{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-01-31_3_StR_163_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-01-31","aktenzeichen":"3 StR 163/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 gtR 163/56\n\nnn nee wen vn m rm nnd te an\n\nImNamen des Volkss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nwegen Tara ie\n\n Senatspr : 2 Glanzmann,\n‚als Vorsitzender,\n\nBundesrichter. Dr, Koeniger .\nBundesrichter Prof.Dr. Buseh\nBundesrichter Dr. Jagusch\n‚Bundesrichter Dr. Wiefels‘\n\nals beisitzende. Richter,\nObers taatsanwalt Beim.\n\nden’ Metzgermeister Hermann Kd\nE zehoren zn Gi 1\n\naus M. iin\n\n917 in RUE\nGEEEEEn, 2.2t. in dieser Sache. in Untersuchungshaft,\n\n‚grichtshofs. In der _\n\nur\n\nteilgenommen habens:..,\n\nsis Vertreter der Bundesanyeltschaft,\n\n. für Recht erkannts\n\n' Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revisionen der'Staatsanwäitschaft: ünd-des\n\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\n\n„M.-Gladbach vom 31. Januar 1956 dahin\n\nder Ausspruch über die Aberkennung der bürger-\n\n\"lichen ‚Ehrenrechte wegfällt.\n\nDie ‚weitergehende Revision des Angeklagten wird\n\nverworfen.\n\nAuf die Strafe wird die seit dem 1. v 15\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie\n\ndrei Monate übersteigt,\n\ngeändert, daß\n\nFebruar 1956\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte\nhat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch\nwirga die Revisionsgebühr um ein Fünftel ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nu nr er ren m m\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg,\nals sie sich gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte richtet.\n\n1, Einen Verfahrensverstoß will der Beschwerdeführer\ndarin finden, daß. das Landgericht. mit dieser Sache die gegen ihn unmittelbar danach verhandelte und entschiedene\n. Sache 4 Kis' 8/56 wegen Abtreibungsversuchs nicht. zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei dung. verbunden hat, In dieser\nSache war der Lehrling Erna von’ Caiies wegen versuchter\nAbtreibung mitangeklagt, auf deren. zeugenschaftliche Bekundungen im ‚vorliegenden Falle das: Landgericht seine Feststellungen gestützt hat.\n\npie Vorschriften der §§ 2-5 StrO können entgegen der\n.. Ansicht, der Revision niemals dadurch verletzt werden, daß\nzwei, ‚selbständige Verfahren trotz Zusammenhanges im Sinne\näes § 3 StPO nicht verbunden werden. Denn über eine YTerkindung. entscheidet. der Richter nach Gesichtspunkten der vrozessualen Zweckmäßigkeit, mithin nach seinem pflichtmäßigen\n‚ Ermessen. Er ist in keinem Falle genötigt, zwei Verfahren\n\nzu verbinden (BGH NIW 1953, 836 Nr 22), Das gilt auch für\n“eine, Verbi ndung nach. § 237 StPO, um die es sich hier gehandeit Hätte, . weil beide Sachen bei demselben Gericht anhängig\nwaren, während die Vorschriften der 88 A und 5 StPO die\nVerbindung zusammenhängender Sachen, die bei \\ verschiedenen\nGer :ichten anhängis sind, betreffen,\n\n| Die Revision macht weiter geltend, das Gericht habe\nindem es die beiden Sachen nicht verbunden habe, die Amts-\n\naufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) verletzt, In dem oben\n\nangezogenen Urteil hat der 5. Strafsenat ausgeführt, bei\n\nVorliegen eines ordnungsgemäßen Verbindungs- oder Trennungsbeschlusses könne eine Revision (nur) darauf gestützt werden,\ndaß im Zusammenhang mit Verbindung oder Trennung ein anderer\nVerfahrensfehler begangen, insbesondere § 231 oder § 261\n\nStPO verletzt sei. In dem Urteil 1 StR 736/53 vom 13. Juli\n1954 hat der 1. Strafsenat aus besonderen Gründen angenommen, daß der Tatrichter durch Nichtverbindung zweier bei ihm\nanhängigen Strafverfahren gegen seine Aufklärungspflicht\nverstoßen habe. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Verfahrensmangel aber nicht ersichtlich. Was die Revision in\ntatsächlicher Hinsicht vorträgt, um die behauptete Verletzung\nder Aufklärungspflicht darzutun, findet in den Akten 4 Kls\n8/56 keine Bestätigung. Sie ‚behauptet, Erna von Comm\nsei in jenem Verfahren in der Hauptverhandlung von ihren\nBekundungen vor der Polizei abgewichen, und meint, dieser\nUmstand hätte für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit\n\nin der vorliegenden Sache von Bedeutung. sein können, in\n\n“der als Beweis für ihre Glaubwürdigkeit auch verwertet wird,\n\n- daß die umfangreiche Schilderung, die sie in der Hauptverhand-\n\"lung von den Vorkommnissen gegeben hat, in keinem auch nur\nirgendwie erheblichen Punkte ihrer ebenso umfangreichen\nAussage vor der Polizei widerspreche, Dieser Beweismöglichkeit habe das Landgericht sich nicht begeben dürfen. Dabei\nübersieht