{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-01-26_3_StR_444_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-01-26","aktenzeichen":"3 StR 444/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u\n\nFür das Nachschlagewerk:i 2226 032\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nio Gesetzs StGB §§ 242, 245 a Abs i\n\nRechissatzs Wer — unter den Voraussetzungen des § 245 a\nAbs 1 — den Besitz von Diebeswerkzeug durch\nDiebstahl erlangt, ist wegen Diebstahls in\nTateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug\nzu bestrafen,\n\n2. Gesetzs StGB § 245 a Abs 3\n\nRechtissatzs Auf eite Einziehung von dem Täter nieht gsehörigem Diebeswerkzeug nach § 245 a Als\nStGB findet die Vorschrift des § 295 Ans 2\nStGB entsprechende Anwendungs\n\n\\\n\nAktenzeichens 3 StR 444,55\nUrteil des BGH vom Z26.Januar 1956 LG Kleve\n\nN\n\niınNanmner des “..xe3\nin der Strafsacrhe\n\ngegen\n\nio den Landarbeiter Peter\n\nCB: geboren am\n\\Krei.s SB: » Z./t. in anderer Sache in Strafhaft\n\n2, den Elektriker Heinrich F er aus Yo;\n\ngeboren am 1922 K s ZoZi. ın\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes uU.4s\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtsheis auf Grund\nder Hauptrerhandlungen vcm 12, und 26. Januar 1958,\nan denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Kceniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nundesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt sowie\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt 2 bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfs eiter im mittleren Justizdienst\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nam 26. Januar 1956 für Recht erkannt:\n\nTo Auf die Revisionen der Angeklagten .S\nUrteil der auswärtigen großen Straf! des\nLenägerichts Kleve in Moers vom I. Juli 1955:\n\nl. aufgehoben,\n\na) soweit beide Angeklagten wegen Verapredung zum Verbrechen veru ii LEN RING\n\nund das Verfahren Insoret\nStaatıskasse eingesüvellt:\n\nCa vi\n\ndi\n—\n\nı\n[ur\n\nTILLe\n\nIV.\n\n5; soweit der Eisenbahnkurdelgriff eingezogen\nworden ist:\n\nc i\nrurteilt siäd;\nng zum schweren Diebs kanı in zwei\n\nr Angeklagte Fr» wegen versuchter Antiftung zum schweren Diebstahls\n\n3. im Schuldspruch weiter dahin bericht RIE daß\nbeide Angeklagten statt wegen Tiebstahls im\nRückfall und wegen Überlassung bzw. Besitzes\nvon Diebeswerkzeug verurteilt sind wegen Diehstehls im Rückfail in Tateirheit mit Besitz\nvon Diebeswerkzeug;\n\nnsichtlich des Angeklagten re» zu 3, Im\nrafausspruch sowie im Gesautstralaussprush\nufgenobens\n\ncr 2\n\nhi\n5: n\n3\n\nIm Unfang der Aufhb ıebung zu 1A wird die Sache Kinsichtlich des Angeklagt en F zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über üle Kosven Les\nRechismitiels, en das Landgericht zurückverwiesele\n\nDie weitergehenden Revisionen beider Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte RB Hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnen,\n\nEs sind verurteilt worden:\n\ni. der Angeklagte zu als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Raubes in Tateinheit mit\nBeer enr Körperverletzung, wegen versuchten Betruges\nin zwei Fällen, wegen \"Aufforderung und Verabredung zum\nn drei Fällen\", wegen Diebstahis im Rückfall\n\nje\n\nVerbrechen\nin zwei. Fällen. wegen Überlassung von Diebeswerkzeug und\nwegen. Beiruges im Hückfall unter FE einer irühe-\n\nren Sirefe zu einer Gesamtszuchthausstrafe ven 15 Jahren.