{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-02-06_3_StR_153_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-02-06","aktenzeichen":"3 StR 153/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"<\nvm Namer des Volkes 792\n: Dtrafsarhe 035\n\ndor. Jurnal‘sten Hans K u au: VE. zehore:\nsu m 1:25 in DM u 7-7. ir anderer Sacre\n\nin Strafhaft,\n\nwegen Betrugs ioRo\n\nhat der 3%, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nvom 7. Juni. 1956, an der teilgenommen habens\n\nu2\nbs\ncr\nS\n<\n2\n\na)}\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter - Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr.Jagusch\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nBun äesanwalt vB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter W\nals Urkundsbeamter der Gesehäftsstelle,\n\nr Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n\n6. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle RE wegen Betrugs\nim Rückfall verurteilt worden ıst, ferner im\nGesamtstrafausspruck.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nim Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung unä Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das \\anägericht zurückverwiesen.\n\nVen Rechts wegen\n\nner Angeklagte ist unter Freisprechung im übrıgen\nwegen Betrugs im Rückfall und wegen versuchten Betrugs\nım Rückfall zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jehr\n\nN DO\n\nund drei Monaten verurteilt worden. Die Untersuchungshaft\n\n[a\n\nch\n\nı a\nPa BEE\n\nihm angerechnet worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\ndie Verletzung des sachlichen . Rechts gerügt«\n\nSeine Revision hat zum Teil Erfolg.\n\nI, Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs ım\nRückfall im Fall EI kann keinen Bestand haben.\n\n—— [er\n\n1, Schon. die Ausführungen des Urteils zum äußeren\nTatbestand geben. Anlaß zu rechtlichen Bedenken.\n\nZwar hat das Landgericht ohne Rechtsfehler als ervwlesen\nangesehen, daß der Invalide RE durch den Angeklagten vorsätzlich in einen Irrtum versetzt. worden ist und ihm deshalb\nje l 1 590. DM gegeben hat. Der Ange-\n\nzwei Dariehnsbeträge vi\nklagte hat dem ı 5 sinmal vorgespiegeit, daß die als Sicherheit vorgesehenen Möbel sein Eigentum seien; zum zwei--\nten, daß er dem R@b und dessen kranken Sohn in seinem Ge\nchäft eine Beschäftigung geben werde, wenn dieses Geschäft\n\neinacnlage\n\nHinsichtlich der ersten Täuschungshandlung erübrigen\nsich weitere Darlegungen, weil die auf Abzahlung gekauf.-\nten Möbel infolge des. Eigentumsvorbehalts des Verkäufers\nnach den Urteilsfeststellungen nicht dem Angeklagten ge-\n\nhörten.\n\nEs bestehen aber auch keine Bedenken dagegen. Tz3\ndie Strafkammer die Beschäftigungszusage des A\n\nfür RB und seinen Sohn als weitere Täusrhungshandiung\nangesehen hat. Daß es sich hierbei nicht um ein unversina.\n\nliches Gespräch gehandelt hat, hat der Tatrichter ausdrüs;\niich festgestel 4. Zwar ist die Zusicherung nicht unbeding:!\ngewesen; dies ist jedoch nicht entscheidend. Auch eine Au.\nsicherung unter einer Bedingung kann dann als Täuschung\n\nangesehen werden, wenn der Versprechenäe such für den Fali\ndes Eintritts der Bedingung nicht beabsichtigt, sein Ver-.\nsprechen zu halten. Daß der Angeklagte diese Absicht nicht\nhatte, ergibt sich als Überzeugung des Tendgerichts aus dert\nweiter Pen Urteilsfeststellungen.