{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-01-16_3_StR_96_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-01-16","aktenzeichen":"3 StR 96/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en\n'.\nvan\n\n3 StR 96/56\n\n2195 034\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Geschäftsführer und jetzigen Handelsvertreter\n\nFelix 7 aus Heaiunme, Bezirk Kai,\nboren am | u | 1919 in Kam,\n\nwegen Betruges ı u. as\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7% Juni 1956, ‚an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident. 'Glanzmann\nals. Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter. Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter: ‘Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt 7 in der Verhandlung,\n\n Bundesanwalt Hein bei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Vu\nals Urkündebeanter der ' Geschäftsstelle,\n\nfür Recht m\n\nuf äie Revision des ingeklagtaı wird das Urteil.\n. des Landgerichts in Gießen vom 16. Januar 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en cas\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEier\n\nnn nn a te\n\n.Die Verfahrensrüge erfüllt nicht die Voraussetzungen\ndes § 344 Abs 2 StPO. Dagegen hat die allgemeine Sachrüge\nm Srfol &:\n\nDas Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe auf Grund.\neines von vornherein gefaßten, auf den Gesamterf folg gerichteten Vorsatzes In zehn. Fällen sich des Betruges schuldig\ngemacht, indem er unter Vorspiegelung nicht vorhandener Zahlungs sfühigkeit andere zur kreditweisen Erbringung von Leistungen veranlasst und sie dadurch, an ihrem Vermögen geschädigt\n\"habe, Die im Urteil mitgeteilten Feststellungen lassen jedoch infolge. der Unklarheit und Lückenhaftigkeit. der Sachdarstellung in einzelnen Fällen nicht erkennen, ob sämtlich\nMerkmale: des Betrug ‚vorlie en Darin liegt ein sachlich-\n\nsionsgericht unmöglich\nmacht, zu prüfen, o che Würdigung des Tatrichters\n\nzutrifft.\n\nSämtliche Merkmale des Tatbestandes müssen mit Tatsachen\nbelegt, die gesetzlichen Begriffe in die von ihnen zusammengefassten Lebensvorgänge aufgelöst werden. \"Summarische Angaben\", die keine bestimmten. Tatsachen erkennen lassen, reichen deshalb ebenso wenig. aus ‚wie‘ ‚die Verwendung formelhafter Wendungen aus der Rechtösprache oder gar die blosse Inführung des Wortlautes dcs Straftatbestandes.\n\nDie Handlung des Betrügers besteht nach § 363 StB in\n\nErregen eines Irrtums äurch- Vorspiegeln, Entstellen oder\nUnterdrücken von Tatsachen. Im vorliegenden Falle ver es\nerforderlich, für jeden \"einzelnen Fall darzutun, in welcher\nWeise der Angeklagte den Vertragspartnern Zahlungsfähigkeit\nvorgetäuscht habe. Hierfür genügte nicht die jeweilige Feststellung, er habe dem anderen seine Zahlungsfähigkeit vorgs-\n\nN ee et a Te\n\nspiegelt oder er habe durch Täuschungen den anderen in\nden irrigen Glauben versetzt, er sei zahlungsfähig. Das\nwären formelhafte Wendungen der Rechtssprache. Vielmehr\nbedurfte es der Feststellung, mit welchen Angaben oder\ndurch welches schlüssige Verhalten der Angeklagte bei\nseinem Vertragspartner den Anschein der Zahlungsfähigkei;\nerweckt habe. Hieran fehlt es in den Fällen Ten & Co,\n\nStB, Sch@i> und vn\n\nDer Darstellung des Geschehensablaufs in den einzelnen Fällen sind im Urteil Feststellungen zum Gesamtcharakter\nseines Verhaltens vorausgeschickt. Es. wird ausgeführt, der\n. Ingeklagte habe schon zu Beginn seiner geschäftlichen Tätig-\n\nkeit den Plan gefasst, Lieferanten durch Täuschung über seine\nZahlungsunfähigkeit zur Lieferung grösserer Warenmengen zu\nveranlassen. In Ausführung dieses Planes habe er sich den\ninschein der Zahlungsfähigkeit gegeben, indem er möglichst\n\ngroße Wärenmengen bestellt, durch die Art der Firmierung\nseinem Geschäft einen möglichst christlichen Anstrich gegeben, ab 1. August 1951 zur Verheimlichung seiner Zahlungsunfähigkeit sein Geschäft unter einer anderen Firma weitergeführt, im Schriftverkehr wahrheitswidrig sechs bis acht\nVertreter zu haben behauptet und den Lieferanten Wechsel\nübersandt habe, ohne dass dies vereinbart gewesen sei. Diese zusammenfassende Feststellung enthob den Tatrichter\n\nJedoch nicht der Notwendigkeit, anzugeben, welcher Art\nTäuschung sich der Angeklagte im einzelnen Falle bediente.