{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-02-23_3_StR_374_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-02-23","aktenzeichen":"3 StR 374/55","doktyp":null,"leitsatz":"Kesetzs Straffreiheitsgesetz 1949 § 4\n\nRechtssatzs","text_plain":"JT\n\nFür Gas Nachschlagewerk!\n\nSicht für die\n\nAmtliche Sammlung! 2224 003\n\nKesetzs Straffreiheitsgesetz 1949 § 4\n\nRechtssatzs\n\nAktenzeichen:\n\nUrt. des BGH vom 23. 2\n\nStraffreiheit ist nicht gewährt, wenn der Täter\n\nam Stichtage eine Gesamtstrafe verwirkt hatte,\n\ndie über die Söraffreiheitsgrenze hinausgeht, und\n\ndiese Gesamtsirafe aus einer an sich amnestiefähigen\n\nEinzelstrafe. und einer weiteren Einzelstrafe gebil-\n\ndet werden müßte, die die vor dem. ‚Stich tage begange-\n\nnen Einzeltaten eine danach weitergeführten fortge-\n\nsetzten Straftat e ie BGHSt 5, 136; der 3:\n\nStrafsenat hat - wie h der, 2: Strafsenat - seine\n\nbisherige abweichende Ansicht aufgegeben).\n\n3 \"STR 374/55 Baur NER\n1956\n\n34\n\nITmNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verwaltungsrat Karl_S aus Ye\nGEB. zevoren an BD 1909 in & :\n\nwegen Vergehens gegen 88 357, 350 StGB u.a»\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender, —\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Jagusch\n. Bundesrichter Maaß\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsenwal:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst aD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamntz'\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 16. Hai 1955 wird\nverworfen. 2\nDer BesöhwWerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nbs}\n\nGründes\n\n[ve ee N\n\nDer Beschwerdeführer leitete seit dem l- Oktober\n1947 das Wohlfahrtsamt der Stadt vB. Ihn unterstanden die städtischen Altersheime, Zwei Heimleiterinnen,\ndie früheren Mitangeklagten AgilD ..: gu\nversorgten ihn auf seine Veranlassung mit Lebens- und\nGenußmitteln aus Heimbeständen.\n\nEin anderer Heimleiter, IM. überließ ihm auf seine\nForderung ein Paar Turnschuhe. Diese gehörten zu einer Spende von Kleidungsstücken und Schuhwerk, die die Stadt vg\nee) für bedürftige Bürger erhalten hatte.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den\nBeschwerdeführer wegen zweier Fälle von Pflichtverletzung\nals Amtsvorgesetzten [88 357, 350 StGB) jeweils begangen in\nTateinheit mit Hehlerei, zu einer Gesamistrafe von einem\nJahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Biergegen wendet er sich mit seiner Revision, die er mit der Rüge\nder Verletzung des sachlichen Rechts ‚begründet | hat. Das\nRechtsmittel kann keinen a Erfolg\n\n1.) Die Anwendung der sg 357, 350 StGB ist in beiden\n?ällen nicht zu beanstanden.\n\na) Sowohl der Angeklagte wie die ihm unterstellten beiden Heimleiterinnen waren Beamte nach § 359 StGB. Bei dem\nBeschwerdeführer ergibt sich das ohne weiteres aus seinem\nstaatsrechtlichen Beamtenverhältnis, das ihn mit der Stadt\nVD verband. Bei den veiden Heimleiterinnen, die ihren\nDienst als Angestellte versahen, hat das Landgericht mit\nRecht angenommen, da2 sie jedenfalis im strafrechtlichen\n\nSinne Beamte waren. Hierzu findet sich in den Urteilsgründen\nnur für die frühere Mitangeklagte KK <— N) eine nähere\nBegründung, während diese Frage bei der früheren hüitangeklagten\nDD — — ) nicht erörtert worden ist. Das ist aber unbedenklich,. da das Landgericht ohne weiteres davon ausgehen\ndurfte, daß sowohl für die Berufung in das Dienstverhälvwnis\n\nvie auch für den Wirkungskreis der Frau gun nichts\nenderes gelten kann wie für Frau BD: ::=u gm\n> ist obendrein wegen Amtsunterschlagung bereits rechtskräftig verurteilt.