwägungen keinen\n\nRechtsTehler aufweisen, war die Revision zu verwerten.\n\nGlanzmann Koeniger - Busch\nWerner Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-08/3-str-15-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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