{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-01-26_3_StR_405_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-01-26","aktenzeichen":"3 StR 405/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\n\nFür die Amtliche Sammlung ! 2226 03E\n\nu ll ll un - _ _ _ “ \nGesetz: StGB § 286 Abs 2\n\nRechtssatzs:\n\nAktenzeichen:\n\nun\n\nDer Unternehmer eines Geschicklichkeitsspieles oder eines behördlich genehmigten\nGlücksspieles, der, um zum Spielen anzuregen und dadurch seine Einnahmen aus dem\nSpielbetrieb zu steigern, für die Spieler\nPreise aussetzt, deren Gewinnung überwiegend vom Zufall abhängt, veranstaltet eine\nAusspielung.\n\n3 StR 405/55\n\n- Urteil des BGH vom 26. Januar 1956 LG Wiesbaden\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ngevoren an GEB 1020 1:\n\nwegen unbefugter Öffentlicher Ausspielung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger \\\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Maaß |\nBundesrichter Dr. Wiefels\n„als beisitzende Richter,\nBundesanwalt | in der Verhandlung,\n- Oberstaatsanwalt EB ::i ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittieren Justizdienst>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n18. Juli 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unbefugier\nAusspielung gemäß § 285 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge beschränkte Revision des Ängeklagten ist unbegründet.\n\nI. Entgegen der Meinung der Revision tragen die tatrichterlichen Feststellungen die Annahme, daß der Angeklagte\nden Sußeren Tatbestand des § 286 Abs 2 StGB verwirklicht\nhat.\n\na) Der Angeklagte hat als Leiter des Spielunternehmens\nrg in dem das sogenannte abgeänderte Ecart&-Spiel,\nauch Kasinospiel genannt, mit behördlicher Erlaubnis gesyielt würde, denjenigen Spielern des Kasinospiels, die\nsechs oder zehn Partien hintereinander gewannen, nach\nchender vorheriger Ankündigung Preise in Ges talt von\n\nnehmern gegen Entrichtung eines Einsatzes die Hoffnung ir\nAussicht gestellt hat, je nach dem Ergebnis einer wesentlich durch Zufall bedingten Ermittlung einen Vermögenswert zu - gewinnen. Das Tatbestandsmerkmal des Veranstaltens\neiner Ausspielung ist somit richtig dargetan (RGSt 67,\n\n1.) Daß die Spieler nicht nur für die Teilnahme am\nKasinospiel, sondern auch dafür, daß sie die von dem Ängesten ausgesetzten Preise gewinnen konnten, einen Binsatz\nten, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.\nDer \\ Angeklagte war als Unternehmer mit festen Prozentsätzen\nan sen von den Spielern für ihre Teilnahme am Soviel bezahlten Summen beteiligt. Er erhielt seinen Anteil von den\nBankhaiter und hatte die Preise ausgesetzt, um die Umsätze\ndeim Spiel und damit seinen eigenen Gewinn zu steigern. Die\n\n- 3 -\n\na 3eisteten die Zahlungen, scwohl un an den Kasinosp’sl teilnehmen, als auch um einen von dem Angeklagten\nte\n\nsusgesetzten Preis gewinnen zu können. Den Spielern mag\n\nzwar vielleichs verborgen geblieben sein, wieviel sie im\neinzelnen dafür zahlten, damit sie die Aussicht erwarben,\neinen Preis zu erhalten. Dies ist jedoch für die Annahme\n\ns Einsatzes unschädlich (RGSt 60, 127; 65, 194; BGHSt 2,\n79), Davon, daß es sich um eine sogenannte Gratisausspielung\ngehandelt hätte, kann nach den tatrichterliichen Feststellungen keine Rede sein, Denn der Angeklagte betrieb das Spielunternehmen geschäftsmäßig. Er stellte den Spielern Räume,\nZinrichtunrgsgegenstände, Bedienung und anderes zur Verfügung. Als „oe nleistung erhielt er dafür eine prozentuale\n| msatz. Wenn die Umsätze stiegen, stiegen\nkinnehmen. In der Steigerung seiner Linnahnen\nsenwert Zür die von ihm ausgesetzten Preise.\nich, da? der Angeklagte den Spielern keine\nteschenke machte und auch nicht machen wollte. Der für die\nürlangung der Preise geleistete Einsatz beruhte auch auf\neinem Spielvlan (BEHSt 3, 99 1047).\n\n2,) Ob ein Spieler einen Preis gewann, hing wesentlich\nvom Zufall, d.h. einem unberechenbaren, dem Einfluß des\nSpielers entzogenen Ursachenverlauf ab (RGSt 59, 347 3497).