\nSeine s Sinherungsverwahrung ist angeordnet worden. Die bürgerlichen Ehr echte sind ihm auf die Dauer von 10 Jahren\n\nvervann: werden.\n\n. der Angeklagte Tg unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefähriisher\nKörperverletzung, wegen \"Verabredung und Aufforderung zum\nVerbrechen in zwei Fällen\", wegen Diebstahls im Rückfall\nund weger Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstravon 7 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus. Die bürgerlichen\n\nre\nEhrenrechte sind ihm auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt\n\nBeiden Angeklagten ist die erlittene Untersuchungs--\nhaft angerechtnet worden, dem Angeklagten re außer--\ndem die in der einbezogenen Sache verbüßte Untersuchungs-\n\nund Strafhaft,\n\n[ei\nHJ\nPe}\nea!\naut,\nu\nD\nES\noO’\nv)\nPay\nje}\nS\n3\no'\n[)\nkr\nwa\nHr\nU\nii\n5\nvu\n4\n+\n©\n}\nfe)\n[6;e}\n®\nN\njo}\n08\n_\nFe\n=\noO\nur}\nQ\n©\nFi\n\nvon Verfahrensrecht und Ges sachlichen Rechts,\n\ne\ndie des Angeklagten TE erhebt nur die Sachrüge,\n\n/?\n\nDie Revisionen beider Angeklagten haben nur in 28-\n\nringen Umfange Erfclg\n\nrn Te nr a\n\n4. Zu Unrecht macht der Angeklagie Bei bend, das Ure\n\nr5e die Aussage des Zeugen -\n\nZeuge im dsr Hauptiverhandlu\n\nden sei, Die Verhandlungsniederschrift ergıbt, de :: sg\nnicht vereläigt worden isto\n\n-\na1:\n3; za-i- „rn:\n\n0\n\nmer nahe ihre Aufklärungspfiicht dadurch verleiz 22 da\n\nfe}\n[>]\n[9]\nm\nco\nIs}\n2\n=\n[p}\n15\nut\nC\n—s\nr\ncr\nSu\n®\n17\nPO\n17\n09\nxD\nIN\nr\n8}\n[6is}\ncr\n[0]\n13\nJam\n123\nls\n[9]\n®\n[ER\nl- FH\n[eo }}\ncd\n\nAngeklagte die Räd Rüge ist nicht\ninungsgemäß erho\n\nı3.bt. deren sich das Gericht nach Ansicht der Revisıon\n\nnoch hätte bedienen müssen. Übrigens beruht die Verur-\n\nteilung auf dem eigenen Geständnis des Angeklagten rg\n\ndas das Gericht für glaubhaft gehalten hat,\n\no\n\nen. da sie nicht die Beweismittel an.\n\nILo Die Sachrüge,\n\nEn\n\nko Der Schuldspruch\n\n©\nune\n\n1. Die Revision des Angeklagten RB :st offensichtlich unbegründet, soweit sis sich gegen seine Verren wegen versuchten Betrugs in den Fällen Mg»\n\nDie Revision behauptet, wegen dieser Taten sei Ce:\n\nT Fi») - - -n Po Pag z a m \" - .. al EP pEr EL = KERZE\nVerfahren nach S 153 Abs 2 St ED; alst Wegen veringlüßnge\nYr 4 in Bu Ei BE - Fr urn \" T -PI2 come n Hi\n\nkeit, eingesteilt worden, Eine sclche V erfügeng der An-\n\nB\n\nakvan nicht gefunden. Das Verbringen der Revision ist\nohne Beda ung, dena eine Binstse]-\n\n?2 asQ hindert die Staatsanwaltschefit\n\n?\nSiR 775.52 vom 30. Okt ober 1553, S 53). Dies ist hier\nunter Nr 4 a und b der Anklageschrift von 11. November\n1954 geschehen, Insoweit ist auch Aurch den Beschluß\nvom lo Dezember 1954 gegen den Angeklagten das Hauptverfahren eröffnet worden, so daß alle Verfahrensvoraus--\nsetzungen gegeben sind.