{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1956-01-12_3_StR_174_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1956-01-12","aktenzeichen":"3 StR 174/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des volkxkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeihunde-Ausbilder Adolf 5 EEE © aus var\nm or: geboren an ER 1907,\n\nwegen Unzucht mit Kinder u-8.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Burldesgerichtskofs in der\nSitzung vom 25: Juli 1956, an der Heilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dra Dotterweich|\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Maaß .\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hospner\n\nBundesrichter Dr. Wiefels\n‚als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Herlan in der. Yehlienalung,\n\nüberstaatsanwalt Dr. ie der Verkünd\nals. Vertreter ‚der Bundesanpantschaft,\n\nEr\n\nJustizangestellter Dr 0\nals Urkundsbeamter. der Gesphäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angekladten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 12. Januar 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht nit einem Kinde\n(§ 176 bs 1 Nr 3 StGB) zu einem Jahre Gefängnis verurteilt, im übrigen freigesprochen worden.\nSeine Revision rügt in erster Linie die Verletzung\nder Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.\naußerdem erhebt sie die Sachbeschwerde.\n\nEiner Erörterung der Sachrüge und der auf die Verletzung des § 33 StPO gestützten Verfahrensrüge bedarf es\nnicht, da der Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO zur Aufhebung des Urteils zwingt: . |\n\nAm ersten Hauptverhandlungstage beschloß das Gericht, wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Öffentlichkeit für einen hoschnitt. der Beweigaufnahme , nämlich für\ndie Zeit der Vernehmung en Zu und LE auszuschließen. Mit Recht rügt die Revision, daß sich das\nLandgericht nicht an. diesen Beschluß gehalten, vielmehr\n\nweitere Zeugen in nichtöffentlicher Yerhandlung vernommen hat. Nach dem Inhalt der ‚nach 274 StPO maßgebenden\nSitzungsniederschrift wurden in ni htöffentlicher Sit-\n\nzung nicht nur das Kind Ursula ze\nKm 215 Zeugin vernommen» Erst hierauf wurde die Verhandlung in öffentlicher Sitzung fortgesetzt. Die Sitzungsniederschrift erweist ferner, daß dem Landgericht\n\n5 sondern auch Frau\n\nder gleiche Verfahrensverstoß noch einmal unterlaufen ist,\n\nals auf Grund des bereits angeführten Beschlusses zur\nVernehmung der Zeugin Link die Öffentlichkeit wiederum\nausgeschlossen worden war. Im Anschluß an die Vernehmung\ndieser Zeugin wurde die Kriminalkommissarin Kim 215\nZeugin vernomnen und erst hierauf die Öffentlichkeit\nwieder zugelassen. Durch dieses Verfahren verletzte das\nLandgericht die Vorschriften der $'% 169, 172 GVG, weil\n\nPr\n\ndie Vernehmung der Zeugen | Kip ung -iilwin nichtöffent-\n\nlicher Sitzung stattfand,\nchender Gerichtsbeschluß n\nbeiden Zeuginnen sind nich\n\nohne daß hierfür ein entspreach §§ 172 GVYG vorlag. Diese\nt nur zu dem Anklagepunkt ver-\n\nnommen worden, zu dem der Angeklagte freigesprochen worden ist. Diese ungesetzlithe Beschränkung der Öffentlich-\n\nkeit zwingt.nach § 388 Nr\n\nDr, Dotterweich\nHoepner\n\n6. StPO zur Aufhebung des Urteils.\n\nMaaß Dr. Schalscha\nDr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-12/3-str-174-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-12/3-str-174-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.286346+00:00"}}