{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-02-09_3_StR_1_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-02-09","aktenzeichen":"3 StR 1/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IR\n\n2226 02€\n\n3)\n\nx.\n\nAT\n\n-\n\nim Nanen des Volke\n\n[0\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich Di aus ! , Kreis\nVE. sort geboren om 1910, zur zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiser im mittleren Justizäienst iii\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Xassei vom 27. September 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat Cie Xosten des Rechtsmittels\nzu Tragen:\n\nAuf üle Strafe wird die seit dem 28. September 1955\ns\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit\neiner Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter\nUnzucht mit einem Kinde unter Anrechnung von drei Monaten\nntersuchungshaft zu zwei Jahren drei Monaten Gefängnis\nund drei Jahren Ehrveriust verurteilt worden. Mit seiner\nRevision beanstandet er Verletzung von Verfahrensvorschrif-\n\nSG\n\nten unä des sachlichen Rechts,\n\nT. Verfahrensrechtlich wird unvorschriftsmäßige Bssetzung des Gerichts und ungenügende Sachaufklärung geltend gemacht.\n\n1:) Die Revision meint, als Strafkammervorsitzender hätte\nein Landgerichtsdirektor tätig werden müssen. Hier sei das\n\nnicht der Fall gewesen.\n\nNach der Sitzungsniederschrift hat Landgerichtsrat\n\nDr. BB den Vorsitz geführt. Aus äieser Tatsache, ergibt\nsich aber nicht die vom Beschwerdeführer gezogene rechtliche Folgerung einer unvorschriftsmäßigen Besetzung. Der gemäß § 62 Abs 1 GVG zum ordentlichen Vorsitzenden bestimmte\nLandgerichtsäirektor war am Tage der Verhandlung gegen den\nAngeklagten an deren Leitung durch andere Dienstgeschäfte\nverhindert, infolgedessen hatte der genannte Landgerichtsrat als regelmäßiger Stellvertreter den Vorsitz zu führen,\n§ 66 Abs 1 StPO. Der Beschwerdeführer könnte mit seinem\nAngriff nur dann durchdringen, wenn der ordentliche Vorsitzende von vornherein für längere Dauer durch einen Ver-\n\ntreter ausgeschaitet gewesen wäre (BGHSt 2, 71). Das behaup-\n\ntet die Revision seibst nicht,\n\n4}\n\nro\n\n.} Diese\n\nbringt weiter vor, das Gericht habe sein\nAufk)lärungspflicht außer acht gelassen, Elfriede Sch: en\n\nder der Angeklagte sich vergangen hat. habe geschlechtliche\n\nErfahrung mit: anderen Männern gehabt. Für das Ergebnis\ndes Strafverfahrens wäre die Feststellung wichtig gewesen, irwieweit sie selbst dem Angeklagten sein Vorgehen erleichter\noder es herbeigeführt habe, Eine solche sei nicht getroffen\nDieses Vorbringen trifft nicht zu. Das Landgericht hat\nvieimehr festgestellt, üaß das Mädchen den unsittlichen Zumutungen des Angeklagten jedenfalls beim ersten Mal nicht\nensgegengekommen ist, vielmehr zweimal versucht hat, wegzülaufen. Deß der Angeklagte in äer Hauptverhandälung das Gogenteil behauptet hätte, ist weder dem Urteil noch der Revisionsbegründung des Verteidigers zu entnehmen, der dem\nAngeklagten in der Hauptverhandlung beigestanden hat. Die\nRevisionsbegründung des anderen Verteidigers verweist auf\nGas bei den Akten befindliche Sachverständigengutachten,\nin dem von Onanie und von gescklechtlichen Erlebnissen der\nölfriede Sch nit verschiedenen Personen die Rede ist. Damit will der Verteidiger möglicherweise geltend machen, das\nLandgericht kate ülese Personen vernehmen müssen, um das\nVerhalten des liädchens gegenüber dem Angeklagten zuverlässig beurteilen zu können. Indessen können sowohl der Sachverständige wie auch das Määchen seibst in der Hauptverhandlung\nüber jene Dinge gefragt worden sein. Für die Schuldfrage\nwaren sie zudem unerheblich, zumal der Angeklagte im wesentlichen durch sein eigenes Geständnis überführt worden ist.