{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-02-09_3_StR_431_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-02-09","aktenzeichen":"3 StR 431/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2226 027\n\nITmNamen des Voikes\n\nIn der Strafsachs\n\ngegen\n\nden Oberladeschaffner Walter B ii :.us\nVD. ort gevoren am ie 1515,\n\nwegen schweren Diebstahls u. &\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nEundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr: WieTflels\n\n' „als beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt > | .\nsls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\n. Auf die Revision des Angeklagten Bleichrodt wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5: August\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er und\nder Angeklagte > verurteilt worden sinds\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\n}\n\nACHV;\n\n. I» Die Verurteilung des Angeklagten > wegen\nfortgesetzten schweren Diebstahls (Fälle 35 bis 45) in\n\nTateirheit mit Urkundenvernichtung im Amt (Fälle Al und 44)\nkann auf seine allgemeine Sachrüge hin nicht beste hen bleiben.\n\na) In den Fällen 35 bis 45 hat der Angeklagte gemeinsam mit dem mitverurteilten Zugführer ao 3 5) Expreßgutsendungen und Reisegepäck, das der Bundesbahn zur Beför- i\nderung übergeben worden war, ganz oder teilweise an sich gebracht. Das Landgericht nimmt in allen diesen Fällen einfachen\noder schweren Diebstahl an und würdigt sie insgesamt als\neine fortgesetzte Tat, Die Verurteilung wegen Diebstahls setzte\njedoch den Bruch fremden Gewahrsams oder Mitgewahrsams an\ndiesen Geg zenständen voraus. Ohne einen solchen hätte nach der\nveröffentlichten Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs (MDR 1954, 118), die das Landgericht im\nUrteil nicht erwähnt und an der festzuhalten ist, Amtsunterschlagung angenommen werden müssen. Bis jetzt ist nicht ersichtlich, daß der Angeklagte einen fremden Gewahrsam gebrochen hat. Allerdings hatte in den erwähnten Fällen neben\ndem Angeklagten BE] als Ladeschaffner der Gepäckwagen, in welchen sich die betroffenen Sendungen befanden,\njeweils auch FD als sein vorgesetzter Zugführer Mitgewahrsam. Er betätigte sich jedoch als Nittäter des Angeklagten SEE ; so daß sein Mitgewahrsam nicht verletzt wurde.\nAm ÄAlleingewahrsam der beiden Mittäter würde es kiernach den\nbisherigen Tatfeststellungen zufolge richt fehlen, so daß\nnicht Diebstahl, sondern Amtsunterschlagung in Betracht kam»\nDer Schuldspruch wegen Diebstahls ist daher nicht ausreichend\n\nbesründet,\n\nb) Dasselbe gilt auch für die Aneienung von Sachen\naus den verschlossenen beiden Koffern mittels Nzchschlüsseis\nim Falle 38. Zwar hat das Reichsgericht WMitgewahrsanm der\nPostverwaltung an amtlich plombierten Postbeuteln auch während ihrer Beförderung im Eahnpostwagen angenommen (RGSt\n67, 251). Das gilt jedoch nicht entsprechend für jeden Reisenden, der verschlossenes Reisegepäck der Bundesbahn zur\nFeförderung übergibt. Der Entscheidung des Reichsgerichts mag\nbeizutreten sein, weil die absendende Poststelle auch während\nder Beförderung im Bahnpostwagen jederzeit Einfluß auf\ndie Postbeutel durch ihre Aufsichtsbeamten nehmen kann, die\nim Dienstbereich der Post verbleiben. Für den Bahnreisenden,\nder sein Gepäck der Bahn übergibt, gilt das’ nicht. Er muß sich\nmit seinen Wünschen stets an den zuständigen Bahnbediensteten\nwenden, der bestimmungsgemäß das weitere veranlaßt. Er behält\nGaher keinen Mitgewahrsam an dem. Inhalt des verschlossenen\nGepäckstücks (vgl Rast 5, 2225 47; 210). Soweit ersichtlich,\nist. ein solcher Witgewahrsam des Absenders an dem Inhalt verschlossener Sendungen (Reisegepäck und Expreßgut) bisher auch\nnicht angenommen worden. Im übrigen wäre eine Unterscheidung\nnach der Art und Festigkeit des Verschlusses der Sendung\nauch untunlich und daher ungerechtfertigt.