\n\nIn den Fällen Step, Sch und N ist über die\nArt der Täuschung nichts ausgeführt, sondern in den letzten\nbeiden Fällen nur gesagt, der Angeklagte habe es verstanden;\ndiese Firmen \"durch seine. gebräuchlichen oben dargelegten\nTäuschungsmittel\" zur Lieferung zu veranlassen. Im Felle\nHER & Co hat der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts auch durch Bestellung unter einer neuen firma g°e-\n\ntäuscht, indem er dadurch verheimlichte, dass \"sein Ges chäft\"\nbereits Schulden bei dieser Firma hatte, Es ist jedoch\n\nnicht klar ersichtlich, ob es sich bei der neuen Firna vwatsächlich um dasselbe Geschäft handelte oder ob die neue Fir--\nmierung nicht vielmehr. ihren Grund darin hatte, dass Frau\nLe@®, wenn sie auch nicht Inhaberin war, doch das Geschäft\nunterstützte. Auch ist mangels Ingabe des Namens der neuen\nFirma nicht zu erkennen, dass eine Täuschung über den Eesteller möglich war. -In den drei Firmennamen, deren sich der\nAngeklagte nach den Urteilsfeststellungen bediente, erscheint\nsein voller Name. Die Adresse ist stets dieselbe. Ferner ist\nnicht angegeben, welche der mehreren Warenlieferungen an die\nalte und welche an die neue Firma, gemacht worden sind. Tarüber, dass die Lieferungen an die alte Firma durch Täuschung\nveranlasst ‚worden seien, enthält das Urteil nichts. Die Feststellungen lassen also nicht erkennen, welcher Teil des der\nFirma entstandenen Schadens nach Annahme des Landgerichts\n\nauf die Täuschung durch Verwendung der neuen Firma zurückzu-\n\nführen ist:\n\nzu keinen dieser vier Fälle ist Testgestellt, der /Inge klagte habe schon durch die Bestellung wahrheitswidrig\nbehauptet, er sei zahlungsfähig. In der Bestellung einer Ware\nauf Kredit liegt auch nicht ohne weiteres die Behauptung,\ngegenwärtig zahlungsfähig zu seins Wohl aber ist mit solcher\nBestellung schlüssig erklärt, die gegenwärtigen wirtschaftilichen. Verhältnisse des Bestellers stünden der Ervrartung\nnicht entgegen, zum vereinbarten Termin zahlen zu können.\nOb die. wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten einer\nsolchen Erwartung in diesen vier Fällen entgegenstanden,\nkann den Urteilsfeststellungen schon deshalb nicht entnornen\nwerden, weil sie weder den Zeitpunkt der einzelnen Bestellungen, noch deren Gegenstand und Umfang, noch die jeweilige wirtschaftliche Lage des Angeklagten angeben.\n\nSr er A ARE Et ET BERN ER RE AT\n\ngan\n\nET ee Ze der Tg\n\nInwiefern die Firmenbezeichnung \"Christliche Kunstund Buchhandlung\", \"Handelsvertretungen für Christliches\nSchrifttum\", \"Großhandlung und Vertrieb in christlichen\nKunstgewebe und Schrifttum\" geeignet gewesen sein soll,\nfalsche Vorstellungen über seine Zahlungsföhigkeit zu erwecken, ist nicht ersichtlich. Der Zusatz \"christlich\"\nkennzeichnet nur die Fachrichtung des Geschäftes, sagt\naber nichts über dessen wirtschaftliche Grundlage. Er scheidet deshalb als Täuschungsmittel aus. Im übrigen ist auch\nfür keinen Fall dargetan, dass der Lieferant infolge des\nZusatzes \"christlich\" den Angeklagten für »ahlungsfähig\ngehalten hätte\n\nIn den Fällen Ho & Miu und N tragen die\n\nUrteilsfeststellungen die Annahme des Betruges. Dasselbe\ntrifft für den Fall Keiiß zu. Es ist davon auszugehen,\n\ndass derjenige, der einen Omnibus für eine Vergnügungssfehrt\nnit zahlenden Gästen mietet und die Fahrt durchführen 1äßt,\ndamit, also durch schlüssiges Verhalten, erklärt, zur Bezahlung des Mietpreises nach Beendigung der Fahrt im Stande\nzu sein. Nach den Feststellungen wusste der Ingeklagte, dass\nder grössere Teil der Mitfahrenden nicht willens war, den\nFehrtpreis zu entrichten, und dass er deshalb selbst nicht\nin der Lage sein werde, den Mietpreis zu bezahlen.