\nOb das Landgericht jenen Vorfällen für die Straffrage Bedeutun\nn\n\nbeinessen wollte, stand in seinem pflichtmäßigen Ermesse\n\nDas Gutachten ergibt, daß sich die Vorkommnisse, die die Revision im Auge hat, durchweg zwischen dem lädchen und etwa\neichalterigen Jungen, einmal auch zwischen ihm und einen\n\nandern Mäßchen, in kindiichem Alter zugetragen haben Diese\n\nErlebnisse der Elfriede Sch» brauchten keineswegs nctwendig ins Gewicht zu fallen, als zu ermitteln war, welche Strafe den ängeklagten zu treffen hatte, der mit den\nMädchen als dessen Erzieher und Stiefvater und beginnend\nin dessen 14. Lebensjahr nicht weniger als 20 Mai. den\nGeschlechtsverkehr ausgeübt hat. Das Landgericht hat hiernach nicht die Aufklärungspflicht verletzt, wenn es jenen\nVorfällen nicht weiter nachgegangen ist;\n\nII. Ebenso bleibt die Sachbeschwerde ohne Erfolg.\n\n1.) Der Angeklagte vertritt die Auffassung, ein Abhängi.gkeitsverhältnis der Elfriede Sch habe nicht bestanden\nEr beruft sich darauf, er habe das dem Vormund des Mädchen:\nzustehende Sorgerecht nicht übernommen, nur ersatzweise\n\ndessen Pflichten erfüllt.\n\nDiese Ausführungen stehen mit den Feststellungen\nnicht in Einklang. Sie sind auch nicht geeignet, den\nAngeklagten zu entlasten. Zwar begründete seine Stellung\nals Stiefvater des Kindes noch nicht die in § 174 Nr1\nStGB vorausgesetzte Überordnung (RG DR 1945, 20 Nr 8).\nAndererseits bedarf es dazu auch keiner rechtsgeschäftlichen Übertragung irgendwelcher Erzieherrechte:\nDas Anvertrautsein zur Erziehung kann sich aus tatsächlichen\npersönlichen Beziehungen zwischen dem Minderjährigen unä\ndem Erzieher ergeben (RG DR 1941, 2289 Nr 1; 1944, 767\n\nNr 55 BGHSt I, 55, 292). So war es hier.\n\nElfriede Sch var anläßlich der Eheschließung ihrer\nMutter mit dem Angeklagten im Sommer 1947 in dessen Haushalt\naufgenommen worden. Nach dem Tode der Mutter im Jahre 1952\nverbliet sie dort und wurde vom Angeklagten nach besten\nKräiten versorgt. Er nahm sich um ihr leibliches, geisti-\n\nges und sittliches Wohi in jeder Weise an, sorgte auch\nfür ihre persönlichen Angelegenheiten. Nach dem Urteil\n\nwar ihr Verhältnis zum Angeklagten praktisch das eines\nKindes zu seinem leiblichen Vater. Dieser Zustand, der\nsich im Laufe der Jahre herausgebildet hatte, brachte für\nden ängeklagten eine Erzieherstellung und damit die Verpfiichtung mit sich, die geistige und sittliche Haltung\nseiner Stieftochter zu überwachen und zu leiten, Auf Grund\nder engen Beziehungen zwischen ihm und seiner Stieftöchter\nmußte er sich auch für ihre gesamte Lebensführung verantwortlich fühlen (BGHSt 1, 231).\n\nFehl gehen auch die Einwendungen gegen die Annahme\neines Mißbrauchs zwe Unzucht. Selbst wenn das Mädchen\nsich dem Angeklagten freiwillig hingegeben hätte, wäre\nder Tatpestand des § 174 Wr 1 StGB verwirklicht. Nur in\nbesonderen Ausnahmefällen kann deswegen von der Anwendung die\nser Vorschrift abgesehen werden (RG DR 1944, 902 Er 4;\n\nBGHSt 1, 71). Ein solcher ist hier angesichts des jugendlichen Alters der Verletzten im Zeitpunkt der Tat nicht gegeben.\n\nWas die Revision gegen die Bestrafung aus § 176\nAbs 1 Nr 3 an rechtlichen Erwägungen vorbringt, ist\noffensichtlich unbegründet, Für diesen Tatbestand ist\nallein das Alter unter 14 Jahren von Bedeutung: Die\nTatbegehung vor dessen Vollendung und üle Alterskenntris\n\ndes Angeklagten hat das Landgericht dargetan.\n\nDie Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, der hier\nbei der Häufigkeit der Wiederholung des Geschlechtsverkehrs\nzugunsten des Angeklagten wirkt, ist rechtlich einwandfrei\n\n2.) Gewisse Bedenken bestehen gegen die Begründung, miü\nder die Nichvanrechnung der vollen Untersuchungshaft gerechtfertigt wird. Im Ergebnis führen aber auch der hiergegen und gegen die Strafzumessung überhaupt gerichtete\nAngriif nicht zum Ziel,\n\na) Die Kevision bemängelt, das Landgericht habe verschiedene für den Angeklagten sprechende Umstände nicht\nberücksichtigt. § 0 habe es die ganz enge Wohngemeinscheft\ndie in Verbindung mit einer auf früheren geschlechtlic:.r..