{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-02-16_3_StR_441_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-02-16","aktenzeichen":"3 StR 441/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2224 005 “%\n\nIm Nanen des Volke\n\n0)\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hermann Johann B az zus TED\n\n@,;\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5, Strafsenat.des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ogerd | |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 14. Juli 1955 wird\nverworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngrün d_\n\n®\nPe\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zu Nebenstrafen verurteilt worden.\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI: Die Verfehrensrügen,\n\n1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe\ndurch die .Vereidigung der. Zeugen Rgggp den § 61 StPO verletzt. Grundsätzlich sind alle vernommenen Zeugen zu vereidisen (§ 59 StPO). Das Gesetz kennt nur wenige Ausnahmen. So\nkann nach § 61 Nr 2 StPO das Gericht von der Vereidigung\neines Zeugen nach pflichtgemäßen Ermessen dann absehen, wenn\ner der Verletzte ist. Das hat die Strafkammer aber nicht\nübersehen. Ihr Beschluß, Rggge zu vereidigen, 1äßt erkennen,\ndaß sie die Frage der Vereidigung geprüft und es nicht für\nangezcigt gehalten hat, davon abzusehen. Hierin liegt kein\nRechtsfehler, da ein Ermessensmißbrauch nicht erkennbar ist.\n\n2. Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, ist in Wirklichkeit nur ein unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung\nvon Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen\nvorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters, dessen Teststellungen für das Revisionsgericht bindend sind. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß ein Meineid\nGes Angeklagten deshalb nicht vorliegen könne, weil hierfür\nkein einleuchtendes Motiv ersichtlich sei. Das Landgericht\nhat, wie dem Urteil zu entnehmen ist, die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte den Meineid in der Absicht ge-\n\nleistet hat, eine Klageabweisung in dem Rechtsstreit gegen\nseine Braut, die Mitangeklagte zu. zu erreichen,\n\n3, Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Revision meint zu Unrecht, dem Tatrichter hätte sich bei der\nPrüfung der Frage, ob die von dem Angeklagten vorgebrachten\nGründe für den Widerruf seines Geständnisses Glauben verdienen, in zweierlei Hinsicht eine weitere Sachaufklärung auf-\n\ndrängen müssen»\n\na) Soweit sie die Vernehmung der Polizeibeamten, die\nden Angekl?gten nach Offenbach gebracht haben, darüber für\nnotwendig hält, daß diese Jem Angeklagten gesagt haben, wenn\ner kein Geständnis ablege, werde er in Haft bleiben, kann\ndie Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte sich hierauf berufen hat\noder daß dieser Umstand dem Tatrichter sonst bekannt gewe-\n\nsen ist.\n\nb) Auch die Vernehmung der Polizeibeamten, die den Angeklagten während der Untersuchungshaft zu seinem Hundezwinger ausgeführt haben, über ihre dort gemachten Wahrnehmungen brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen,\nobwohl diese Umstände aktenkundig waren. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte das Landgericht, ohiıe\nRechtsgrundsätze der Beweiswürdigung zu verletzen, zu der\nÜberzeugung gelangen, daß die Hunde von der Braut des Ange-Zlagten versorgt werden konnten, nachdem es - für das Revisionsgericht bindend - festgestellt hatte, daß diese die\nHunde schon öfter gefüttert hat. Dasselbe gilt für die\nFeststellung der Strafkammer, daß auch ein Dritter hätte\ngefunden wercen können, der zur Versorgung der Tiere in-\n\nstande war. Beweisamträge in dieser Richtung haben übrigens\nausweislich der Verhandlungsniederschrift weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gestellt. Es kann für den Reselfall davon ausgegangen werden, daß sich dem Gericht eine\nweitere Sachaufklärung nicht aufzudrängen braucht, für die\nweder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Anlaß gesehen haben.\n\nII. Die Sachrüge,\n\n1. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.\n\n2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrci,\nInsbesondere hat das Landgericht entgegen der Ansicht der\nRevision die Verweigerung mildernder Umstände ausreichend\nbegründet. Auch nicht einschlägige Vorstrafen des Angeklagten darf der Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob die\ngesetzliche Regelstrafe für den Angeklagten als zu hart und\ndeshalb die Zubilligung mildernder Umstände als geboten erscheint, berücksichtigen.\n\n Glanzmann Koeniger Busch\nJagusch Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-16/3-str-441-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-16/3-str-441-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.260518+00:00"}}