\n\nIm Falle Kun dagegen begegnet die Annahme des\nBetruges rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat von dem\nTierarzt. e einen: gebrauchten Personenkraftwagen gekauft. Im Urteil ist hierzu festgestellt, der Angellagte\nhahe auf den Kaufpreis 200 DM angezahlt und in Höhe des\nRestkaufpreises vier Wechsel gegeben, von denen er nur den\nersten Wechsel eingelöst habe. Ausserdem habe er weitere\n75 Di an Ku sezahnit. 225 DM sei er ihn schuldig gebiieben, Die Täuschungshandlung liegt hier nicht, wie das Lendgericht meint, in der Anzahlung oder gar in der Einlösung\n\ndes ersten Wechsels, zu der der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, Sie könnte aber darin liegen, dass der Angeklagte Wechsel hingegeben hat, obwohl seine wirtschaftliche\nvage im Zeitpunkt der Hingabe die Erwartung, er werde die\nechsel bei Verfall einlösen können, ausschloß und er äles\nwußte oder doch für möglich hielt, dann hätte er durch die\nHingabe der Wechsel der Wahrheit zuwider. schlüssig behauptet, dass er zur Einlösung in der Lage, also zahlungsfühig\nund kreäitwürdig. sei. Darüber ist im Urteil jedoch nichts\nfestgestellt. Es ist nicht einmal der Zeitpunkt des Lbschlusses des Geschäftes und die Höhe des Kaufpreises angegeben.\nDer Umstand, dass der Angeklagte. den ersten Wechsel eingelöst hat, gebot es aber, besonders sorgfältig zu prüfen,\nob er schon bei der Hingabe der Wechsel billigend in Kauf\nnahm, dass er sie nicht werde einlösen können. In der\nLeistung der Abschlagszahlung von 75.-- DM kann auf Grund\nder bisherigen Feststellungen ebenfalls ein betrügerisches\nVerhalten nicht erblickt werden. Ein Schuldner, der dem\ndrängenden Gläubiger eine Abschlagszahlung leistet, tut dies\nin der Regel, um ihn davon abzuhalten, weitergehende Yafnahmen zur Erlangung des ihm geschuldeten Betrages zu ergreifen. Die Frage des Betruges stellt sich erst dann,\nwenn der Schuldner dem Gläubiger durch wahrheitswidrige\nAngaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ‚vortäuscht,\nzu einem künftigen. Termin zahlen zu können, und wenn der\nGläubiger daraufhin von Maßnahmen absieht, die ihm bei sofortiger Durchführung Befriedigung für seine Forderung\ngebracht hätten. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, darüber enthalten die Urteilsausführungen nichts.\n\nUnklar sind die Feststellungen auch im Falle Te.\nSie lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte T > durch\nHingabe des ungedeckten Schecks zur mietweisen Überlassung\ndes Wegens bestimmt oder erst nach Vertragsabschluf den\nungedeckten Scheck an Stelle baren Geldes gegeben hat. Im\n\nut\n\nersten Falle würde ein Eingehungsbetrug vorliegen. Wer einen\nScheck hingibt, brinst in aller Regel damit schlüssig zum\nZusdruck, dass der Scheck bei Vorlage eingelöst wird (BGHSt\n3, 70). Wenn der Angeklagte den Scheck dagegen erst nach\nder Überlassung des Wagens Les zegeben hätte, so würde,\nvorausgesetzt, dass der Angeklagte nicht durch andere Täuschungen Les zum Vertragsabschluss bestimmt hätte, bis-\n\n- her nicht dargetan sein, dass Le durch die Hingabe\n\ndes ungedeckten Schecks einen Vermögensschaden erlitten habe\nDer Vermögensschaden würde ihm ohne Täuschung bereits durch\n\nden Abschluss des ‚Wietvertrages entstanden sein. Durch die\n\nspätere Einnahme des ungedeckten Schecks könnte: ihm ein weiterer Vermögensschaden nur dann erwachsen sein, wenn er dsdurch veranlasst worden wäre, von einer in diesem fugenblick\nnoch mit Erfolg durchführbaren Vollstreckungsmassnahme gegen\nden Angeklagten abzusehen. |\n\nIm Falle Ki ist ‚die Tuschungshandlung und ihre\nUrsächlichkeit für. einen ‚dem Autovermieter Kıa entstandenen Vernögensschaden dargetan. Der Umfang des ‚Schadens\nist jedoch nicht festgestellt. Diese Feststellung ist\n\n‚aber für die ‚Strafzunessung unentbehrlich.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges kann wegen der erörteren Mängel nicht aufrecht erhalten werden.