\n\nAR\n\n2, Auch die Verurteilung des Angeklagten Rn\naus § 40 a Ahs 1 StGB im Talle 3 (Nr 3 des Urteils)\nzeigt keinen Rechtstehler zu seinem Nachteil. Der Senvlispruch ist nur insofern unvoll;\n\ngıht, welcher art das Verbrecher\n\nklagte den B@B/bestinnen versucht nat. Die Angabe dieses\nVerbrechens ist erforderlich, weil der § 49 a keine D-\n\nPD\n\nN 0\nN ©\nOO H\n\nständige Strafvorschrift enthält (vgl auch BGHSt )o\nTer Scohuläspruch konnte insoweit vom Senat berichtigt\nwerdeic. |\n\nDie Frage des strafbefreienden Rücktriits zu erörtern, bestand für die Strafkammer kein Anlaß, da sie ausdrückiich festgestellt hat, daß die Aufforderung deshalb\nerfolglos geblieben ist, weil ] auf sie nur zum Schein\neingegangen ist und die Polizei benachrichtigt hats\n\nMit Recht hat das Vandgericht auch angenoirmen, daB\nGlese Straftat gegenüber den weiteren Straftaten des Angen\n\nwagen Bed nach § 29 a SiGB rechtlich selbständig ist,\nda diese auf Erund eines neuen tatentschlusses begangen\nworden sinä,\n\n*, Die Hevision des s Angeklagten rg ist auch of.\n\nfer\n\nwe iz\nderen Vorsussetzungen vom Tatrichter unver Nr 4, !0 und\n11 des Urtails rechtsfehlerfrei festgestellt worden sind,\n\nSffnungsbsschiuß zur Last gelegt worden. Sie stellt sich\nan:h nicht als einheitlicher gesckicktlicher Vorgang mit\nA och zu er-\n\nGer beiden Angstlagten zur Last gelegiven und noch\nSrterndenAufforderung des Hp -un Einoruchäiepstahl\n\nDie hier abgeurteilte Tat hätte daher nur im Wege\n\neiner\n\nNachtragsanklage mit Zustimmung beider Angeklagten\n\nka\n\nsum Gegenstand der Hauptverhandiung gemacht werden äürfen.\nTa dies ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht geschehen ist, muß das Verfahren gegen beide Angeklagten\n\neingestellt werden. da es in diesem Falle an den Verfenreh&voraussetzungen fehit,\n\nils), Der\n\nin\nUrteilsstruch dahin zu } berichtigen da3 die Angeklagten.\nA\n\ngen kein Anlaß zur Erörteruüg der Trage eınes Rücktritts\n\nder Angeklagten von dieser Straftat,\n\n6, Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch\ndie Annahme des Landgerichts, daß die beiden Angeklagten sich als Mittäter des Diebstahls des Bremskurbelgriffs schuldig gemacht haben, den sie während der\nFahrt nach Rheinberg aus einem Personenwagen der Bundesbahn weggenommen haben (Nr 7 des Urteils).\n\nim Zusammenhang hiermit hat das Landgericht\n\ng\n\nd\nden Angeklagten auch wegen Vergehens gegen § 245 &\n\nDTGB\nverurteilt: Fi; weil er Dieveswerkzeug besesser. (Abs 1), ö\n>: weil er Diebeswerkzeug einem andern, nämlich TB: &\nüberlassen habe (Abs 2), Nach den Urteilsfesistellungen war i\n\nder etwa 25 cm lange, mindestens 1 a schwere Griff geei\nnet, bei einem Einbruch ais Brechwerkzeug zu dienen; die\nAngeklagten wollten ihn auch bei dem von ihnen für denselben Abend gevlanten Einbruchsdiebstahl verwenden. Der\nBremskurbelgriff ist daher ohne Rechtsfehler als Diebeswerkzeug im Sinne der genannten Vorschrift angesehen worden, Hierunter ist nämlich jede bewegliche Sache zu verstehen, die nach ihrer, Beschaffenheit objektiv geeignet\nist, die diebische oder räuberische Wegnahme von Sachen\n\nzu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn sich aüs den\nUnständen des Einze:ifalles ergibt, daß sie nach dem Willen der dafür maßgeblichen Person zur Verwendung bei Diehstahl oder Raub bestimmt ist (BGHSS 8, 110 /T12/7). Bei\nDo 7] sinä auch die weiteren Voraussetzungen des § 245 a\nAbs 1 SIGCB in dem Urteil dargetan. Dagegen kann die Vervirteilung. des Angeklagten zu : wegeu Überlassung von\n\nDie)sswerkzeug an einen andern Fucks) nach 8 225 a A\nD ıL\n\npa FI\n\ne\nS5GB nicht gepilligt werden, wei\n\ngemeiusamen Diebstahl den ummittelbaren Besitz an dem\n\n)\n04)\nı\n\nTegenstand erlangt und ihn in der Foigezeit behalten hat.