\n\nk) ber die Lebens- und Genußmittel, die Frau >\n@B :: Beständen des von ihr geleiteten Heimes entnahn,\num sie dem Angeklagten zuzuwenden, konnte sie nur allein\nverfügen. Das hat das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils im einzelnen dargelegt und dabei die räumlichen Verhältnisse der von Frau ABB nacheinander\ngeleiteten Heime berücksichtigt. Der Tetrichter hat deshalb\nnit Recht angenommen, daß sie an diesen Lebens- und Genußniiteln allein Gewahrsam hatte. Im Falle der früheren Nitangeklagten | hat das Landgericht ebenfalls festgestellt, daß sie als Keimleiterin Alleingewahrsem hatte.\n\nc) Beide Heimleiterinnen benutzten die ihnen anvertrauten Vorräte, um den Angeklagten zu bewirten oder ihm\nsonstige Zuwendungen zu machen. Auf diese Weise wollten sie\ndie Gunst ihres Vorgesetzten gewinnen oder erhalten. Derin\nliegt die Zueignung der Lebens- und Genußmittel (BGHSt 1,\n262 ‚’264/; 4, 236 /2387). Sie erstreckte sich bei der Angeklagten A iiber die Zeit von Ende 1947 bis 1951,\nbei der Angeklagten Tg über die Zeit von 1949\nbis 1950. Beide Heimleiterinnen sind deswegen mit Recht\nwegen fortgesetzter Amtsunterschlagung nach § 350 StGB\nrechtskräftig verurteilt worden.\n\n>\n\nd) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die\nbeiden Heinleiterinnen zu diesen Straftaten vom Angeklagten\nverleitet, so daß seine Verurteilung nach § 357 StGB gerechtfertigt ist. Ob zwischen der Pflichtverletzung gegenüber\nPrav SD vn der gleichen Straftat gegenüber der\nfrüheren Witangeklagten ID ie: von Landgericht\nangenommene Fortsetzungszusammenhang besteht, braucht nicht\nerörtert zu werden, da der Angeklagte durch diese rechtliche Beurteilung jedenfalls nicht beschwert ist (vgi RGSt 70,\n349). ; |\n\nEs ist auch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darin zu finden, daß der Tatrichter nicht näher\ndarauf eingegangen ist, ob der Angeklagte seine Pflichten\nals Amtsvorgesetzter noch in anderer Richtung strafbar verletwt het nämlich dadurch, daß er an den als Untreue und\nals Untreue in Tateinheit mit Betrug gewerteten Vergehen der\nHeimleiterin Ag teilgenommen hat var BEHst 3, 349).\n\n2.) Ein weiteres Vergehen nachAg : 357, 350 StGB hat das\nLandgericht darin gesehen, daß sich der Angeklagte von dem\nihm unterstellten Hauptheimleiter Lg ein Paar Turnschuhe\nfür seinen Sohn geben ließ. I 3 | nach der Feststellung\ndes Landgerichts ein Beamter im Sinne des Staatsrechts, stand\ndem Altershein NGEEMD-Stitt vor; in dem ihm allein zugänglichen Xeller des Hauses waren Kleider und Schuhwerk aus\neiner Spende für bedürftige Bürger der Stadt WB -i.-\ngelagert worden. Die Annahme, daß der Heimleiter unter diesen Umständen amtlichen Alleingevahrsam an den gesvendeten\nSachen hatte, ist nicht zu beanstanden. Darin, daß ED\ndie Turnschuhe an sich nahm, um sie dem Beschwerdeführer zu\nüberlassen, hat das Landgericht deren Zueigung (§ 350 StGB)\ngesehen. Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, da nach den ganzen Umständen > der entsprechenden Aufforderung des Angeklagten nur nachkam, um sich das\n\nu,\n\nnn an men. ann een een mann\n\nun\n\nYchlwollen seines Vorgesetzten zu verschaffen:\n\n3.