{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-02-22_3_StR_229_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-02-22","aktenzeichen":"3 StR 229/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volke 2196 087\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Kaspar PD iii zus !ı EEE\n(Kreis SEE), dort geboren an Un 1907,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20, September 1956, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzends Richter,\nBundesanwalt Feiiem.\nals Vertreter der Bundesamnaltschaft,\nJustizangestellter VE» | .\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: u u | |\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hanau vom 22. Februar 1956\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechis wegen\n\nnicht gegen den Grundsatz der Unmitt ‚elbarkeit verstoßen.\n\nZeugenvernehmung ersetzen; auf das Ergebnis der Auskunft\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung in übrigen wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Zuchthausstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt und ausgesprochen, daß der An-\n\"'geklagte dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden. Die. Anrechnung der Untersuchungshaft hat die Strafkammer ‚abgelehnt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision ein-\n‚gelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachliehen Rechts gerügt. 2\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen,\n\n1, Während der Verhandlung hat der Strafkammervorsitzende\neine fernmündliche Auskunft der Bürovorsteherin des Rechts-\n\n anwalts Eher dessen Mahnschreiben an den Angeklagten\nund über die Antwort des Angeklagten hierauf eingeholt. Gleichwohl hat das. Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts\n\n\"Nach § 250 StPO muß allerdings‘ dann, wenn der Beweis einer\nTatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht, diese in\nder Hauptverhandlung vernommen. werden. Eine fernmündliche\nBefragung einer Auskunftsperson als‘ Ersatz für ihre Zeugenvernehmung ist dem Gesetz unbekannt. Hier sollte aber die\n\n. fernmündliche Befragung der Bürovorsteherin nicht ihre\n\n\"stützt sich das Urteil nicht. Die Auskunft ist vielmehr\nzu dem Zwecke eingeholt worden, um dem Angeklagven einen\nVorhalt machen zu können, wie sich eindeu utig aus der Ver-\n\nAN\na\n\nhandlungsniederschrift ergibt. Hiergegen bestehen keine verfahrensrechtlicher Beälenken. Nachdem der Angeklagte sich auf\ndiesen Vorhalt des Vorsitzenden in einer Weise geäußert hat,\ndie kein Bestreiten enthält, und nachdem weiter weder der\nAngeklagte noch sein Verteidiger auf Grund des Vorhalts Anlaß gesehen haben, Beweisamträge zu stellen, durfte der Tatrichter unbedenklich ohre weitere Beweiserhebung der ihn\nglaubwürdig erscheinenden Aussage des Schreinermeisters\nRem auch in diesem Punkte folgen.\n\n2, Die weitere Verfahrensrüge kann allenfalls insoweit als\nzulässig erhoben angesehen werden, als die Ablehnung des in\nder Hauptverhandlung vom 22, Februar 1956 gestellten Beweisamtrags auf Vernehmung der Ehefrau Kb gerügt werden soll.\nDie Ablehnung des Beweisamtrages durch die Strafkammer als\nfür die Entscheidung bedeutungslos kann jedoch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.\n\nII, Die Sachrüge,\n\n1. Die Überp rüfung des Schuldepruchs läßt keinen Rechtsfehler zum Nacht eil des Beschwerdeführers erkennen. Was die\nRevision hier vorträgt, stellt sich in Wirklichkeit nur als\nein unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denk-\n' gesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene\nBeweiswürdigung des Tatrichters dar, dessen Feststellungen .\n... für.das Revisionsgericht bindend sind.\n\n2, Rechtlich unbedenklich. ist auch bei der Strafzumessung\ndie Erwägung, daß der Angeklagte aus rechtsfeindlicher Gesinnung . gie‘ \"Straftat hartnäckig geleugnet und sich dadurch\nuneinsichtig gezeigt habe. Dem Tatrichter war es:nicht verwehrt; ‚aus einer größeren Anzahl von Vorstrafen ünd dem Verhalten des Angeklagten in dem jetzigen Strafverfahren und\ndem diesem vorangegangenen Zivilprozeß und Strafverfahren\n\n-4-\n\nden Schluß auf seine rechtsfeindliche zinstellung zu zie\nDies Verhalten des Angeklagten durfte er bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen. Es\nberechtigte auch dazu, den angeklagten die Anrechnung der\nUntersuchungshaft zu versagen.\n\n+\ng\n\nGlanzmann Koeniger Busch\nJagusch Dr. \"iefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-22/3-str-229-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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