{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-01-13_3_StR_87_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-05-22","aktenzeichen":"3 StR 87/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"W\n\nBUNDESGERICHTSHOF 5\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 87/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred B EEE zus AB, geboren am 13. Januar\n1956 in om.\n\nwegen Betruges\n\nwıIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Mai 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin 3»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n33\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n12. Oktober 1990 im Fall II B 2 (Betrug zum\nNachteil Friedrichs) sowie im Ausspruch über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum Betrug in drei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegen Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und vier Monaten (Fall\nII B 2 zum Nachteil FEW), von acht Monaten (Fall II B\n3 zum Nachteil VW) und von weiteren acht Monaten (Fall\n\nII B 6 zum Nachteil REED) zugrunde. Mit der auf Fall II B\n2 des Urteils wirksam beschränkten (vgl. BGH NJW 1989, 2760,\n2762) Sachrüge erstrebt die Staatsanwaltschaft in erster\nLinie - insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertreten -\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue. Der Generalbundesanwalt hält die Revision für begründet, weil die\nKammer die Tat nicht unter den Gesichtspunkten eines täterschaftlich begangenen fremdnützigen Betruges und eines\nbesonders schweren Falles des Betruges geprüft hat. Auch\nvermißt er im Rahmen der Erwägungen zur Strafaussetzung eine\nErörterung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung\ndie Vollstreckung der Strafe gebietet. Der Revision kann der\n\nErfolg nicht versagt bleiben.\n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist im we-\n\nsentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\nDer Zeuge v& war Anfang 1981 in Zahlungsschwierigkeiten geraten, stellte Konkursamtrag und gab am 7. Oktober\n1982 und 10. Februar 1983 die eidesstattliche Versicherung\nab. Weil er seinen Finanzbedarf in zahlreichen Fällen auf\nbetrügerische Weise gedeckt hatte, wurde er 1989 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nunter anderem wegen Betruges in 74 Fällen verurteilt. Eine\ndieser Betrugshandlungen war auch die im angefochtenen\nUrteil unter II B 2 dargestellte Tat:\n\nDer Geschädigten, damals 75jährigen Zeugin ao 7\nwar V@B seit seiner Jugend bekannt. Sie hatte ihm aus einer\nErbschaft von 1,2 Millionen DM am 4. Mai 1982 150.000 DM geliehen. \"Nun (Anfang 1983) wollte er an das übrige Geld\nherankommen\" und gab ihr den Rat, ihr Guthaben bei der\n\nDEE Bank in OB neu anzulegen, bei der der\n\nAngeklagte als Leiter des Arbeitsbereichs Anlagen in der\nWertpapierabteilung tätig war. V@EB und der Angeklagte, der\nvon VB s Konkurs und dessen Spekulationsgeschäften,\n\ndie nie ein konkretes Stadium erreichten und bei denen\nwährend des gesamten Zeitraumes nicht mehr als eine Hoffnung\nauf Provisionszahlung bestand, wußte, standen damals in\nGeschäftsbeziehungen zueinander; der Angeklagte beriet vo\nin Geldangelegenheiten. \"Bald kamen beide ... persönlich\nnäher in Kontakt\" (UA S. 4). In der Folgezeit gewährte Vg\ndem Angeklagten mehrere Darlehen.\n\nAuf Betreiben V@®B's wurde die Neuanlage des Vermögens\nder Zeugin a Do |] am 13. Januar 1983 in deren Wohnung\nbesprochen. Der Angeklagte, den ve» mitgebracht hatte,\nschlug den Ankauf von Pfandbriefen im Nominalwert von\n900.000 DM vor, der wenige Tage später durchgeführt wurde.\nErörtert wurde auch die Möglichkeit, das Wertpapierdepot zu\nbeleihen; zu diesem Zweck wurde ein Unterkonto eingerichtet.