{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-02-23_3_StR_2_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-02-23","aktenzeichen":"3 StR 2/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafzsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Friedrich D HD :.: uni:\ngeboren am EEE : 9:1: :: >> (>.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges uU:2.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Februar 1956, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nin der Verhandlung;\nbei der Verkündung\ner Bundesanwaltschaft,\n\nundesanwalt\nOOberstaatsanwalt\nats Vertrete\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkanıtı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt/Main vom 12. August 1955\nwird verworfen,\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 13. August 1955\nerlittene Untersuchungshalit angerechnet, soweit\n\nsie drei Honate übersteigt:\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründesyg:\n\nI. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. In der Ablehrung\n\ndes Antrags, ein Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten einzuholen, liegt kein Verstoß gegen die\nAufklärungspflicht.. Selbst wenn der Angeklagte inzwischen\nan Lues erkrankt sein sollte, so steht nach dem Urteil doch\nfest, daß sein Einsichts- und Hemmungsvermögen zur Zeit der\n\nua\n\nBe\n\nb\num\n\nabgeurteilten Taten nicht beeinträchtigt war. Die Akten ergeben,\n\ndaß er eine Liquoruntersuchung durch den Sachverständigen, zu\n\nwelcher dieser bereit war, seinerzeit abgelehnt hat, Tatsachen,\n\nwelche dem Landgericht die Notwenäigkeit weiterer fachärztlicher Begutachtung hätten nahelegen müssen, sind nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht vorgebracht worden. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen stellt\n\ndas Landgericht im Urteil fest, daß das Persönlichkeitsbild des Angeklagten noch zur Zeit der Hauptverhandiung\ndurch keine geistige Erkrankung beeinträchtigt war und daß\ndaher bei dieser Sachlage zur Tatzeit erst recht keine\nsolche Einbuße bestanden haben kann. Dagegen ist rechtlich\nnichts eirizuwenden.\n\nII. Sachrüge.\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs in eifl Fällen, davon in\ndrei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, weiterhin\nwegen Unterschlagung, wegen versuchten schweren Liebstahis\n\nund wegen Besitzes von Diebeswerkzeug ist nicht zu beanstanden.\n\n1. Der Revisionsbegründung ist zu entnehmen, daß die\n\nSachrüge insoweit nur die Verurteilung in den Fällen 1 bis 10\n\ndes Urteils unä die Frage der Tatmehrheit betrifft. Sie 15%\n\nunbegründet. Dies bedarf keiner näheren Ausführung, so-\n\nweit sich die Revisionsbegründung entgegen der Vorschrift\n\ndes § 344 Abs 2 StPO überwiegend nur mit der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen VO : eines bereits abgeurteilten Mittäters des Angeklagten belaßt, deren Bourteilung ausschließlich der Strafkanmer zusteht (§ 261 StPO). Im übrigen\nenthält die Revisionsbegrünäung keine Rechtsausführungen,\nsondern nahezu ausschließlich Tatsachen, die aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgehen, zum Teil zuch eine\n\nvon dem Urteil abweichende Sachdarstellung. Dieses unzulässige\nVorbringen mus nach dem Gesetz unbeachtet bleiben.\n\n2. Die Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer\n\nur Begründung der Tatmehrheit (§ 74 StGB) weisen keinen\nRechtsfehler auf, Entgegen der Würdigung des Sachverhalts\ndurch den Verteidiger brauchte die Strafkammer aus den\nUrteilsfeststellungen keinen Gesamtvorsatz zu entnehmen.\n\nEin Entschluß zur fortgesetzten Begehung bestimuter gleichgsarteter Straftaten ist nicht festgestellt. Die möglicherweise\nbei dem Angeklagten vorhandene allgemeine Absicht, die dem\nLandwirt TB unterschlagenen 292 DM bei günstiger Gelegenheit in später noch im einzelnen zu planender Weise durch\nunterschiedliche strafbare Handlungen wieder zu ersetzen\n\nund dadurch zugleich den Lebensunterhalt zu erlangen,\n\nreicht für einen Gesamtvorsatz nicht aus.\n\n3. Die Erwägungen, auf welche die Strafkammer die\nung nach § 20 a Abs 2 StGB gründet, enthalten\nkeinen Rechtsverstoß. Abgesehen davon, daß die\n\ng\nFb\n\nStrafschä\n\ngleichfal!\n\nje\nun\n\nRevision auch hier eine eigene Würdigung anstrebt, bei weicher\nsie im Urteil festgestellte Tavumstände und Zusammenhänge\naußer acht 1&ßt, hat sie keinen Rechts?\n\nIN a\n\nen!\ndung des § 20 a StGB aufgezeigt. Den körperlichen Zurtand des\n\n35\n\nAngeklagten hat das Landgericht nicht außer acht gelassen.\nBei ihrem Hinweis auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage\nnach der Eheschließung übersieht die Revision, daß er ein\nGro3teil der abgeurteilten Taten lange vor der sheschließung\nzu einer Zeit begangen hat, als er bei Gem Landwirt Weber\nArbeit und Unterkomiien hatte,\n\n4. Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist\nrechtlich nicht zu bemängeln. Die Strafkammer hat hier erwogen, daß die Öffentliche Sicherheit diese Mainahnme bei\ndem jetzt A4-jährigen Angeklagten erfordert, Nack seiner\nbisherigen umfangreichen verbrecherischen Betätigung sieht\nsie sich zu der Überzeugung gezwungen, daß er auch nach\nVerbü3ung der fünf Jahre Zuchthaus weitere erhebliche Rechtsbrüche begehen wird. Dabei hat sie alle wesentlichen Feststellungen über die Straftaten, den Werdegang, die Persönlichkeit des Angeklagten unä seine früheren Verurteilungen\n\n‚ohne erkennbaren Rechtsirrtum verwertet. Unberücksichtigt\n\ngeblieben ist nur die. weitere, bei Urteilsfällung noch.\nnicht rechtskräftige Verurteilung in der Sache 12 ZLs 7/55\n\ndes Landgerichts Trankfurt/lain zu weiteren fünf Jahren\nZuchthaus. Das ist jedoch kein Rechtsversto3. Es war dem\n\nLandgericht nicht zuzumuten, die Rechtskraft jener anderen\n\nSache abzuwarten oder beide Sachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, Die Bildung einer Gesamtstrafe, sobald deren Voraussetzungen vorliegen, kann noch\ndurch das künftige Urteil in jener anderen Sache oder danach\ngemä3:$ A60 StPO geschehen, wobei daun gemäß § 76 StGB auch\nüber die Nehenstrafen und Kaßregeln zu entscheiden sein wird\n(vgl RGSt 73, 3665 75, 212). Bei dieser intscheidung wird\n\nIh\n\ndie Gesamtdauer der Strafen und ihre bedeutung für ä\nkünftige Gefährlichkeit des Angeklagten (§ 42e StGE) gebührend zu berücksichtigen sein, Zur Aufhebung der Sicherungs-\n\nverwahrung aus diesem Grunde bestand hiernach kein Anlas:\n\n5. Ob demnächst aus sämtlichen erkannten Einzelstrafen\neine einzige Gesamtstrafe zu bilden sein wird, oder bei Einbeziehung der vom Amtsgericht in Wiesloch em 31. Mai 1954\nverhängten Strafe gemäß den § 5 74, 79 StGB zwei Gesamtstrafen, hat der Senat nicht zu entscheiden.\n\nGlanzusnn Koeniger Busch\n\nJagusch Maaß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-23/3-str-2-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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