\nNach den Festsveilungen des Urteils ist Jedoch davon aus.-\nzugehen, daß RD an dem Werkzeug von Anfang an uiigen\nwahrsam gehabt hat, da beide Angeklagten bis zur Begehung\n\ndes beabsichtigten Einbruchsdiebstahis zusammen bleidben\n\nwollten, Da auch Rep in der in § 245 a Abs 1 bezeichneten Weise vorbesiraft ist, hat er demnach den Tatbestanü\n\ndieser Strafvorschrift verwirklicht,\n\nNicht zu folgen ist dem Landgericht ferner darin,\ndaß Tatmehrheit bestehe zwischen dem Diebstahl des Breamskurbeigriifs und dem Vergehen gegen § 245 a StGB, Ina lirk-\n\nL\n\nıichkeit liegt Tateinheit vorz denn die Besitzverschaf\n\naisco der Beginn des Besitzes an dem Diebeswerkzeug, is%\nGurch den Diebstahl begründet worden (vgl RGSt 13, 1455\nBGH 1 StR 700/53 vom 27. April 1954).\n\nDer Senat konnte den Schuldspruch von sich aus bei\nbeiden Angeklagten entsprechend berichtigen (I 3 der Urteilsformel). Verfahrensrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, weil ausgeschlossen werden kann, daß sich\ndie Angeklagten gegenüber der geänderten rechtlichen. Beurteilung in anderer Weise-hätten verteidigen können als\nbishere\n\nDie Änderung des Schuldspruches führt bei dem Ange-\n\nklagten Do | zur Aufhebung des Strafausspruches, soweit\nder Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall und wegen\n\nitzes von Diebeswerkzeug verurteilt worden ist. Das\n8\n\nb\nLendgericht wird anstelle der hierwegen erkannien beiden\n\niinzelstrafen eine neue Strafe festzusetzen haben.\n\nBei dem Angeklagien rg> ordnei der Senat In entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO hiemit Air\nrla SW\n\nsaß die für die Üben sune von Diebe\n\n>\n\nEinzelstrafe von einem Jahr Zuchinaus it Wegfall kom,\nDie für den Diebstahl des Brenskurbelgrifis verk: ‚Engie\n\nweivsere Strafe von einem Jahr Zuchthaus umfaßt jetz\n\n©\n\n5\n\nauch das tateinheitlich verübte Vergehen gegen s ea &\nAbs 1 StGB. Eine etwaige Erhöhung der Diehstahlsstrafe\nmit Küicksicht auf dieses Vergehen erübrigt sich im Hin-\n\nblick auf die Höhe der Gesanistrare.\n\n7. Die Verurteilung beider Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ur 9 9 des Urteils) zeigt keinen Rechtsfekler zu\nihrem Nachteil, Daß die Strafkammer übersehen hat, daß\ndie Angeklagten auch den Tatbestand des Raubes mit Waffen\nsemäß § 250 Abs 1 Nr 1 StGB verwirklicht ha\na3 en nicht, Was diese in ihren Revisionen und\n\nnachgersichten Schriftsätzen zu dieser ihrer schwersten\n\nza -D Pr 24 - 2. 4 . 4\nriffe gegen die rechtlich richt zu beanstandende Bewei\nasjmanı zeumror f ad > Tanmanr 7 ee aaa an ron I\nwürälgung Ges Tavrichterr, ‚essen Fsebsveiiungen Gas Rearm nazsaerichi nach A ı QGecatz 3 d\n‚_-510n58ericuat nach dem eset inden,\nPe\n\nDer Raub ist nicht in Tateinheit mit dem Vergehen\n. nn P\ndes Besitzes von Diebeswerkzeug Degangen worden. Die Angeltlagten haben nach den Feststellungen des Tatrichters\n\nsich den Bremskurbelgriff lediglich zur Verwendung bei\n\ndem fiir den gleichen Abend von ihnen verabredeten Einbruchs-\n\niiebstahl angeeignet. Der hier abgeurteilte schwere Raub\n\npm\n\nliegt außerhalb des ursprünglich gefaßten Tatplanes und\nntschluß (vgl BGH 2 StR 303/752\n\nberuht auf einen neuen Tate\n\nvom 11, Juli 13523 5 SUR 904/52 vcm 19. Februar 1953;\na\n3\n\nF\n\nSL\n\n5 SUR 151/55 von 2No Mail 55).