\n\nEinige Tage später zum ersten Mal und in der Folgezeit\nbis zum Verkauf der Pfandbriefe im November 1983 mehrmals\nrief die Zeugin Fb den Angeklagten an, beantragte\nKredite, die Ve zufließen sollten, erkundigte sich nach\nder Einschätzung der Kreditwürdigkeit Vs bei dem Angeklagten, teilte ihm mit, daß sie sich an dessen \"arabischen\nGeschäften\" beteiligen wolle und sich Sorgen um ihr Geld\nmache. Trotz Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des VI\nzerstreute der Angeklagte jedesmal die Zweifel der Zeugin,\n\nversicherte, sie brauche sich keine Sorgen um ihr Geld\n\nGeld zu machen (UA S. 8), die Geschäfte V@s versprächen\n100 %igen Erfolg, und die Direktion der Dip Bank\nstünde voll hinter diesen Geschäften (UA S. 9). Die Zeugin\nverließ sich auf die Auskünfte des Angeklagten, der auch des\nöfteren von sich aus die der Zeugin gegebenen Zusagen\nwiederholte, und ließ sich über ihr Unterkonto Kredite bewilligen und bar auszahlen, wobei sie das Geld jeweils sofort an Voth weitergab, und zwar am 21. Januar 1983\n\n250.000 DM (hiermit zahlte Ve den Kredit vom 4. Mai 1982\nzurück und behielt daraus noch 50.000 DM), am 12. April 1983\n130.000 DM, am 20. Mai 1983 120.000 DM, am 19. September\n1983 150.000 DM und am 30. November 1983 234.000 DM.\n\nAls ve im November 1983 die Zeugin zum Verkauf ihrer\nWertpapiere und zur Auflösung ihres Unterkontos drängte und\nihr vorspiegelte, das Geld würde durch ein Ölmilliardengeschäft alsbald hohe Gewinne abwerfen, zur Sicherheit würde\ner bestimmte näher bezeichnete Aktien erhalten, besprach die\nzeugin FEB auch diese Transaktion mit dem Angeklagten, der ihr wiederum versicherte, sie könne vo ihr Geld\nunbesorgt anvertrauen, zumal die Direktion der Den\nBank dahinterstehe. Daraufhin verkaufte die Zeugin ihre\n\nWertpapiere.\n\nAuf Grund dieser Ereignisse verlor die Zeugin nahezu\nihr gesamtes Vermögen und mußte schließlich von der Sozialhilfe leben.\n\n3. Die getroffenen Feststellungen vermögen entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführerin eine Verurteilung wegen\nUntreue nach § 266 StGB nicht zu begründen. Der allein in\nBetracht kommende Treubruchstatbestand der zweiten Alternative dieser Vorschrift liegt nicht vor, weil dem Angeklagten keinerlei Dispositionsbefugnisse im Innenverhältnis\nder zwischen der Bank und der Zeugin FEED bestehenden\nGeschäftsbeziehungen eingeräumt waren.\n\nDer Treubruchstatbestand setzt voraus, daß der Täter\ninnerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises zur\nfremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist. Indes\nfällt nicht jede auf Grund eines solchen Verhältnisses oder\nim Zusammenhang mit ihm stehende Verpflichtung ohne weiteres\nin den Kreis jener fremdnützigen Pflichten, deren Verletzung\ndas Handlungsunrecht des Treubruchstatbestandes verwirklicht\n(BGH NStZ 1986, 361; BGHR StGB S 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 1). Hinzukommen muß vielmehr, daß dem Täter\ndie ihm übertragene Tätigkeit nicht durch ins einzelne\ngehende Weisungen vorgezeichnet ist, sondern ihm Raum für\neigenverantwortliche Entscheidungen (BGH NStZ 1983, 455;\nBGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 4) und\neine gewisse Selbständigkeit beläßt (BGHR S 266 Abs. 1\nTreubruch 1). Ein solches besonderes, ein Treueverhältnis im\nSinne des § 266 StGB kennzeichnendes Verhältnis liegt nach\nden Feststellungen zwischen dem Angeklagten und Frau Frau\noo | nicht vor. Der Angeklagte konnte und durfte nur\nauf Weisung der Zeugin tätig werden; entsprechend ist er in\nallen Fällen der Auszahlung der Geldbeträge und bei\nAuflösung des Unterkontos und des Wertpapierdepots tätig\n\ngeworden. Daß er wider besseres Wissen falsche Auskünfte und\nRatschläge gegeben hat, rechtfertigt auch bei einem Anlageberater einer Bank - der nicht von vorneherein als tauglicher Täter ausgeschlossen ist (BGH NJW 1977, 2259; Hübner\nin LK S 266 Rdn. 54 mit weiteren Hinweisen) -, der einen\nKunden beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren berät, nicht\neine andere Beurteilung. Doch muß auch in diesem Fall das\nbesondere Merkmal der Übertragung dieser Aufgaben zur\nselbstverantwortlichen Bewältigung nach eigenem Befinden\n(Hübner in LK S 266 Rdn. 53, 30) hinzutreten. Ein Mißbrauch\ndieser beruflichen Stellung im Zusammenhang mit einem bestehenden Wertpapierdepot einschließlich eines dazu eingerichteten Unterkontos zur Beleihung der Wertpapiere reicht\n\ndemnach zur Ausfüllung dieses Merkmals nicht aus.