\n\n2. a) Die unter diesen Umständen gebotene Zurückverweisung gibt dem Landgericht Gelegenheit zur Prüfung,\nob naeh den amtlichen Vorschriften der Bundesbahn über die\nAbfertigung und Beförderung von Reisegepäck und Expreßgut\noder nach der tatsächlichen Diensthanähabung etwa ein Mitgewahrsam dem Zugführer übergeordneter Aufsichtsbeanter an\ndem rollenden Cut in dem Sinne jJederzeitiger tatsächlicher\nEinwirkungsmöglichkeit auf diese Güter besteht, wie ihn das\nReichsgericht ohne nähere Begründung gelegentlich angenommen\n\n(RG Recht 1916 Nr 1228, DRiZ 1924, 393), überwiegend aber\nshgelehnt hat (RGSt 35, 1155 46, 3765 HRA 1936, 504). Kei\n\n’\ner nn :- ach 2 £ > In e x ı ee -\nAnvwendunz eines zutreffenden Gewahrsamsbegrififs 11\n\n4\n\nset\nie würds\n\n>)\ndie Anwendung der Vorschrift des § 350 StGB - § 351 kommt\n\na\n\n‚egelmäßig nicht in Betracht - in der großen Mehrzahl einschlägiger Fälle zugunsten der §§ 242, 245 StGB ausschließen,\nGegebenenfalls wird das Landgericht einen Sachverständigen\nder Bundesbahn zur Erörterung der einschlägigen Einzelheiten dieser Beförderungszweige heranziehen müssen (vgl\nOGH NIW 1950, 473; OCHS+ 1, 258). Die Ausübung der allgemeinen Dienstaufsicht der Bundesbahn über die im Gepäckund Expreßgutverkehr tätigen Bediensteten begründet noch\nkeinen Mitgewahrsam, Erforderlich ist eine tatsächliche\nunmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut, die aılerdings auch durch andere Personen ausgeübt werden kann,\n\nBGH MDR 1954, 118.\n\nb) In den Fällen 41 und 44 haben die Angeklagten den\ngesamten Paketinhait an sich genommen und die Umküllungen mit den Anschriften der Empfänger und’ den amtlichen Klebezetteln der Bahn, welche gemeinsam mit den Anschriften\nUrkunden darstellen (RG$t 76, 385), beseitigt. Das Landgericht nimmt insoweit Tateinheit mit dem Vergehen der ÜUrkunderbeseitigung (§ 348 Abs 2 StGB) an. Das trifft nur\nzu, wenn diese beiden Urkunden schon durch das Öffnen der\nPakete, also durch die bereits gegen den § 350 oder gegen die\n8% 242, 243 StGB verstoßende Handlung beschädigt oder vernichtet wurden, es trifit nicht zu, wenn sie hierbei unverletzt blieben und von den Angeklagten erst nach der Aneignung\ndes Paketinhalts vernichtet oder beiseite geschafft wurden.\n\nInsoweit lägen selbständige Taten vor. Der Rechtsfehler hätte\nden Angeklagten DE für sich allein nicht beschwert,\nin der neuen Hauptverhandlung ist diese Rechtslage jedoch\n\nzu beachten:\n\nwu.\n\nun\n\nDie Heinung der Revision, die Urkundeneigenschaft\ngerade der erwähnten Vermerke auf den betroffenen Sendungen\nsei im Urteil nicht festgesteils worden, ist unrichtig.\n\nDas Landgericht durfte davon ausgellen, daß diese Sendungen\n£\n\nertigt\n\na\n\nhsi der Aufgabe zur Beföräerung vorschriftsgemäß abge\n\nc) Zwischen Ämtsunterschlagung und Verwahrungsbruch\n(§ 153, gegebenenfalls Abs 2 StGB) kann Tateinheit besichen\n(BGES+t 5, 296);\n\nd) Soweit die Revision die Strafzumessung bei den\nAngeklagten ru betrifft, ist sie offensichtlich\n\n4\n\nunvegründete\n\n3. &) Das Landgericht hat den Angeklagten iD\nin säntlichen Fällen, die EB] zur Last fallen, als\nHittäter verurteilt, Es hat jedoch auch sämtliche Taten\nTe als eine einzige fortgesetzte Handlung aufgefaßt,\nNach dieser rechtlichen Würdigung, von.der das Revisionsgericht auszugehen hat, stellen sich daher alle sirafbaren\nHandlungen der Angeklagten HD un: SB :15 cine\nund dieselbe Tat dar, nämlich - in der Rechtsform der Ffortgesetzten Handlung - als dasselbe tatsächliche Ereignis,\nan welchem diese beiden Angeklagten strafbar beteiligt sind\n(BGH 1 StR 648/54 vom 25. 1, 1955, RGSt 6, 256, 258; 71,\n\nrm\n\n214; 71, 251}. Gemäß der bindenden Vorschrift des % 357 5TPO\nwar daher so zu erkennen, als ob auch EB :- evision eingelegt hätte, Diese Rechtsfolge wäre nicht eingetreten, wenn\ndas Landgericht die Rechtsprechung zur Amtsunterschlagung\n\nbeachtet und dies im Urteil hinreichend zum Ausdruck ge-\n\nbracht hätte.\nop) Hinsichtlich der übrigen Hitangeklagten, die\nkein Rechtsmittel eingelegt haben, liegt an sich derselbe\n\nRechtsfehler vor, jedoch handelt es sich dem Urteil zufolge bei ilmen um weitere seibständige Taten, an denen\n\nder Beschwerdeführer richt beteiligt war. Insoweit ist di\n\nr\nVorschrift des § 357 StPO nicht anwendbar, weil. nicht die\n2\n\nräriiche Tat in Trage steht, in bezug auf weiche das angefochtene Urteil wegen des Rechtsverstoßes zufgshoben\nwird, sondern andere, gleichartige Taten, die nür recht-\n\nlich unrichtig beurteilt worden sind, o&ne das dagegen ein\nRechtsmittel eingelegt worden ist.\n\nGlanzmann Dr. Koeniger Jagusch\n\nHaaß Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/3-str-431-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/3-str-431-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.846862+00:00"}}