\nErlebnissen berunenden Zugänglichkeit des Mädchens zu einer\nGefahr für den Angeklagten geführt habe, nicht genügend\ngewürdigt. Dasselbe gelte für sein schonendes Vorgehen,\nGurch das er eine Dafloration seiner Stieftochter vermieden habe. Zu Unrecht sei ein Tatbestandsmerkmal strafschärfenä verwertet worden, nämlich das durch die ersten mit\n\nder Verletzten vorgenommenen Unzuchtshandlungen verübte\nVerbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, Rechtsirrtümlich\n\nsei die Ansicht, der Angeklagte habe durch sein anfängliches Jeugnen sich rechtsfeindlich verhalten und eine\nVerzögerung des Verfahrens herbeigeführt, Der Rechtsfehler\nhabe auf das Strafmaß und auf die Anrechnung der Untersuchungshaftdauer eirgewirkt:. |\n\nSchließlich bekämpft die Revision noch die Verhängung\nder Nebenstrafe, Für den Angeklagten sei Ehrverlust eine\nunnötige Härte. Ihn erforderte weder dessen Persönlichkeit noch der Unrechtsgehait der Tat oder deren Folgen.\nDas Lanögericht habe sich irrigerweise für gezwungen gehalten, die Nebenstrafe auszusprechen.\n\nbp) Der Tatrichtier braucht nicht alle einzelnen Strafzuwessungserwägungen im Urteil anzuführen. Die wesentli-\n\nchen, für dle Entscheidung bestimmenden Umstände müssen\nangegeben sein, § 267 Abs 3 Satz i StPO.\n\n- 1T-\n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht das Tatbestandsmerkmal des Schutzalters unter 14 Jahren in dem\ntateinheitlich zusammentreffenden Verbrechen nach § 17€\nAbs 1 Nr 3, aus dem die Strafe nicht entnommen ist, als\nErschwerungsgrund herangezogen hat, Insoweit irrt die\nRevision. Ihrer Ansicht, etwaige frühere geschlechtliche\nErlebnisse des Mädchens kämen als strafmindernder Tustenä in\nBetracht, ist nur insoweit zuzustimmen, als sie gseigne*\nsein können, die Schwere der Tat und ihrer Folgen zu miidern. Darüber hat indessen der. Tatrichter nach seinen\nErmessen zu befinden; auf das oben unter I 2 kusgeführte\nwird Bezug genommen. Darin, daß er diesen und weitere von\n\nu\ncb\nr3\n\nRevision berührte Punkte in den Urteilsgründen nicht ausärücklich erwähnt hat, liegt kein Rechtsfehler. Bine erschöpfende Aufzählung aller einzelnen Umstände, äle für\n\ndie Strafzumessung von Bedeutung waren, kann nicht verlangt werden {BGH MDR 1951, 276). Die von der Revision angestellten Vergleiche mit der in einem anderen Fall ausgesprochenen Strafe vermögen das Rechtsmittel nicht zu begründen.\n\nSoweit das Landgericht seine Entscheidung begründet, daß dem Angeklagten ein Teil der Untersuchungshaft\nnicht angerschnet werde, sind seine Ausführungen nicht äurchweg zu billigen. Es spricht ud von einer rechtsfeindlichen\nEinstellung des Angeklagten, der durch rechtsfeindliches\n\nLeugnen das Verfahren verzögert habe.\nDiese Ausführungen sind bedenklich, weil der Angeklaste in der Hauptverhandlung seine Schuld mit einer ganz gerim\ngen Einschränkung eingestanden hat. Für eine Rechtsfeindschaft, welche die Gefahr künftiger Rechtsbrüche einschließt\n\n{BGH NJW 1955, 1158 Nr 15), sind keinerlei Tatsachen engeführt: Im Ergebnis ist die Entscheidung jedoch rechtlich\nnicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat nicht blo3 gelsugnet, sondern sich absichtlich in einer Weise verteidigt.\ndie seine Schuld als die Verfehlung eines andern erscheinen ließ. Unter diesen Umständen war es zulässig. Gaß\n\nder Tatrichter die durch das Prozeßverhalten des ängeklagxten verursachte längere Dauer der Untersuchungshaft nizküi\nanrechnete. Daß diese - von der Revision allerdings bestrittene — Verzögerung des Verfahrens eingetreten ist.\n\nist im Urteil üargelegt.\n\nAuch die Einwendungen gegen die nach dem Ermessen se.\nTatrichters ausgesprochene Aberkennung der bürgerlicher\nEhrenrechte sind unbegründet. Dafür daß er sich zu Unrecht für verpflichtet gehalten hat, die Nebenstrafe zu\nverhängen, besteht kein Anhalt:\n\nden:\n\nDer Revision\n\nGlanzmann\n\nMaaß\n\nkann daher nicht stattgegeben\n\nKoeniger Jagusch\n\nDr, Wielels\n\n.r\n\nv\n\nSg\n\nr—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/3-str-1-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-09/3-str-1-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.794150+00:00"}}