\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum\nBetrug zum Nachteil FEB kann nicht bestehen bleiben.\nDie vom Tatrichter getroffenen Feststellungen belegen nicht\ndie Annahme einer fortgesetzten Handlung. Offenbleiben kann,\nob der Haupttäter (VB) insoweit wegen einer Tat oder wegen\nmehrerer Taten (inzwischen rechtskräftig) verurteilt worden\nist. Denn die Frage, ob Tatmehrheit, Tateinheit oder eine\nfortgesetzte Tat vorliegt, ist für jeden Täter und Teilnehmer voneinander unabhängig und selbständig zu prüfen.\n\nSie hängt beim Gehilfen von dem mehr oder weniger engen\nzeitlichen und örtlichen Zusammenhang der Einzelhandlungen\nund vor allem von seinem Vorsatz ab. Mehrere Hilfeleistungen\n\nzu einer Haupttat können, müssen aber nicht notwendig in\n\nur\n\nFortsetzungszusammenhang stehen (BGH bei Holtz, MDR 1978,\n803; Roxin in LK $S 27 Rdn. 39; BGH, Urteil vom 15. November 1973 - 4 StR 354/73; RGSt 70, 344, 349). Das angefochtene Urteil läßt eine Prüfung, ob der Angeklagte auf\n\nGrund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes, der nicht im\nZweifel für den Angeklagten unterstellt werden darf (vgl.\nBGHSt 35, 318, 322), oder jeweils neu gefaßter Entschlüsse\ngehandelt hat, vermissen. Die vom Landgericht gegebene\nBegründung, \"weil er Frau FEB nicht nur vor jeder\neinzelnen Kontoverfügung, sondern auch zwischenzeitlich auf\nGrund eigener Initiative die angeblich lukrativen Geschäfte\ndes Zeugen VB hervorhob und so kontinuierlich dazu beitrug, daß die Zeugin Herrn VB Geldbeträge auslieh\",\nerfüllt nicht die Anforderungen an die Begründung eines\nsämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen umfassenden, auf einen Gesamterfolg\ngerichteten und den späteren Verlauf der mehreren Teilakte\nin den wesentlichen Einzelheiten vorweg begreifenden\nGesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 36, 105, 110; NStZ 1989, 571;\nBGHR StGB vor § 1 £H, Gesamtvorsatz 31). Der allgemeine\nEntschluß oder die Bereitschaft, fortan eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht (BGHSt 36,\n105, 110).\n\nNach den getroffenen Feststellungen liegt die Möglichkeit nicht fern, daß der Angeklagte jedesmal erst auf Grund\nder zeitlich zum Teil länger auseinanderliegenden telefonischen Anfragen der Geschädigten, die zudem sehr unterschiedliche Geldbeträge abzuheben verlangte, den Entschluß faßte,\nsie auch dieses Mal wieder über die finanzielle Situation\ndes v® zu täuschen.\n\n- 10 -\n\nBei der erneuten Überprüfung der subjektiven Seite wird\ndie Strafkammer auch Gelegenheit haben, Feststellungen zu\nder Frage zu treffen, ob anstelle von Beihilfe nicht auch\ntäterschaftlich begangener Betrug - gegebenenfalls in fünf\nFällen - in Betracht kommt. Auch hierbei kommt der inneren\nwillensrichtung des Angeklagten eine besondere Bedeutung zu\n(vgl. BGH NStZ 1987, 224; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Gehilfe 2\n\nmit weiteren Nachweisen).\n\nDie Aufhebung des Urteils im Falle II B 2 zieht\nnotwendigerweise die Aufhebung des Ausspruchs über die\n\nGesamtfreiheitsstrafe nach sich.\n5. Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Kommt das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu einer Verurteilung wegen eines fortgesetzten\nBetruges oder einer fortgesetzten Beihilfe - bei mehreren\nTaten gilt möglicherweise etwas anderes -, wird es erörtern\nmüssen, ob ein besonders schwerer Fall des Betruges (§ 263\nAbs. 3 StGB), dessen Vorliegen - unabhängig von der Gewichtung der Tat des Haupttäters - für den Teilnehmer unabhängig\nund selbständig zu prüfen ist, gegeben ist. So ist ein sehr\nhoher Schaden - hier über 630.000 DM - in erster Linie\ngeeignet, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten\nerscheinen zu lassen (BGH NStZ 1982, 465).