\nUm einen Preis zu erlangen, mußte der Spieler vier-, sechs--\n\noder zehnmal kintereinander im Kasinospiel gewinnen. Das\nwar aber aus zwei Gründen für den Spieler unberechenbar.\n\nhu\n\nDsbel braucht die Frage nicht erörtert zu werden, ob das\nin REED =espieite Kasinospiel ein reines Glücks-\n\ne er ob für den Ausgang des Spiels Zufalls- und\nkeitsmomente maßgebend waren, ob es sich also\nntes gemischtes Spiel gehandelt hat und ob\nicklichkeitsmomente überwogen. Dafür geben\n\nPr\nHr\n{60}\nGi\nse)\noa ua 3\n3.0\nPe}\non\n[®]\n\n'sststellungen nicht die nötigen tatsäch-\n\nlichen Arhaltspunkte,. Selbst wenn das einzelne Kasinospiei\nein Spiel sein sollte, bei dem gerade noch das Geschicklichkeitsmoment überwog, so war es schon nit Rücksicht auf\ndas kischen der Karten reiner Zufall, wenn ein Spieler\nmehrere Partien hintereinander gewann. Ein weiteres Zufallsmoment liegt darin, daß der Bankhalter berechtigt war, nach\nseinem Belieben einen Spieler vom Weiterspiel auszuschließen.\nEr konnte also die zusammenhängende Reihe der Gewinnpartien\neines Spielers jederzeit unterbrechen und ihn dadurch nach\nseinem Belieben daran hindern, die für die Erringung eines\nPreises erforderliche Anzahl von Partien hintereinander zu\ngewinnen. Der Spieler hatte auf die Entschlüsse des Bankhalters in dieser Frage keinen Einfluß. Wird der Gewinn\n\nvon solchen im Belieben des Unternehmers stehenden Handlungen abhängig gemacht, so entscheidet über ihn der Zufall (RGSt 25, 256; 27, 94). Daß so der Zufall in doppeltem Sinne bei der Gewinnzuteilung eine Rolle spielte, entsprach dem Spielplan und war äen Spielern nach den Feststellungen der Strafkammer erkennbar. Sie wollten sich mithin an einer Ausspielung als Spieler beteiligen (RGSt 60,\n585 3877)»\n\n©\n\nDaß im übrigen der Angeklagte und nicht etwa seine\nEhefrau, auf deren Namen der Betrieb lief, Veranstalter\nder Ausspielung war, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen. |\n\nb) Die Ausspielung war auch öffentlich. Sie war nämlich einem vielleicht nicht unbegrenzten, aber jedenfalls\nnicht durch persönliche Beziehungen verbundenem Personenkreis zugänglich \\RGSt 59, 347 23497). Wenn auch die Einsangstür zum BO — | ers; auf läuten geöffnet wurde,\nso ließ man doch praktisch jeden, der es wünschte, eintreten, nehn ihn in den Club auf und ermöglichte ihm so\ndie Teilnahme am Spiel. Daß der Angeklagte in Ausnahme-\n\nfällen jemanden den Eintritt verwehrte, steht der Annahne\nder Öffentlichkeit nicht entgegen. Denn die Strafkanner\nhat dargetan, daß nicht zwischen allen Spielern Bande persönlicher Art bestanden.\n\nc) Nach alledem bedurfte der Angeklagte zur Ausspielung\nder Preise einer behördlichen£rlaubnis nach § 2§ 6 StGB in\nVerbindung mit der Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung)\nvom 6. Kärz 1937 (REBL IS 285). Diese Erlaubnis war ihn\n\nnicht erteilt.\n\nII. Zur inneren Tatseite hat das Landgericht zunächst\nfestgestellt, da3 der Angeklagte die Tatumstände kannte,\nin denen die Merkmale der verbotenen Ausspielung nach § 286\nAbs 2 StGB verwirklicht waren. Die Annahme, daß er demzäch\nvorsätzlich gehandelt habe, begegnet somit keinen rechtiichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision, er habe geglaubt, die obrigkeitliche Erlaubnis sei dadurch erteilt\n\nworden, daß die zur Überwachung in den Spielclub abgeordneten Beamten nicht eingeschritten seien, und er habe sich\ndeshalb in einem Tatbestandsirrtum befunden, ist neu und\nkenn deshalb im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt\n\nwerden.\n\nNeu und deshalb ebenfalls der Berücksichtigung durch\ndas Revisionsgericht entzogen ist ferner die Schutzbehauptung, der Angeklagte habe sich bei der Behörde, bei der er\nsein Spielunternehmen angemeldet habe, erkundigt, ob er\nfür die \"Ausspielung\" eine Erlaubnis benötige. Er habe |\nden Bescheid erhalten, das sei nicht der Fall, und er sei\ndeshalb völlig sicher gewesen, daß seine ihm von der zuständigen Fachbehörde bestätigte Rechtsauffassung richtig\nsei. Die Urteilsausführungen ergeben, daß der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung sich nur darauf berufen hat, er\n\nhabe sich bei anderen Unternehmern von Spielbetrieben und\n\nin Spielerkreisen danach erkundigt, ob das Aussetzen von\nGewinnen unter den festgesetzten Bedingungen erlaubt sei,\nund diese Personen hätten ihm erklärt, es bestünden gegen\nsein Vorhaäen keine Bedenken.