\n\n=)\nfeststellungen selbst zugegeben.\n\nB. Der Strafausspruch,\n\nzur nr ur rn ra\n\n1, Die Kückfalivoraussetzungen sind für die Diebwaten bei beiden Angeklagien und für die Betrugstaten des . Angeklagten Zu einwandfrei Bessgoste ellt,\n\n2, Auch die Verurteilung des Angeklagten ru\naıs gefährlicher Gewohnheitsverbrecher läßt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen, Die formellen Voraussetzungen des § 20 a Ahs 1 StGB sind recht: sirrtumsfrei\nfestgesvellt. Auch die Würdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten als gefährlicher Cewohnheitsverbrecher ist\nrechtlich bedenkenfrei.\n\n>\no\n2\nwi\nQ\n5°\niM\n=\ne\n3\ne\n2\nD\nE53\naa)\n[av}\nD>)\n+\nu\nMM\nin\nch\n14\nAv)\n5\nKi\n3\n\nne\n3 4 un] Mi - .nÄ- x %i um -DanT a 1 = in de +7\nden Angeklagten keinen Rechtsfekler zu ihrem Nachteil\n\n4\n„4.\n\nL-!:\n\nAufhebung der gegen den Angekla ion rn\nGesamisirafe bedarf es dagegen nicht, weil\n\nihre Höhe durch den Wegfall von Einzelstrafen in den\n»öällen 5 und 7 (oben Er und 6) nicht heeinfludt werden kann. Die gegen ihn zu verhängende Gesamtstrafe mu\nnotwendig fünfzehn Jahre Zuchthaus beitragen, weil sehon\n\ngen des schweren Raubes verwirkte Einzelstrafe diereicht (8 74 Abs 1 und 3 StGB).\n\n:inbezogen. Dabei hat es nicht beachtet, daß nur ein\n\n”\n\ne\nder hier abgeurteilten Siraf\n\ntaten vor dem Urteil de\nrufungsstrafkammer des Landgerichts in Kleve vom 24, Nco-\n\nvember_ 1953 - N 5 Ms 106/53 - begangen worden ist, Ver\n\naılem is% unbertiekniehktgt genlieben, dab die damals engeurveilte Tat vor dem ür eil des ; Landgerichts in Kleve von 15.\n\nwar. Dengemäß wurde hon am 24, November 19553 eine Gesamt\nstvafe unter Einbez Hehung dieser Strafen gebildet. Die\nJeizst abgeurteilten Taten liegen sämtlich nach den 15%:\nJimi 1955, Infolgedessen durfis keine der früheren Strafen\n\nLo un‘ u u Na H 1. EIER, -, r 4 nn\nin die jeizi gebildete GesamtstraTs einberogeli werası\nıL - m Sn a > LT m\nRISt ‚ 185). Es muß jedoch numiekr »sı Lew Intsclst-Gung Ass lanügerichts Dowenden, da dio Sivale n’onı mun\n\nDas landgericht hat den oben unter IT A & erwähnten,\nder Bundesbahn gehörigen Bremskurbeigriff eingezogen, den\ni en Angeklagten während einer Eisenbahnfahrt aus\n\n[0]\n\neid\neinem Personenwagen in der Absicht gestohlen hatten, ihn\nnoch am selben Tage bei einem Einpruchsdiebstahl zu gehrauchen. Die Entscheidung beruht auf § 245 a Abs 53 StGB.