der Beschwerdeführer, daß sich dem Tatrichter\n\ndie Notwendigkeit der Verbindung zum Zwecke der Wahrheitserforschung nur dann hätte aufdrängen können, wenn das Ermittlungsergebnis in jenem Verfahren einen Anhaltspunkt dafür gegeben hätte, daß Erna von U von ihren ins sinzelne gehenden und widerspruchsfreien Angaben vor der Polizei\nin der Hauptverhandlung abweichen werde. Das war jedoch\nnicht der Fall. Bine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt\ndaher nicht vor. Im übrigen wird im Urteil in dem Verfahren\nwegen Abtreibung als ein für die Glaubwürdigkeit des Mäd-\n\nF\n\nchens sprechender- Umstand angegeben, die Darstellung, die\nsie in der Hauptverhandlung von der Tat gegeben habe,\nweiche in keinem wesentlichen Punkte van der Schilderung\nab, die sie vor der Polizei von den Ereignissen gemacht\n\nhabe,\n\nNach allem ist die Verfahrensrüge unbegründen.\n\n2 Die Verurteilung wegen Verbrechens nech N 174,\nAbs 1 StGB begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein Mißbrauch zur Unzucht im Sinne dieser Vorschrift\nist gegeben, wenn der Täter die Gelegenheit, die das Ausbildungs- und Betreuungsverhältnis bietet, zur Vornahme\nunzüchtiger Handlungen ausnützt. Selbst wenn, was die Re-\n| vision im Widerspruch zu den ‚tatrichterlichen Feststellungen\nersichtlich dartun will, das Mädchen mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen wäre oder den Angekla agten\nhierzu angereizt hätte, würde dies im Hinbli ck auf das\nAlter des Mädchens der Annahme, eines Mißbrauches, nicht\nentgeg enstehen (BEHSt 8, 278). |\n\n3, Zutr ?fend rügt die Revision des Angeklägten in\nÜbereinstimmung mit der hierauf beschränkten und vom Obsr-\n\" pündesänwalt vertretenen Revision der Staatsanwaltächaft\nVerletzung ads 8.32 StGB durch die Aberkennung der bürger-\n\nlichen Ehrenrechte. MM\n\nNeben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 32 StGB. nur erkannt werden,\nwenn die Dauer .der Gefängnisstrafe drei Monate erreicht\n‚und entweder das Gesetz den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefängnisstrafe wegen\n. Annahme. mildernder Umstände an Stelle von Zuchthausstrafe\nausgesprochen wird, Keine dieser letzten beiden Vorausset-\n\nzungen ist hisr gegeben. Die Vorschrift des $ i/4 StGB\ndroht wahlweise Zuchthausstrafe oder Geflängnrisstrafe an;\n\n‚macht aber die Bestrafung mit Gefängnis nicht vom Vorliegen\nmildernder Umstände abhängig. Sie sieht ferner den Verlust\nder bürgerlichen Ehrenrechte neben der Gefängnisstrafe\nnicht vor,\n\nDas Landgericht beruft sich für seine Rechtsauffassung\nauf die Entstehungsgeschichte der jetzt geltenden Fassung\ndes § 174 StGB. Es trifft allerdings zu, daß die Strafrechtsangleichungs-Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I, 341) den\nTatbestand erweitert und den Strafrahmen von fünf Jahren\nZuchthaus auf fünfzehn Jahre Zuchthaus erhöht und die Ge-\n‚fängnisstrafe statt wie bisher für den Fall mildernder Umstäönde nunmehr ohne Binschränkung wahlweise neben der Zuchthausstrafe zugelassen hat, Daraus kann Jedoch nicht gefolgert\nwerden, daß neben der. Gefängnisstrafe jetzt noch auf Verlust\nder bürgerlichen Bhrenrechte erkannt werden könnte. Den\nsteht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Wenn\nder Gesetzgeber weiterhin bei Verbrechen nach § 174 StGB\nneben der Gefängnisstrafe die Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte hätte zulassen wollen, so hätte er dies in der\n| Vorschrift des 8 174 STGB ausdrücklich aussprechen müssen.\nDazu hätte ihn nicht nur der Wortlaut des § 32 StGB, sondern\nauch die Rechtsprechung des Reichsgerichtes genötigt, die\ndahin ging, daß es in Fällen .wahlweiser Androhung von Zuchthausstrafe oder Gefängnisstrafe unzulässig sei, neben der\nGefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu\nerkennen, wenn dies in der angewendeten Strafvorschrif;\n\n. nieht ausdrücklich vorgesehen ist (RGst 70, 218 L220]). Der\nSenat ist dieser Rechtsprechung gefolgt und hat es deshalb\nauch für ungesetzlich erklärt, neben der in minder schweren\nFällen angeärohten Gefängnisstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen, wenn dies nicht ausdrücklich zugelassen\nist (BGHSt 4, 230),\n\n‚tt 7\n\nDie Meinung des Landgerichts, der Begriff der mildernden Umstände umfasse in § 52 StGB sämtliche Milderungsgründe, findet im Gesstz keine Stütze,\n\nDer Rechtsfehler kann von hier aus beseitigt werden.\n\nGlanzmann . :Koeniger Busch\n\n. Jagusch Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-31/3-str-163-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-31/3-str-163-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.358376+00:00"}}