{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-02-09_3_StR_475_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-02-09","aktenzeichen":"3 StR 475/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Hamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jakob 2 CB . onne festen Yonasitz, geboren am nn) 1919 in Li (Folen). zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nder 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSjenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Xoeniger\nBundesrichter Dr. Jasusch\nBundesrichter Naaß\nBundesrichter Dr. Wiefeis\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt |\nals Vertreter der Bundesanwaltsckaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Frankfurt am Main vom 5: Juli 1955\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 6. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Honate Üübersveigt, auf die Strale\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n-\n\nGründe:\n\nWmmaer manner Darren ge went. ern, ma ner mn\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfali in 18 Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe\nvon vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Drei Monate der erlittenen Untersuchungshaft sind ihm\nangerechnet worden.?olizeiaufsicht ist für zulässig erklärt\n\nworden:\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechtes gerügt.\n\nSeine Revision hat keinen Erfolg,\nI, Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler zum Yach-\n\nteil des Angeklagten.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Tatfeststellungen\ndes Landgerichts wendet, stellt sich ihr Vorbringen nur als\nunzulässiger Angriff gegen le Beweiswürdigung des Tatrichters\ndar. Seine tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, da sie ohne Verletzung von Denkgesetzen oder\nallgemein gültigen Erfahrungssätzen getroffen worden sind.\n\nNeue Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsverfahren\n\nL\n\nnicht berücksichtigt werden.\n\n2. Rechtlich unbedenklich ist auch die Darlegung des\nLandgerichts, daß der Angeklagte in: den Fällen des schweren\nDiebstahls als Mittäter des Frisch gehandelt hat.\n\nII. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei, Da die\n\nStrafksmmer die Überzeugung gewonnen hat, der Beschwerdeführer\n\nhabe die Tauer des Verfahrens dadurch zum Teil selbst verscht\ndet, daß er notwendige ärztliche Behandlung verweigert habe,\nwar sie berechtigt, \"dem Angeklagten nur einen Teil der Un-\n\nversuchungshaft anzurechnen, ”\n\n‚Seine Revision mußte daher verwor? n werden.\n\nGlanzmann ..Koeniger .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/3-str-475-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/3-str-475-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.868801+00:00"}}