\ne mmung, die dem Strafgesetzbuch durch das Ge-\n\n[0]\n&\nB in\n§ 0}\nje\n® H\n\nwohnhe brechergesetz vom 24, November 1953 eingefügt\n\nr\nwurde, schreibt die Einziehung von Diebeswerkzeug, zu dem\n\nb\n= wie schon oben dargeleg; — dieser Griff zu rechnen ist,\nchne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse zwingend -\nvoro Ihre uneingeschränkt ‚© Anwendung führt indess\nweilen zu „TIenbar unkil Jigen Ergebnissen. Das Ae\n\ngegenwärtige Fall, in welchem ein Gegenstand eingezoge:\n\nwurde, den die Täter dem Eigentümer gestohlen hatten,\n\nchne da3 diesen es ndein Verschulden traf. Eine sclone\nMaßnahme erscheint unbillig, besonders dann, wenn es sich,\n\nwie hier, nicht um typisches Dieh eswerkzeug handelt, son-\n\n[\n\ngern um einen Gegenstand, dessen objektive Zweckbestimmung\n\n‚er nach der Rechtsprecnung\n\ner\nau\n\neine völlig andere ist, un\n„ur deshalb zum Diebeswerkzei\n\n§ 3\n\ng im Sinn des § 245 a zu\nzechnen ist, weil er, auch zu solcher Verwendung immerhin\n\nJ-\n\nzten Besitzer zum Gebrauch beı\n\nx\n\ngeeignet, von seinen let\n\neu\nD>\nDiebstahl oder Raub ausersehen\n\nworden war, Das unbillige\nürgebnis allein würde freilich den Richter noch nicht chne\n\" j\n\nA\n\nweiteres berechtigen. Gie Vorschriit des\n\nm\nN\n>\nu\n»\nPr\noO\n@\nNS;\n3\n4\n3\nei\n\n= an Ta ır vi ar 1 In -Tea rn dan\nın voslem Imfange anzuwenden... Es kommt jedoch hinzr, 123\n\nsie dem jetzigen Stand Ger Gesetzgebung nicht“ mehr voli\nD as ze\n\n25\n\nht. Das zeigt sich namertlich im „ge StGB ager\n\nc .\nwar ehedem die Eihziehung gewisser Gegenständs, die bei\n\neinem jagdvergehen mitgeführt oder benutzt worderz waren,\nausnahmslos chne Rücksicht darauf vorgeschrieben, ch sıa\nGem Verurteil gehörten oder nicht. Hierzu hat schon\ndas Reichsgericht in einer älteren Entscheidung ausge-\n\na\n\nsprochen, daß die Vorschrift nicht anzuwenden sei, wenn\nlderer die an sich einzuziehende Sache ihrem Kigen-Surch eine strafbare Handiung entzogen hatte [RCeSt\n18. 43), Durch das Gesetz vom 28, Juni 1935 ist die Bestimmung dann dahin ergänzt worden, daß von der Einziehung abgesehen werden kann, wenn die Sache ohne Schuid des\nTigentümers zu der Tat benutzt worden ist oder die Ein-\n\nziehung eine unbillige Härte für den Betroffener bedeut\n\n(D\n>\n\nwürde (§ 295 Abs 2), Hinzuweisen ist ferner auf die 88 86,\n\n98 Abs 2, 101 Abs 2 StGB {Tassung des I, Sirafrechtsände-\n\nrungsgeseizes von 30. August en In den dort geregel--\nven Fällen ist der Drittsigentümer, dessen Sache einge-\n\nsogen wird, aus der Staaiskasse angemessen zu entschädigen, wenn er sich nicht selbst im Zusammenhang mit der\n\nTat auf andere Weise strafbar gemacht hat. Im Gesetz ist\nalso inzwischen mindestens soviel zum Ausdruck gekommen,\ndaB in das Zigentum eines an der Straftat nicht Beteiligten im liege der Einziehung nicht unt erschieäslos und ohne\nPrüfung der Umstände des Einzelfailes eingegriffen werden\nsoll. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem diesem Rechtsgedanken nicht auch im Falle des § 245 a Abs 3 SiGB Gel.\ntung zu verschaffen wäre, Der Senat hält es daher für zulässig und geboten, hier den § 295 Abs 2 StGB entsprechend\n\nö\n\nden, Auch im Falle des § 245 a kbs 5 StGB kann als\ninziehung abgesehen werden, wenn die Sache ohne\n\nSchuld des Eigenzümers zur Tat benutzt worden ist cder\n\no\n\nDas trifft hier offenbar zu.\n\nla Einziehung eine unbillige Härte Tür den Beisroffenen\ne\n\n©\n\nDer Ausspruch über die Binziehung ist daher aufzii-\n\nheben.\n\ndlanzmann Dr.Koeniger . Busch\n\nMaaß Dr.Wie:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-26/3-str-444-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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