\n\nWegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO durfte der An-\n\ngeklagte schon deshalb nicht verurteilt werden, weil wegen\ndieser Tat weder Anklage erhoben noch das Hauptvei fahren\neröffnet worden ist. Auch Nachtragsanklage nach § 266 StPO\nist nicht erhoben worden. Der Mangel. dieser Urteilsvoraussetzung ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (RGSt 67, 59 /627). Das Verfahren wäre insoweit\neinzustellen, und es könnte demnächst wegen des Konkursvergehens oränungsgemäss Anklage erhoben werden. Der Senat is“\njedoch gehindert, das Verfahren selbst einzustellen, weil d&®\n\n-8-\n\nLandgericht, rechtsirrig, tateinheitliches Zusammentreffen\ndieses Vergehens mit dem fortgesetzten Betrug angenormen\nhat. Die gebotene fufhebung des Schuläspruches wegen Betruges ergreift ohne weiteres die Veruriciiung wegen des Kon#\nkursvergehens. Es steht nichts im Wege; wegen dieses Vergehens nunmehr oränungsgemäss Anklage zu erheben u;.d. das\nHauptverfahren zu eröffnen und sodann diese Sache mit den\nBetrügereien, die den- Gegenstand dieses Verfahrens bilden,\n\nnach ordnungsgemässer Verbindung zu verhandeln und zu ‚ent-\n\nscheiden.\n\nEs besteht aber Veranlassung, in diesen Zusaiinenhang\nauf folgendes hinzuweisen. Die bisherigen Feststellungen\nrechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Konkursvergehens.\nDie Verurteilung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO setzt voraus, dass\nder Angeklagte gesetzlich verpflichtet war, Handelsbücher\nzu führen. Diese Pflicht hat nach § 4 Abs 1 HGB derjenige\nKaufmann nicht, dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Unfeng\neinen in kaufmännischer freise eingerichteten Geschäftcbetriehb\nnicht erfordert; infolgedessen muss der Betrieb nach Art\nund Umfang diesen Anforderungen entsprechen, wenn eine ?flicht\nzur Buchführung bestehen soll. Der Art nach erfordert das Unternehmen einen kaufmän:iischen Betrieb, wenn es, un übersichtlich zu ‚bleiben, kaufmännische Einrichtungen, vor allen eine\n\n georänete Buchführung, erheischt. Dies trifft nach den Fest-\n\nstellungen für das Geschäft des Ingeklagten zu; weil er weitgehend Warenkredit in Anspruch genommen und Wechsel gegeben\nhat: Ob. auch der Umfang des Unternehmens ‚kaufmännische Einrichtungen erforderte, lassen die Ausführungen des Urteils\nnicht hinreichend deutlich erkennen, weil sie über die hier-Für maßgeblichen Umstände wie Zahl der abgeschlossenen Geschäfte, Wert ihres Gegenstandes, Umsatz, Höhe des Frtrages\nkeine zulengenden Ingaben enthalten. Das Landgericht wird\n\nbei etwaiger künftiger Verhandlung der Sache die danach erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.\n\nEs ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Annahme,\ndie zehn Betrugshandlungen seien unselbständige Verwirklichungen eines einheitlichen, von vornherein auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes, durch die Urteilsausführungen\nnicht gerechtfertigt wird. Nur in sechs Fällen hat der /Ingelg;\nte für sein Unternehmen Waren auf Kredit bezogen, In zwei\n. Fällen mietete er - ersichtlich zu Geschäftszwecken - einen\nPersonenkraftwagen, in einem weiteren Falle einen Kraftomnibus für eine Vergnügungsfahrt, die keinen Zusammenhang\nmit seinem Handelsunternehmen erkennen lässt. In einem Felle\nkaufte er einen Kraftwagen auf Kredit, um ihn. zu Geschäftszwecken zu verwenden. Inwiefern diese verschieden gearteien\nKreditgeschäfte sämtlich auf einen einzigen Tatentschluss\nzurückzuführen seien, ist im Urteil nicht dargetan.\n\nDie Ausführungen, mit denen das Urteil das Berufsverbot begründet, beschränken sich auf die teilweise Wiedergabe\ndes Wortlautes des § 42 1 StGB. Das ist unzureichend. Incbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht geprüft\nhat, ob nach Verbüßung der Gefängnisstrafe die Maßregel noch\n\n- 10 -\n\nerforderlich ist. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, unter diesem Gesichtspunkt den Sachverhalt zu ergänzen\nund die Frage des Berufsverbotes erneut zu prüfen.\n\nGlanzmann Dr. Koeniger Dr. Busch\n\nDr. Jagusch Dr. Wiefels\n\nSan\n\n}\n\n5","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-16/3-str-96-56","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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