\n\nDie visherigen Feststellungen. zur Frage des Vermigmsschadens des Darl ehnsgebers Re sind jedoch unzureiche:\nDie Strafkammer ist der Ansicht, daß Re schon dadur-h\neinen Vermögensschaden erlitten hat, daß er an Stelle\nseines Bargeldes eine wegen der erheblichen Verschuldung\ndes Angeklagten zweifelhafte Rückzahlungsforderung gegen\nihn erwarb. Dieser Annahme fehlen bisher die notwendigen\ntatsächlichen Grundlagen. Das Landgericht spricht nur 12\nallgemeinen Wendungen von der \"schlechten finanziellen\nLage\" und den erheblichen Schulden\" des Angeklagten; ohne\nhierzu nähere Angaben zu machen. Dies wäre aber mit Rück\nsicht darauf notwendig gewesen, daß der Angeklagte nach\nden eigenen Feststellungen des Urteils über ein monatliche?\nEinkommen von 800 DM aus seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter beim DD ) Tagblatt ‚verfügteo Das Landg®“\n\n‚richt hätte sich daher darüber aussprechen müssen, ob der\n\nvo\n\nAngeklagte die nach den Darlehnsbedingungen — die 63\nUrteil auch nur unvollständig wiedergibt — zu leis yranden\nSahlungen nicht aus seinen laufenden Einkünften decket\nkonnte, Auch nähere Feststellungen über die vom Urseit\nhei der Strafzumessung erwähnte Steuernachforderung\n\n,„ Mit Recht weist die Revision darauf hin, cas\n\nven\n\nDarlegungen des Urteils über den für den Angeklagten Yor--\nhersehbaren möglichen Verlust seiner Stellung beim Vomw-Tacbiatt ohne nähere Begründung nur schver mit\n\nder vorher getroffenen Feststellung vereinbar cind, &sr\nAngeklagte habe zur Zufriedenheit der Zeitung gerrwbeitet-Es war Terner ZU erörtern, ob nicht die übrigen in den\nVertrag eingebauten Sicherungen - die das Urteil ebenfells\nnicht näher bezeichnet, wenn eS auch an einer Stelle ein-\n\nmal von der Übertragung einer \"Honorarforderung spricht\n_ zur Sichers ‚tellung der Erfüllung | seiner Verpflichtungen\n\n©\n\nals ausreichend an gesehen werdeä künntens Der vom Lenügericht festgestellte Unstand, daß der Angeklagte nicht\nnur die Absicht hatte, das Darlehn zur rückzuza hlen, sendern\n\ntatsächlich bereits 600 IM zurückgezahlt hat, konzve iM\nRahmen dieser Prüfung namentlich dann bedeutsam sein, venn\ner etwa mit der Zahlung dieser Summe äie pis zu seiner\n\nVerhaftung fälligen Tahlungsverpflichtungen vollständig\nerfüllt hatte,\n\nu es hiernach an ausreichenden Festst ellungen fehlt,\nmuß die Verur' teilung des Angekl agten im Falle Ra mit\nden Feststellungen aufgehoben werdens\n\nDies hat auch die Aufhebung des desamtstrafausspruchs\nFolge\n\n15)\no\nB\n\n2. Pür die neue Hauptverhandlung wird noch darauf\nhingewiesen, daß auch die bisherigen Feststellungen zur\ninneren Tatseite unzureichend sinds Sämtliche bei der\nErörterung des Vermögensschadens herangezogenen Gesichtspunkte bedürfen auch hier einer eingehenden Pprüfunge\n\nwu\n}\n\n1i, Die Verurteilung äes Angeklagten wegen versun.\nBetrugs im Rückfall im Fall DW zeigt dagegen keinen.\nRechtsfehler zu seinem Nachteile\n\nco\n\nMiü Recht hat das Landgericht darın eine betrügsriche Hanälungsweise des Angekl agien erblickt, daß er nn \\\ndureh die Täuschung, er dürfe mit Ermächtigung des Haus\n\n2\n\neigentümers seine bısherige Wohnung an DEM vermieten,\ndazu veranlaßt hat, mit ihm einen Kaufvertrag über seine\nWohnungseinrichtung zum Preise von 3 657; 21 DM zu schließen,\n\nEs bedarf hier nur ker Untersuchung, ob’ die Annahme\ndes Nandgerichts zutreffend ist, daß DEE nach der Vorstiellung des Angeklagten einen Vermögensschaden ı erlei en scll-\n\nch\n\nDem Urteil ist eindeutig Zu entnehmen; daß DEM den\nKaufvertrag mit dem Angeklagten nur abgeschlossen hat, um\ndie Wohnung zu erhalten. Seine vert ‚ragliche Verpflichtung\nging dahin, daß er den Kaufpreis. in bar zu entrichten und\ndadurch sein Vermögen zu mindern hatte. Auf der andere\nSeite sollte er dafür zwar Möbel erhalten; er hat die\naber nur in Kauf genommen, um sich die Wohnung zu verschaf.