\n\nDas Landgericht hat weder aus dieser Einlassung noch\naus den sonstigen Umständen den Schluß gezogen, der Angeklagte habe irrig angenommen, das Aussetzen der Preise sei\nreshtlich erlaubt. Andrerseits hat es ersichtlich auch nicht\nangenoumen, daß er vom Beginn des Aussetzens der Preise,\nalso bereits im August 1954, das unzweifelhafte Bewußtsein\ngehabt habe, Unrscht zu tun. Denn es stellt fest, der Anzeklagte habe zunächst Bedenken, habe Zweifel gehabt, ob\nsein Vorgehen erlaubt sei, und es nimmt auf Grund seines\nVerkaltens an, er habe von Änfang an mit der Möglichkeit\nZerechnet, daß das Aussstzen von Preisen obne behördliche\nGenehmigung verboten sein könne. Die Zweifel hätten sich\nim Laufe der lonate verstärkt. Nach der Zustellung des Er-Sfinungsbeschlusses habe er, indem er sein Verhalten fortgesetzt habe, \"das Gesetz 'bewußt mißachtet\",\n\nWer Zweifei hat, ob sein Tun verboten ist, dem fehlt\ndie sichere Kenntnis des Verbotes. Nimmt er die Möglichkeit,\nUnrecht zu tun, aber in seinen Willen dargestellt auf, daß\nes ihm gleichgültig ist, ob er Unrecht tut oder nicht, so\nsteht dies dem Vorhandensein des Unrechtsbewußtseins gleich\n(BEHSt 1 StR 490,51 vom 20. Mai 1952 = IM Nr 6 zu § 59 StGB;\n\n6,52 von 6. November 1952). Nimmt er diese Möglich-\n\nkeit dagegen nicht in seinen Willen auf, so liegt ein Fall\notsirrtums {Fehlen des Bewußtseins der Rechtswidrig-\n\nvor, der nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten\nhtssätzen zu behandeln ist /BCESt 2, 194 ff).\n\nber Ausführungen des Urteil Annahme des Land-\n\nD Ss €\nserichts zu eninehmen, daß der Äng e bis zum 15: April\n\n1555, dem Tage, an dem ihm der Eröffnungsbeschluß in dieser 3szhe\n\n„It wurde seine Zwei.fel, mac ehten sie auch immer gröden\nworden sein, noch nicht völlig überwunden. also noch nicht\nein sicheres Wissen von der Rechtswidrigkeit seines Handelns\ngewonnen hatte. Da3 er die Möglichkeit, Unrecht zu tun, mit\nder er rechnete, billigend in seinen Willen aufgenommen\nhätte, ist nicht festgestellt. Es hätte deshalb für diesen\nZeitraun die Frage entschieden werden müssen, ob das Fehlen\nes Unrechtsktewußtseins vermeidbar war oder nicht. Daß das\nLandgericht dies unterlassen hat, gefährdet den Bestand\n\ns Urteils jedoch nicht. Den Feststellungen ist die Übering des Tatrichters zu entnehmen, daß der Angeklagte\nseit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses das Bewußt-\n\nin der Rechts widrigk seit hatte und die Tat dennoch fortsetzte. Soweit er bis dahin seine Zweifel nicht überwunden\nund sich nicht zur Gewißheit des Verbotenseins durchgerungen\nhatte, ergaben die gesamten Tatumstände, daß ihm dies mög-\n\nsen wäre, wenn er die Kräfte seines Verstandes.\n\nerkundigt nätte. Sein Verbotsirrtum war deshalb verschuldet\n{ 2, 194 ‚'201.’2027). Diese rechtliche Beurteilung kann\nE Grund der tatrichterlichen Feststellungen seitens des\nsionsgerichts vorgenommen werden \\aa0 5 209). Daß das\nLandgericht nicht anders entschieden hätte, wenn es eine\nErtscheidung hierüber für erforderlich gehalten hätte,\nergibt sich aus dem Zusammenhang der Urveilsausführungen.\n\nUnter dissen Umständen 1ä55 sich mit Sicherheit ausschließen, daß der Strafaussuruch Gdedurch besinfluß worden\ndaß das lanägericht für die gesamte Dauer der fortiseseizten Straftat beim Angeklagten das Bewußtsein der\nRechtswidrigkeit annimmt, während er nach üen Feststellungen bis zum 15. April 1955 nur ir schuldhafven Verbotsirrtun\n\nur\n\nlanzmann\n\nrechtliche\n\nMaaß\n\nBedenken.\n\nKoeniger\n\nDr, Wiefels\n\nbat. Auch sonst bestehen gegen den Strafausspruch\n\nBusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-26/3-str-405-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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