} Die Annanme der Turnschuhe und der Lebensmittel, dis\nvon den Heimleitern unterschlagen oder von Trau di»\nveruntreut worden waren, hat das Landgericht als Hehlerei\ngewertiew. Debei hat es die sich über mehrere Jahre hinziehende ännahme der von Frau I] hingegeberen Lebcnsund Genußmittel als Fortsetzungstat angesehen. Auch gegen\ndie Verurieilung wegen Hehlerei in beiden Fällen bestehen\nLeine Bedenken, Ja der Teilnelmer an der Vortat sich auch\ngann der Hehlerei schuldig machen kann, wenn er durch seine\nTeilnahme sich in den Besitz derjenigen Sachen zu setzen\nsuchte, die Gegenstand der hehlerischen Handlung sind (BEHSt\n7, :34). Zwar setzt die Hehlerei eine abgeschlossene Vortat vorausg ob gie vorliegt, hat aber in erster Linie der\nTatrichter zu beurteilen. Im Einzelfall, wie hier bei der\nAnnalme der Turnschuhe, kann die Handlung des Hehlers der\nstrafbaren Zueignung der Sache unmittelbar folgen: Fraglich\nist nur, ob der Tatrichter nicht in jedem der beiden Fälle\nTatmekrheit zwischen dem Vergehen der Antspflichtverletzung (§ 357) und der Hehierei hätte annehmen müssen. Doch\nist der Angeklagte aber keinesfalls beschwert.\n\nII»\n\nAus den Feststellungen der Strafksmmer ergibt sich, daß\n\nGie der Verurteilung in den Falle gun - (nun\nzugrunde liegenden, als fortgesetzte Tat gewürdigten Einzelhandlungen Inäie 1947 begannen und sich bis zum Jahre 1951,\naisc weit über den 15. September 1949 (Stichtag des Straf-Zseiheitsgesetzes 1949), hinzogen. Hierfür hat die Strafkamzer eine Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis verhängt: Für\nSen Fall der Turnschuhe, der vor dem genannten Stichtage besangen wurde, hat die Strafksmmer eine Einzelstrafe von\n\n6 Loncsten Gefängnis festgesetzt. Obwohl diese Strafe die in\n\n§ 2 Abs 1 Straffreiheitsgesetz 1949 bestimmte Grenze nicht\nübersteigt, hat das Landgericht die Einstellung des Ver’ahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 mit Recht abgelehnt.\nWach Ansicht des Tatrichters sind für die Entscheidung der\nFrage, ob bei dem Zusammentreffen einer an sich amnestiefähigen Sirafe mit einer weiteren, teiis vor, teils nach\nden Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Fortsetzungstat die Voraussetzungen der. Straffreiheit nach § 4\nAbs i und 4 Straffreiheitsgesetz 1949 vorliegen, die vor\ndem Stichtage liegenden Teilakte der Fortsetzungstat mit\nheranzuziehen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer;\nseine Bedenken sind jedoch unbegründet: |\n\n1.) § 4 Abs 1 und. 4 des Straffreiheitsgesetzes 1949\nbringt - ebenso wie § 11 des Straffreiheitsgesetzes 1954 -\nden Gedanken zum Ausdruck, daß nur derjenige Täter Straffreiheit erlangen soll, der durch die Gesamtheit seiner vor\ndem Stichtage liegenden Verfehlungen keine höhere Strafe\nais 5 Monate Gefängnis verwirkt hat. Dieser Gedanke nötigt\ndazu, die in der Fortsetzungstat zusammengefaßten Teilakte\naufzuteilen in vor und nach dem Stichtage begangene Ein-\n. zelhandlungen. Die in der intscheidung des 2. Strafsenats\ndes ® Bundeagerichtehofes (IM 1952, 633) hiergegen geltend\nachten Bedenken sind nicht durchschlagend. Sie beruhen\nauf der Erwägung, daß die fortgesetzte Straftat eine Handlungseinheit darstelle, die erst mit der Vollendung ihres\nletzten Tatstückes begangen worden sei. Wann eine Portsetzungstat \"begangen\" ist, braucht, zumal