\n\nAber nicht nur die Schadenshöhe muß dem Tatrichter\nAnlaß geben, sich in den Urteilsgründen mit der Frage des\nbesonders schweren Falles auseinanderzusetzen: Zu berück-\n\nsichtigen wird ferner sein, daß - was der Angeklagte auch\n\n53\n\n- 11 -\n\nwußte - das bei der Bank des Angeklagten angelegte Geld\nnahezu das gesamte Vermögen der damals 75jährigen, erkennbar\nin Geldangelegenheiten unerfahrenen Zeugin und zugleich\nihre Alterssicherung darstellte, daß der Verlust dieses\nGeldes dazu führte, daß die Zeugin zur Sozialhilfeempfängerin wurde, und daß der Angeklagte das ihm von der Zeugin\nauf Grund seiner beruflichen Stellung (vgl. zur Bedeutung\nder beruflichen Stellung unter anderem BGHSt 29, 319, 322)\nals Anlageberater einer Bank entgegengebrachte Vertrauen\nnicht nur dadurch in besonderer Weise mißbrauchte, daß er\nauf ihre Nachfragen hin sie über die wahren Vermögensverhältnisse V@B s über einen mehrmonatigen Zeitraum hinweg\nund nachhaltig täuschte und dabei mehrmals bekräftigte, die\nDirektion der DSB Bank stünde hinter Vs Geschäften, sondern auch von sich aus entsprechende Täuschungshandlungen vornahm. Diese Umstände werden bei der Beurteilung\nder Tatschwere auch dann von Bedeutung sein, wenn die neue\nVerhandlung dazu führt, daß dem Angeklagten fünf selb-\n\nständige Betrugs- oder Beihilfehandlungen zur Last fallen.\n\nVorsorglich weist der Senat auch darauf hin, daß bei\nBejahung eines besonders schweren Falles der Beihilfe des\nBetrugs anstelle der gemäß S$S 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorgeschriebenen Milderung des sich aus § 263 Abs. 3 StGB\nergebenden Strafrahmens die Strafe auch aus dem nicht mehr\ngemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Regelstrafrahmen des\n§ 263 Abs. 1 StGB entnommen werden kann.\n\nb) Der neue Tatrichter wird sich gegebenenfalls auch\nmit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Verteidigung\nder Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\n(s 56 Abs. 3 StGB) gebietet. Veranlassung zu einer\n\n- 12 -\n\nErörterung besteht nämlich dann, wenn Umstände vorliegen,\nwelche die Anwendung der Vorschrift nahelegen (BGHR StGB\n\nsS 56 Abs. 3 Verteidigung 9). Anlaß hierfür kann sein die\nHerbeiführung eines hohen Schadens, verbunden mit besonders\nharten finanziellen Konsequenzen für das Tatopfer, und die\nin einer mehrfachen Tatbestandserfüllung zum Ausdruck\nkommende Energie; dies gilt vor allem dann, wenn - wie\nhier -— der Täter seine besondere berufliche Stellung durch\neine grobe Verletzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens\nzur Begehung einer Straftat mißbraucht hat (BGHR StGB § 56\nAbs. 3 Verteidigung 6 mit weiteren Nachweisen). Die Zeugin\nFEED hätte VB nicht ihr nahezu gesamtes Vermögen\nanvertraut, wenn sie nicht dem Angeklagten als Anlageberater\nder Din Bank vertraut hätte. Dieser hat zudem seine\nVertrauensstellung noch dadurch in besonderer Weise\nmißbraucht, als er der für ihn erkennbar geschäftsunerfahrenen Zeugin vorgespiegelt hat, daß auch die Direktion der\nDom Bank voll hinter Vs Geschäften stehe. Zu\nRecht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß ähnlich\nwie das Vertrauen in die tadelsfreie Berufsausübung von\nRechtsanwälten (vgl. hierzu BGH NStZ 1988, 126) auch das\n\nVertrauen geschäftsunerfahrener Kunden in die Seriosität deı\n\nihnen bei Banken erteilten Ratschläge besonderen strafrechtlichen Schutzes bedarf.\n\nRuß Kutzer\nBlauth Miebach\n\nRissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-22/3-str-87-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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