\nfen, und sonst keinerlei Interesse daran gehabt. Eine Ver--\nmögenssehädigung liegt zwar nicht schon immer dann vor;\nwenn der Getäuschte infolge der Irrtumserregung eine Ver\n\no\n@\n\nFügung getroffen hat, die er sonst ni cht getroffen ha\n\nwürde, Vielmehr muß durch diese Verfügung der Gesemtgeltwert seines Vermögens irgendwie vermindert worden sein\n\n(Befst 16, 161 /1637). Für die Frage, ob ein Schaden ent\nstanden ist, ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab en“\nzulegen RGSt 16, 1, 3). Dennoch haben aber auch die per”\nsönlichen Verhältnisse des Getäuschten für die Frage Ger\nschädigung eine entscheidende Bedeu wung TRGS”\n\n” 68, 212 fBl4/). Nach ihnen muß die Trage DET\n\n19, 21 Pe3 b\nırteilt werden, ob in einem bestimmien Einzelfall ohjekii”\n\n>\n\nein Schaden entstanden ist (BGH 3 StR 335/54 vom 10. Jarmar\n\n‘\n\n1955). Nicht jede geringfügige Beei inträchtigung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ist allerdings ein Vermö\ngensschaden (RG@St 76, 49 52/7; BeHSt 5, 99 /102/1037):\nDavon kann aber hier keine Rede sein, In dem Abschluß des\nfür ihn unerwünschten Möbelkaufes liegt daher selbst dann\nein Yermögensschaden für De, wenn der Wert der Möbel\n\n- worüber das Urteil sich nicht ausspricht —- gem Kaufpreis\nentsprochen haben sollte; denn Dietz hat sich verpflichtev, einen nicht unwesentlichen Geläbetrag vorerst in ihm\n\nnicht erwünschten Sachwerten festzulegen.\n\nZur Begründung des Vermögensschadens kann allerdings\nnur diese Tatsache herangezogen werden, da sie die unmittelbare Folge der Vermögensverfügung des DB zewesen 1=0°\nDie mittelbaren Schadensfolgen (Lagerkosten, snaere Ver--\nkaufsspesen und ein etwaiger Mindererlös beim beabsichtigten Weiterverkauf der Möbel) können im Rahmen des § 283\n\nzur Begründung des Schuläspruchs nicht herangezogen werd\n(BEHSt 6, 115»\n\n2 isch x: ist Damm schon durch den Ab-\n\nvonfäß don. ihm \\ ungünstigen Vertrages in seinen Vermögen\ngeschädigt und damit der Betrug vollendet worden (Eingehungsbetrug). Daß das Landgericht den Angeklagten nur\nwegen versuchten Betrugs im Rückfall verurteilt hat, beschwert ihn aber nicht.\n\nI. Unbegründet 1 ist weiter die Rüge der Revision,\ndie Strafksmmer habe dadurch den § 79 StGB verletzt, daß\nsie die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 23, Juli 1955 nicht in die Gesamtstrafe einbe\nzogen habe. § 79 StGB ist nur dann anwenäbar, wenn die\n\nu\n\nspäter abgeurteiltern Taten vor der früheren Verurteilung\n\n[wW)\ncd\n\nsangen worden sind. Entscheidend ist, wann das letzüe\n\n.\n\nteil verkündet worden ist, bei @m auch sine Beurice:\n\nsiellungen die Hauptverhandlung vom 25. Juli 1955. Nach\ndiesem Zeitpunkt sind aber die im vorliegenden Verfahren\nabgeurteilten Taten begangen wordeh«e\n\nGlanzmann . Koeniger . Busch\n\nJagüsch Dr.Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-06/3-str-153-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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