{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-01-17_3_StR_591_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-01-17","aktenzeichen":"3 StR 591/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"#1;\n\n5 StR 591/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Maschinenschlosser Heinz (1) S mmzuEuuuup\n\nOD )\ngeboren am EMEEEEEEE1925 in zum\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17.Januar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt nn)\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 26.September 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten\nverurteilt.\n\nNach den Feststellungen des Urteils entwendete der\nAngeklagte in der Nacht vom 28. zum 29.Juni 1955 nach 23.30\nUhr in einem Lokal in Hamburg aus einem in der Toilette\nbefindlichen Präservativautomaten, dessen Kasse er mit\neiner Rohrzange aufschnitt, 15 Einmarkstücke.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrügen (Verletzung der §§ 244 Abs 2,\n267 Abs 2 StPO) decken sich mit der Sachrüge. Sie bedürfen aus diesem Grunde keiner besonderen Erörterung.\n\nDie Sachrüge greift durch, Nach dem Inhalt der\nUrteilsgründe will der Angeklagte in der Zeit zwischen\ndem 28.Juni 1955 um etwa 10.30 Uhr und der Tat alkoholische\nGetränke für ungefähr 31 DM zu sich genommen haten. Er hat\nsich weiter dahin eingelassen, daß er das Tatlokal in\nstark angetrunkenem Zustande betreten habe. Daß diese Angaben des Angeklagten widerlegt seien, stellt das Urteil\nnicht fest.\n\nBei dieser Sachlage ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Angeklagte die Tat in einem durch AlkoholgenaR. bewirkten Zustand von Zurechnungsunfähigkeit oder\nverminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 1\noder 2 StGB verübt hat. Das Urteil erörtert die Prage der\nVerantwortlichkeit des Angeklagten mit keinem Wort. Es\nkann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer diese Frage übersehen und infolgedessen § 51 Abs 1\noder 2 StGB rechtsirrigerweise nicht angewandt hat.\n\n-3-\n\nDas Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben\nwerden,\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt\nSchmitt Börker\n\net","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-17/3-str-591-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-17/3-str-591-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.577720+00:00"}}