der Begriff der\nfortigesetzten Handlung nicht dem Gesetz entnommen, sondern\naus prektischen Gründen entwickelt worden ist, nicht nach\nallen Richtungen. einheitlich beantwortet zu werden. Was\nfür die Verfolgungsverjährung (§ 67 StGB) oder die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB) gilt,\nkann nicht maßgebend sein, wenn z.B. die Frage zu beurteilen\n\n2\n\nist, ob die Mitwirkung eines andern bei der Durchführung\neiner einzelnen Straftat innerhalb der Fortsetzungsreihe\nTeilnahme- oder Anschlußstraftat (Begünstigung, Hehlerei)\nt, Für die Beurteilung der erwähnten Trage muß jede Einzeltat des Fortsetzungszusammenhanges für sich betrachtet und\ndanach entschieden werden, ob sie rechtlich vollendet und tatsächlich beendet war. als der andere tätig wurde. Dieses Beispiel zeigt schon, daß auf die Frage, wann eine Fortsetzungsrat ''hegangen!\" ist, nicht, \\n allen Fällen eine einheitliche\nAntwort gefunden’ werden ‚ishnn. Unter Aufgabe seiner früheren\nAnsicht (vgl 3 StR 324/51 vom 22. November 1951; 3 StR\n69/51 vom 11. Dezember 1952) hat der Senat daher keine Ben, für die Anwendung des § 4 Abs 1 und 4 des Straffreiesebzes Ba die vor dem Stichtag Pesangenen Binzel-\n\ndenke\n\nreihe zur Pritfung der Frage heranzuziehen, ob dem Mäter für\n\neine weitere ‚selbständige, vor dem Stichtag liegende Tat die\niohltat der Straffreiheit zuteil wird. .\n\nDiese Ansicht vermeidet Ergebnisse, die mit Sinn und\nZweck des N aa0 nicht vereinbar sinds Nur die Einbeziehung\ndes vor Cem Stichtage begangenen Teilakts einer fortgesetzien\nHandlung Tührt dazu, daß der Täter nach der Gesamtheit seiner\nRechtsverletzungen beurteilt wird.\n\nNach alledem verdient die bisher zuerst vom 1, Strafsenat ( i StR 412/51 vom 9.10.1951), ferner vom 4. und 5,\nStrafsenat (4 StR 842/51 vom 6. November 1952; 5 StR 200/53\nvom I. Dezember 1953 = BGHSt 5, 136) vertretene Auffassung\nden Vorzug.\n\nAuch der 2, Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, daßer an\n\n?\n\n\\/\n\nseiner früheren Rechtsansicht nicht mehr festhalten wiii. Es bedarf daher keiner Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen\nnach § 156 GVG, (RGSt 65, 265), ’\n2,; Der weitere Einwand der Revision, es fehle an einer nähe- (\nren Feststeilung darüber, in welchem Umfange der Angeklagte im n\nRahmen der über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes hinausgehenden Fortsetzungstat die Heimleiterin I] vor dem\nStichtage zu AÄmtsunterschlagungen verleitet habe, ist gleichfalls\nunbegröndet. Eine solche Feststellung erübrigte sich deshalp, weil\ndie Strafkamnmer für die vor dem Stichtage begangene Einzeltat\nrrnschuhe) eine Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis festgesetzt\nher. Zine aus dieser Einzelstrafe und einem noch so unbedeutenden\nTeilakt der Fortsetzungsreihe der anderen Straftat zu bildende Geamtstrafe würde immer die Grenze des § 2 Abs 1 StFG '949 übersteien. Damit wird zugleich der Strafrahmen des § 4 Abs 1 und 4 StFG |\n949 überschritten. Die Gewährung von Straffreiheit ist dem Ange-\n\nklagten daher mit Recht versagt worden.\n\nGlanzmann Koeniger Busch\n\nBundesrichter Dr. Jagusch | Maass\nist beurlaubt und dadurch\nan der Unterzeichnung verhindert\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-23/3-str-374-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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